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ArbG·4 Ca 1724/23·08.03.2024

Festsetzung des Gegenstandswerts

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Arbeitsgericht hat den Gegenstandswert durch Beschluss festgesetzt und den Verfahrenswert auf €38.024,00 sowie den Vergleichsmehrwert auf €7.279,40 beziffert. Zur Begründung verweist das Gericht auf die eingeholte Gegenstandswertanfrage. Zusätzlich wurden für die Beschaffung einer Geburtsurkunde €500,00 berücksichtigt. Die Entscheidung betrifft die wertmäßige Bemessung des Verfahrensgegenstands.

Ausgang: Gegenstandswertfestsetzung durch das ArbG als Beschluss erlassen; Verfahrenswert und Vergleichsmehrwert beziffert, zusätzlich €500 für Geburtsurkunde berücksichtigt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Gericht kann den Gegenstandswert durch Beschluss festsetzen und dabei Verfahrenswert und Vergleichsmehrwert gesondert ausweisen.

2

Bei der Festsetzung des Gegenstandswerts kann das Gericht auf eine vorliegende Gegenstandswertanfrage als Begründungsgrundlage verweisen.

3

Bei der Ermittlung des Gegenstandswerts sind prozessbezogene Zusatzbeträge für notwendige Beschaffungen oder vorzulegende Urkunden zu berücksichtigen.

4

Der Vergleichsmehrwert ist gesondert zu beziffern und gehört zur Gesamtdarstellung des festgesetzten Gegenstandswerts.

Zitiert von (1)

1 neutral

Tenor

Der Gegenstandswert wird festgesetzt auf:

Verfahrenswert: € 38.024,00

Vergleichsmehrwert: € 7.279,40

Gründe

1

Zur Begründung wird auf die Gegenstandswertanfrage verwiesen.

2

Für die Geburtsurkunde waren weitere € 500,00 zu berücksichtigen.