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ArbG·38 Ca 14513/24·07.04.2025

Gegenstandswertfestsetzung – Kündigungsschutzanträge

ArbeitsrechtKündigungsschutzrechtEntgelt-/VergleichsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Arbeitsgericht setzte den Gegenstandswert für das Verfahren auf 30.000 € und für den Vergleich auf 34.000 € fest. Es berücksichtigte teilweise die Vorlage der Klägervertreterin, lehnte jedoch eine Werterhöhung der Kündigungsschutzanträge ab, weil außerordentliche und hilfsweise ordentliche Kündigung in einem Schreiben auf denselben Grund gestützt wurden. Weiterhin wurden Freistellung und nicht bezifferte Urlaubsabgeltungen im Vergleich nicht wertsteigernd angesetzt.

Ausgang: Gegenstandswertfestsetzung der Klägervertretervorstellungen teilweise gefolgt; Kündigungsschutzanträge einheitlich mit dreifachem Monatsverdienst bewertet, Gesamtwerte 30.000 € (Verfahren) und 34.000 € (Vergleich)

Abstrakte Rechtssätze

1

Werden außerordentliche und hilfsweise ordentliche Kündigungen in einem einzigen Schreiben ausgesprochen und auf denselben Kündigungsgrund gestützt, sind die gegnerischen Kündigungsschutzanträge einheitlich mit dem dreifachen Bruttomonatsverdienst zu bewerten.

2

Bei Feststellungsanträgen zu künftigen Gehaltsansprüchen kann der Gegenstandswert nach dem 36-fachen monatlichen Unterschiedsbetrag bemessen werden; rückständige Zahlungsansprüche müssen dabei nicht hinzugerechnet werden.

3

Eine werterhöhende Berücksichtigung von Freistellungsansprüchen im Vergleich setzt voraus, dass Dauer oder Umfang der Freistellung zum Zeitpunkt des Vergleichs hinreichend bestimmbar oder absehbar sind.

4

Ist die Höhe von Urlaubs(abgeltungs)ansprüchen im gerichtlichen Vergleich nicht beziffert, kann hierfür kein Mehrwert angesetzt werden.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ RVG § 33 Abs. 1§ 33 Abs. 1 RVG

Leitsatz

Werden eine außerordentliche und eine hilfsweise ordentliche Kündigung in einem einzigen Schreiben ausgesprochen und auf den selben Kündigungsgrund gestützt, so sind die beiden dagegen gerichteten Kündigungsschutzanträge einheitlich mit dem dreifachen Bruttomonatsverdienst zu bewerten. (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz)

Wird die Höhe möglicher Urlaubs(abgeltungs)ansprüche im gerichtlichen Vergleich nicht beziffert, kann auch hierfür kein Mehrwert angesetzt werden. (Rn. 4) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

Der Gegenstandswert wird auf 30.000,00 € für das Verfahren und 34.000,00 € für den Vergleich festgesetzt, § 33 Abs. 1 RVG.

Gründe

1

Die Prozessbevollmächtigte des Klägers und der Kläger selbst sind mit gerichtlichem Schreiben vom 10.03.2025 zur beabsichtigten Gegenstandswertfestsetzung angehört worden.

2

Die Klägervertreterin hat mit Schriftsatz vom 25.03.2025 eine Einwände erhoben. Sie ist unter anderem der Auffassung, dass für den Feststellungsantrag hinsichtlich der Gehaltserhöhung der 36-fache monatliche Unterschiedsbetrag von 500,00 € anzusetzen sei – wobei dann die Zahlungsanträge nicht hinzugerechnet würden – und dass für die beiden Kündigungsschutzanträge gegen die außerordentliche und die hilfsweise ordentliche Kündigung jeweils der dreifache Bruttomonatsverdienst anzusetzen sei. Für die Freistellung in Ziffer 3. des Vergleichs müsse zudem ein Bruttomonatsverdienst angesetzt werden.

3

Dem Kläger wurde Gelegenheit gegeben, etwaige Einwände gegen das Vorbringen seiner Prozessbevollmächtigten mitzuteilen. Er hat sich nicht geäußert.

4

Zum Teil konnte der Gegenstandswert auf das Vorbringen der Klägervertreterin angepasst werden. Das Arbeitsgericht folgt ihr jedoch nicht in allen Punkten. Im Einzelnen:

- Für den Feststellungsantrag Ziffer 1. kann der 36-fache Unterschiedsbetrag von 500,00 €, somit 18.000,00 €, angesetzt werden. Die rückständige Vergütung wird dann nicht hinzugerechnet.

- Die beiden Kündigungsschutzanträge werden weiterhin einheitlich mit dem dreifachen Bruttomonatsverdienst von 4.000,00 € bewertet. Außerordentliche und hilfsweise ordentliche Kündigung wurden in einem einzigen Schreiben ausgesprochen und auf den selben Kündigungsgrund gestützt. Eine Werterhöhung bzw. Verdoppelung des Gegenstandswertes ist daher nicht gerechtfertigt.

- Die Freistellung in Vergleich kann nicht werterhöhend berücksichtigt werden, da zum Zeitpunkt des Vergleichsschlusses ausweislich dessen Formulierung aufgrund der Arbeitsunfähigkeit noch nicht feststand, ob und wie lange diese überhaupt zum Tragen kommen wird.

- Da die Höhe möglicher Urlaubs(abgeltungs) ansprüche im Vergleich nicht beziffert ist, kann auch hierfür kein Mehrwert angesetzt werden.