Gegenstandswert - Zustimmungsersetzung für Eingruppierung
KI-Zusammenfassung
Das ArbG setzte den Streitwert in einem Verfahren zur Zustimmungsersetzung bei Eingruppierung auf 32.500 € fest. Das Gericht betont, dass Streitigkeiten über die Zustimmung des Betriebsrats nach § 99 Abs. 1 BetrVG nichtvermögensrechtlicher, betriebsverfassungsrechtlicher Art sind. Für nichtvermögensrechtliche Streitigkeiten ist nach § 23 Abs. 3 RVG ein Hilfswert von 5.000 € maßgeblich, der je nach Lage des Einzelfalls gestaffelt werden kann. Ziel des § 99 ist die Gewährleistung innerbetrieblicher Lohngerechtigkeit; individuelle Entgeltdifferenzen sind für die Wertermittlung unbeachtlich.
Ausgang: Gegenstandswert für das Zustimmungsersetzungsverfahren und den Vergleich auf 32.500 € festgesetzt
Abstrakte Rechtssätze
Streitigkeiten betriebsverfassungsrechtlicher Art über die Zustimmung des Betriebsrats zu personellen Einzelmaßnahmen nach § 99 Abs. 1 BetrVG sind nichtvermögensrechtliche Streitigkeiten.
Bei nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten bestimmt sich der Gegenstandswert nach § 23 Abs. 3 RVG nach billigem Ermessen; zur Orientierung kann ein Hilfswert von 5.000 € herangezogen werden, der je nach Lage des Einzelfalls niedriger oder höher anzusetzen ist.
Der Zweck des Mitbestimmungsverfahrens nach § 99 Abs. 1 BetrVG ist die Sicherung innerbetrieblicher Lohngerechtigkeit und Transparenz; individuelle Vergütungsansprüche sind allenfalls Folge, nicht aber Maßstab der Wertermittlung im Mitbestimmungsverfahren.
Bei mehreren betroffenen Arbeitnehmern ist der Streitwert personengebunden zu bestimmen; es ist zulässig, für einzelne Personen den Hilfswert und für andere den Regel- oder anteiligen Regelwert anzusetzen.
Zitiert von (1)
1 neutral
Leitsatz
Der Streit von Betriebsparteien über die Zustimmung des Betriebsrats zu einer personellen Einzelmaßnahme iSd § 99 Abs. 1 BetrVG ist eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit betriebsverfassungsrechtlicher Art. (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz)
Sinn und Zweck des Mitbestimmungsverfahrens nach § 99 Abs. 1 BetrVG ist bei Eingruppierungen die Gewährleistung der innerbetrieblichen Lohngerechtigkeit und der Transparenz der betrieblichen Vergütungspraxis. Dass Arbeitnehmer individuelle Vergütungsansprüche ggf. auf den Ausgang des Zustimmungsersetzungsverfahrens stützen können, ist Folge, aber nicht Gegenstand des zu bewertenden Verfahrens. Welcher Wert der Durchsetzung einer im Betrieb geltenden Vergütungsordnung beizumessen ist, hängt nicht von der im Einzelfall ggf. eintretenden Entgeltdifferenz ab. (Rn. 3) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Verfahren auf 32.500,- €, für den Vergleich auf 32.500,- € festgesetzt.
Gründe
Bei Eingruppierungen handelt es sich um nicht vermögensrechtliche Streitigkeiten.
Der Streit der Betriebsparteien über die Zustimmung des Betriebsrats zu einer personellen Einzelmaßnahme i. S. d. § 99 Abs. 1 BetrVG stellt eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit betriebsverfassungsrechtlicher Art dar. Bei nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten ist gemäß § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG der ... nach billigem Ermessen zu bestimmen. In Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung und bei nichtvermögensrechtlichen Gegenständen ist der ... mit 5.000,00 EUR, nach Lage des Falles niedriger oder höher, jedoch nicht über 500.000,00 EUR anzunehmen. Wertbestimmende Faktoren sind u.a. die betriebsverfassungsrechtlichen Rechtspositionen, um deren Klärung es im Beschlussverfahren geht (LAG RheinlandPfalz 21.12.2004 – 5 Ta 236/04 – NZA-RR 2005, 385; LAG Schleswig-Holstein 07.03.2008 – 2 Ta 40/08 –; LAG Schleswig-Holstein 27.04.2007 – 1 Ta 178/06 –; LAG Schleswig-Holstein 02.12.2008 – 6 Ta 173/08 –, LAG Schleswig-Holstein 02.02.2012 – 6 Ta 24/12 –; LAG Schleswig-Holstein 21.03.2012 – 4 Ta 44/12 –; LAG Schleswig-Holstein 21.05.2015 – 1 Ta 103/15 –),LAG Schleswig-Holstein v.4.1.21, 3 Ta 126/20.
Sinn und Zweck des Mitbestimmungsverfahrens nach § 99 Abs. 1 BetrVG ist bei Eingruppierungen die Gewährleistung der innerbetrieblichen Lohngerechtigkeit und der Transparenz der betrieblichen Vergütungspraxis. Dass Arbeitnehmer individuelle Vergütungsansprüche ggf. auf den Ausgang des Zustimmungsersetzungsverfahrens stützen können, ist Folge, aber nicht Gegenstand des zu bewertenden Verfahrens. Welcher Wert der Durchsetzung einer im Betrieb geltenden Vergütungsordnung beizumessen ist, hängt nicht von der im Einzelfall ggf. eintretenden Entgeltdifferenz ab (LAG Schleswig-Holstein 21.05.2015 – 1 Ta 103/15 –). Diese ist für das Mitbestimmungsverfahren nach § 99 BetrVG objektiv bedeutungslos und zufällig, LAG Schleswig-Holstein wie oben angegeben.
Ausgehend vom Hilfswert des § 23 Abs. 3 RVG wird daher für den Antrag 1a pro Person der Hilfswert von 5.000,- Euro festgesetzt. Bei Antrag 1b wird für den Antrag in Bezug auf M. der Regelwert angesetzt. Hinsichtlich der 2 weiteren Personen wird der Wert für die erste Person mit 5000,- Eur, für die zweite Person mit dem halben Regelwert festgesetzt. Antrag 2 wird mit dem Regelwert festgesetzt.