Prozesskostenhilfe - Höhe der Einigungsgebühr für Mehrvergleich
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin erhielt Prozesskostenhilfe einschließlich Beiordnung eines Rechtsanwalts für einen Vergleich, der auch nicht rechtshängige Ansprüche erfasste. Streitpunkt war die Höhe der Einigungsgebühr nach RVG für den Vergleichsmehrwert. Das Gericht setzte nur eine einzige 1,0‑Einigungsgebühr aus der zusammengerechneten Vergleichssumme fest, da für die mitverglichenen nicht rechtshängigen Ansprüche PKH bewilligt war. Der übrige Kostenerstattungsantrag wurde zurückgewiesen.
Ausgang: Kostenerstattungsantrag teilweise stattgegeben: Einigungsgebühr als 1,0 aus der zusammengerechneten Vergleichssumme festgesetzt, übriger Antrag zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Wird Prozesskostenhilfe auch für einen Vergleich über nicht rechtshängige Ansprüche bewilligt und ist ein Rechtsanwalt beigeordnet, so begründet dies für diese Ansprüche ein im Sinne der VV Nr. 1003 RVG anhängiges Verfahren, sodass für den Vergleichsmehrwert nur eine Einigungsgebühr in Höhe von 1,0 anzusetzen ist.
Bei Miteinbeziehung mehrerer Anspruchswerte in einen Vergleich sind die Gegenstandswerte nach § 22 Abs. 1 RVG zusammenzurechnen; daraus ergibt sich regelmäßig nur eine einheitliche Einigungsgebühr nach der zusammengerechneten Vergleichssumme.
Ein gesonderter höherer Gebührensatz für nicht rechtshängige, mitverglichene Ansprüche (z.B. 1,5) kommt nicht zur Anwendung, wenn für diese Ansprüche Prozesskostenhilfe beantragt und bewilligt wurde.
Die Kostenerstattung aus der Staatskasse bemisst sich nach den für PKH geltenden VV‑Gebührenregelungen; abweichende Einzelberechnungen der Einigungsgebühr sind nur zulässig, wenn die Voraussetzungen der VV eindeutig unterschiedliche Verfahrenszuständigkeiten begründen.
Leitsatz
Wird Prozesskostenhilfe auch für einen Vergleich über nicht rechtshängige Ansprüche gewährt und der Anwalt beigeordnet, so fällt nur eine 1,0-Einigungsgebühr für den Vergleichsmehrwert an. (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
Die dem Rechtsanwalt R., B-Stadt, aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung wird festgesetzt auf 1.435,74 € .
Im Übrigen wird der Kostenerstattungsantrag vom 13.07.2022 zurückgewiesen.
Gegenstandswert: € 6.310,77
Vergleichswert: € 9.140,77
Der Klägerin ist durch Beschluss vom 12.07.2022 Prozesskostenhilfe ohne monatliche Zahlungsbestimmung für die 1. Instanz bewilligt und der vorgenannte Rechtsanwalt mit Wirkung vom 12.07.2022 beigeordnet worden.
Ende des Verfahrens: Vergleich Kostenrechtlicher Ausgang: Kostenaufhebung
Gründe
Anstatt der beantragten 1,5 Einigungsgebühr nach VV Nr. 1000 RVG in Höhe von 202,50 Euro aus dem Gegenstandswert der mitverglichenen, nicht rechtshängigen Ansprüche im Wert von 2.830,00 Euro und der beantragten 1,0 Einigungsgebühr nach VV Nr. 1003 RVG in Höhe von 306,00 Euro aus dem Gegenstandswert der rechtshängigen Ansprüche im Wert von 6.310,77 Euro war unter Zusammenrechnung der Gegenstandswerte gemäß § 22 Abs. 1 RVG insgesamt nur eine einzige 1,0 Einigungsgebühr aus 9.140,77 Euro in Höhe von insgesamt 339,00 Euro festzusetzen und zu erstatten.
Wegen der besagten mitverglichenen, nicht rechtshängigen Ansprüche wurde Prozesskostenhilfe beantragt und auch bewilligt. Daher war wegen dieser Ansprüche auch ein Verfahren über Prozesskostenhilfe im Sinne der VV Nr. 1003 RVG anhängig. Sonach ergab sich wegen dieser Ansprüche auch nur ein Gebührensatz zu 1,0 (vgl. hierzu u.a. LAG München, Beschluss vom 09.12.2021, 6 Ta 249/21; LAG München, Beschluss vom 02.06.2020, 6 Ta 142/20; München, Beschluss vom 28.08.2019, 6 Ta 186/19; Beschluss vom 02.11.2016, 6 Ta 287/16; Beschluss vom 12.10.2016, 6 Ta 314/16, Beschluss vom 22.12.2016, 6 Ta 244/16; Beschluss vom 10.02.2016, 1 Ta 24/16, Beschluss vom 01.09.2015, 1 Ta 354/14; Beschluss vom 27.03.2015, 1 Ta 85/14; Beschluss vom 02.01.2015, 1 Ta 282/13; Beschluss vom 13.09.2013, 1 Ta 185/13; Beschl. vom 25.09.2009, 10 Ta 37/09).
Nach entsprechender Minderung der beantragten Umsatzsteuer ergibt sich nach im Übrigen nicht zu beanstandendem Antrag folgende Kostenerstattung:
Geb.Nr. Satz Bezeichnung PKH-Gebühr €
3100
3101
1,3 gem. § 15 III RVG
Verfahrensgebühr aus 9.140,77 €
440,70
3104
1,2
Terminsgebühr aus 9.140,77 €
406,80
1003
1,0
Einigungsgebühr aus 9.140,77 €
339,00
7002
Auslagen
20,00
7008
Umsatzsteuer.
229,24
…
Ges.
1.435,74