Festsetzung des Gegenstandswerts im erstinstanzlichen arbeitsgerichtlichen Verfahren
KI-Zusammenfassung
Das ArbG hat in einem Beschluss den Gegenstandswert für das erstinstanzliche arbeitsgerichtliche Verfahren gemäß § 33 RVG auf 7.380 € festgesetzt. Streitparteien oder konkreter Streitgegenstand werden im Tenor nicht genannt. Zentrales Rechtsproblem war die Bestimmung des Verfahrenswerts zur Gebührenbemessung. Die Festsetzung erfolgte ausdrücklichern Bezugnahme auf § 33 RVG.
Ausgang: Gegenstandswert im erstinstanzlichen arbeitsgerichtlichen Verfahren gemäß § 33 RVG auf 7.380 € festgesetzt
Abstrakte Rechtssätze
Die Festsetzung des Gegenstandswerts für ein gerichtliches Verfahren erfolgt durch das zuständige Gericht und kann im Tenor des Beschlusses verbindlich bestimmt werden.
Bei arbeitsgerichtlichen Erstinstanzsachen ist der Gegenstandswert für die Berechnung von Gerichtskosten und Anwaltsvergütung nach den einschlägigen Vorschriften des RVG, insbesondere § 33 RVG, maßgeblich.
Der Tenor eines Beschlusses zur Wertfestsetzung ist zur Bestimmung der Verfahrens- und Vergütungsfolgen maßgeblich und ersetzt insoweit eine weitere gesonderte Wertfestsetzungsentscheidung nicht.
Ansprüche oder Streitgegenstände sind bei der Festsetzung des Gegenstandswerts in ihrer wirtschaftlichen Bedeutung zu würdigen; das Gericht hat die Höhe des Werts insoweit zu bestimmen.
Zitiert von (1)
1 neutral
Tenor
Der Gegenstandswert wird gemäß § 33 RVG auf 7.380 € festgesetzt.