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ArbG·35 Ca 10472/22·09.02.2023

Voraussetzungen für einen Vergleichsmehrwert

ArbeitsrechtKündigungsschutzrechtZeugnisansprücheSonstig

KI-Zusammenfassung

Das ArbG setzt den Gegenstandswert für das Kündigungsschutzverfahren sowie für den Vergleich fest und bewertet einzelne Vergleichsposten (variable Vergütung, Freistellung, Fahrtkostenzuschuss). Entscheidend ist, dass nur solche Vergleichsinhalte einen Mehrwert begründen, die über die rein deklaratorische Feststellung arbeitsvertraglicher Rechtsfolgen hinausgehen und ein Titulierungsinteresse auslösen. Weitergehender Vergleichsmehrwert wird abgelehnt, soweit solche Voraussetzungen fehlen.

Ausgang: Gegenstandswerte für Verfahren und Vergleich festgesetzt; Teilweise Berücksichtigung konkreter Vergleichsposten, sonstiger Mehrwert abgelehnt

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Vergleichsmehrwert ist nur zu berücksichtigen, wenn der Vergleich über die deklaratorische Feststellung der Rechtsfolgen der arbeitsvertraglichen Rechtsbeziehungen hinausgehende Inhalte enthält, die zumindest ein Titulierungsinteresse begründen könnten.

2

Bei der Festsetzung des Gegenstandswerts eines Kündigungsschutzantrags ist regelmäßig ein Quartalsverdienst nach § 42 Abs. 2 GKG zugrunde zu legen.

3

Ansprüche auf Erteilung eines Zwischen- oder Endzeugnisses werden für den Gegenstandswert mit einem Bruttomonatsverdienst zu bewerten.

4

Eine im Vergleich vereinbarte Freistellung ist mit 25 % des Einkommens während des Freistellungszeitraums, höchstens jedoch mit einem Bruttomonatsgehalt, zu berücksichtigen; bewertet wird nur die zukünftig ab dem Vergleichsabschluss liegende Freistellung.

5

Konkrete Einigungen über variable Vergütung oder Fahrtkostenzuschuss sind in der tatsächlichen Höhe als Bestandteil des Vergleichsmehrwerts zu berücksichtigen, sofern sie jeweils konkret vereinbart wurden.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ GKG § 42 Abs. 2§ 42 Abs. 2 GKG

Leitsatz

Ein Vergleichsmehrwert ist nur dann zu berücksichtigen, wenn der Vergleich über die deklaratorische Feststellung der Rechtsfolgen der arbeitsvertraglichen Rechtsbeziehungen hinaus Vergleichsinhalte aufweist, die zumindest ein Titulierungsinteresse begründen könnten. (Rn. 7) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

Der Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit wird für das Verfahren auf € 54.400,00 und für den Vergleich auf € 82.000,00 festgesetzt.

Gründe

1

1. Der Kündigungsschutzantrag wird mit einem Quartalsverdienst (3 x € 13.600,00) berücksichtigt, § 42 Abs. 2 GKG.

2

2. Der Antrag auf Erteilung eines Zwischen-, hilfsweise Endzeugnisses wird mit einem Bruttomonatsverdienst (€ 13.600,00) berücksichtigt.

3

3. Der Vergleichsmehrwert in Höhe von € 27.600,00 ergibt sich wie folgt:

4

3.1. Die Einigung, dass der Kläger für das Jahr 2023 keinen Anspruch auf die variable Vergütung hat wird mit € 10.000,00 (4/12 von € 30.000,00) berücksichtigt.

5

3.2. Die Vergleichsregelung über die Freistellung des Arbeitnehmers unter Anrechnung auf etwaigen Resturlaub wird mit 25% des Einkommens während des Freistellungszeitraums, maximal jedoch mit einem Bruttomonatseinkommen, berücksichtigt. Die Freistellung wird lediglich zukunftsbezogen ab dem Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses bewertet, etwaige Zeiten einer Freistellung zuvor spielen keine Rolle. Vorliegend vereinbarten die Parteien eine Freistellung bis 30. April 2023, so dass ein Bruttomonatsgehalt (€ 13.600,00) anzusetzen ist.

6

3.3. Die Einigung, dass der Kläger für den Zeitraum vom 1. Dezember 2022 bis 30. April 2023 keinen Fahrtkostenzuschuss erhält, ist mit einem Betrag von € 4.000,00 (5 x € 800,00) zu berücksichtigen.

7

3.4. Ein weitergehender Vergleichsmehrwert ist nicht festzusetzen. Denn ein Vergleichsmehrwert ist nur dann zu berücksichtigen, wenn der Vergleich über die deklaratorische Feststellung der Rechtsfolgen der arbeitsvertraglichen Rechtsbeziehungen hinaus Vergleichsinhalte aufweist, die zumindest ein Titulierungsinteresse begründen könnten. Dies ist weder hinsichtlich der variablen Vergütung für das Jahr 2022 noch den Fahrtkostenzuschuss – soweit nicht unter Ziffer 3.3 berücksichtigt – der Fall.