Festsetzung des Gegenstandswerts
KI-Zusammenfassung
Das Arbeitsgericht hat den Gegenstandswert durch Beschluss festgesetzt und den Verfahrenswert auf €38.024,00 sowie den Vergleichsmehrwert auf €7.279,40 beziffert. Zur Begründung verweist das Gericht auf die eingeholte Gegenstandswertanfrage. Zusätzlich wurden für die Beschaffung einer Geburtsurkunde €500,00 berücksichtigt. Die Entscheidung betrifft die wertmäßige Bemessung des Verfahrensgegenstands.
Ausgang: Gegenstandswertfestsetzung durch das ArbG als Beschluss erlassen; Verfahrenswert und Vergleichsmehrwert beziffert, zusätzlich €500 für Geburtsurkunde berücksichtigt.
Abstrakte Rechtssätze
Das Gericht kann den Gegenstandswert durch Beschluss festsetzen und dabei Verfahrenswert und Vergleichsmehrwert gesondert ausweisen.
Bei der Festsetzung des Gegenstandswerts kann das Gericht auf eine vorliegende Gegenstandswertanfrage als Begründungsgrundlage verweisen.
Bei der Ermittlung des Gegenstandswerts sind prozessbezogene Zusatzbeträge für notwendige Beschaffungen oder vorzulegende Urkunden zu berücksichtigen.
Der Vergleichsmehrwert ist gesondert zu beziffern und gehört zur Gesamtdarstellung des festgesetzten Gegenstandswerts.
Zitiert von (1)
1 neutral
Tenor
Der Gegenstandswert wird festgesetzt auf:
Verfahrenswert: € 38.024,00
Vergleichsmehrwert: € 7.279,40
Gründe
Zur Begründung wird auf die Gegenstandswertanfrage verwiesen.
Für die Geburtsurkunde waren weitere € 500,00 zu berücksichtigen.