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ArbG·5 Ca 1418/23·24.09.2024

Überstundenabgeltung, Gegenstandswert, Streitwertkatalog, Wertfestsetzung, Streitbeilegung, Rechtsmittelbelehrung, Arbeitsgerichtsbarkeit, Prozeßbevollmächtigter, Arbeitsgerichtsgesetz, Urlaubsabgeltung, Elektronischer Rechtsverkehr, Leistungsantrag, Aufrechnungserklärung, Anhörung der Beteiligten, Annahmeverzugsvergütung, Beibringungsgrundsatz, Teilvergleich, Zwischenzeugnis, Rechtsverhältnis, Prozeßvertretung

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtKostenfestsetzungStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das ArbG setzte den Gegenstandswert für das Verfahren bis 08.05.2024 und einen Teilvergleich auf 40.114,53 EUR sowie für das weitere Verfahren und den Schlussvergleich auf 129.370,95 EUR fest. Grundlage waren das Bruttomonatsgehalt und die Orientierung am Streitwertkatalog der Arbeitsgerichtsbarkeit. Urlaubs- und Überstundenansprüche sowie eine durch Vergleich erledigte, zuvor aufgerechnete Schadensforderung erhöhten den Wert nach §§ 39, 43, 45 GKG. Eine Annahmeverzugsvergütung wurde nicht angesetzt.

Ausgang: Antrag auf Gegenstandswertfestsetzung für Verfahren und Teil-/Schlussvergleich in den festgestellten Beträgen stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Gegenstandswertfestsetzung in arbeitsgerichtlichen Verfahren sind die nicht verbindlichen Empfehlungen des Streitwertkatalogs als sachgerechte Orientierungsgröße zu berücksichtigen.

2

Zur Bemessung des Streitwerts sind maßgebliche Entgeltgrößen (z. B. Bruttomonatsgehalt) zugrunde zu legen und nach den Katalogtabellen anteilig anzusetzen.

3

Leistungsanträge, die durch Vergleich erledigt werden (z. B. Urlaubs- und Überstundenabgeltung), erhöhen den Streitwert nach §§ 39, 43 GKG soweit sie streitbefangen sind.

4

Wird eine zuvor bestrittene Forderung durch Vergleich erledigt, kann dies werterhöhend nach § 45 Abs. 3, 4 GKG zu berücksichtigen sein, auch wenn die Erledigung durch eine Aufrechnung erfolgte.

5

Die bloße Mitregelung nichtidentischer oder unstreitiger Ansprüche in einem Vergleich begründet keinen zusätzlichen Mehrwert; der Beibringungsgrundsatz verlangt, dass der Vergleich tatsächlich streitige Unsicherheiten beseitigt.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 33 Abs. 2 RVG§ 1 Abs. 2 Nr. 4 GKG§ 42 Abs. 2 Satz 1 GKG§ 42 Abs. 3 Satz 1 GKG§ 22 ff. RVG§ 39 Abs. 1 GKG

Tenor

Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfahren bis 08.05.2024 und für den Teil-Vergleich auf 40.114,53 Euro sowie für das Verfahren danach und für den Schluss-Vergleich auf 129.370,95 Euro (überschießend: 89.256,42 Euro) festgesetzt.

Gründe

I.

1

Nach Antragstellung durch den Prozessbevollmächtigten der Klägerin ist eine Gegenstandswertfestsetzung für das Verfahren und für den Vergleich vorzunehmen. Die Beteiligten (vgl. § 33 Abs. 2 RVG) sind vorab zur beabsichtigten Wertfestsetzung angehört worden. Der Klägerinvertreter hat mit Schriftsatz vom 23.09.2024 Stellung genommen; weitere Stellungnahmen gingen nicht ein.

II.

2

Die Entscheidung beruht auf §§ 1 Abs. 2 Nr. 4, 42 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 GKG sowie auf §§ 22 ff. RVG und §§ 39 Abs. 1, 48 Abs. 1 GKG, §§ 3 ff. ZPO.

3

1. Der Antrag der Prozessvertretung der Klagepartei wird auf eine Gegenstandswertfestsetzung bezogen (vgl. LAG München, Beschluss vom 06.06.2023 – 3 Ta 59/23, S. 13 ff.). Die Gegenstandswertbemessung orientiert sich an den auch im vorliegenden Fall grundsätzlich für sachgerecht erachteten, nicht verbindlichen Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Arbeitsgerichtsbarkeit.

4

2. Zugrunde gelegt wurde ein Bruttomonatsgehalt (BMG) iHv. 5.215,27 Euro. Ausgehend hiervon errechnet sich der Gegenstandswert wie folgt:

A. Verfahrensanträge bis 08.05.2024 und Teil-Vergleich vom 08.05.2024:

I. Kündigungen 08.12.2023: 3 BMG (I.20 des Streitwertkatalogs)

15.645,81

Euro

VIII.“

Zwischenzeugnis: 1 BMG (I.29.2 des Streitwertkatalogs)

5.215,27

Euro

II., III.

Folgekündigungen 11.12.2023 und 12.01.2024: Entgeltdifferenz zwischen den abweichend avisierten Beendigungszeitpunkten: 2,5 BMV (22.12.2023 – 15.03.2024)

1 BMV (30.04.2024)

(I.21.3 des Streitwertkatalogs; vgl. auch LAG München, Beschluss vom 09.11.2023 – 3 Ta 170/23)

18.253,45

Euro

V.,

VI., VII.

Annahmeverzugsvergütung: kein Ansatz (vgl. § 45 I 3 GKG und vgl. auch LAG München, Beschluss vom 31.07.2023 – 3 Ta 121/23 – Rn. 21)

0,00

Euro

WiKl Hrsg. Laptop HP, Modell Pavillon, und ein iPad der Marke Apple

1.000,00

Euro

insgesamt 40.114,53 Euro

B. Verfahrensanträge danach und Schluss-Vergleich vom 13.09.2024:

5

Für das Verfahren danach und den Schluss-Vergleich sollen zusätzlich die Leistungsanträge auf Zahlung einer Urlaubsabgeltung (9.651,04 Euro) und auf Überstundenabgeltung in Höhe von 39.802,69 Euro brutto Überstundenabgeltung in Zusammenrechnung (§§ 39, 43 GKG) mit einem Betrag von 49.453,73 Euro werterhöhend berücksichtigt werden. Zusätzlich ist werterhöhend in Höhe von 39.802,69 Euro zu berücksichtigen, dass der Schluss-Vergleich die durch die Aufrechnungserklärung der Beklagtenvertreterin mit Schriftsatz vom 23.08.2024 streitige Schadenersatzforderung streitbeilegend miterledigt hat (§ 45 Abs. 3, 4 GKG).

6

Der Vergleichswert beläuft sich damit insgesamt auf 129.370,95 Euro.

C.

7

Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, dass nichtidentische, streitige Ansprüche oder zumindest Unsicherheiten über ein Rechtsverhältnis durch Vergleichsschluss beseitigt worden sind (vgl. Ziff. I.25.1 des Streitwertkatalogs). Die schlichte Mitregelung im Teil- bzw. Schlussvergleich reicht noch nicht aus, um einen Mehrwert zu begründen. Hierbei gilt der Beibringungsgrundsatz (vgl. auch LAG München, Beschluss vom 06.06.2023 – 3 Ta 59/23 – Rn. 72).