Themis
Anmelden
ArbG·33 BV 29/23·31.07.2023

Festsetzung des Gegenstandswerts im erstinstanzlichen arbeitsgerichtlichen Verfahren

VerfahrensrechtKostenrechtArbeitsgerichtsverfahrenSonstig

KI-Zusammenfassung

Das ArbG hat in einem Beschluss den Gegenstandswert für das erstinstanzliche arbeitsgerichtliche Verfahren gemäß § 33 RVG auf 7.380 € festgesetzt. Streitparteien oder konkreter Streitgegenstand werden im Tenor nicht genannt. Zentrales Rechtsproblem war die Bestimmung des Verfahrenswerts zur Gebührenbemessung. Die Festsetzung erfolgte ausdrücklichern Bezugnahme auf § 33 RVG.

Ausgang: Gegenstandswert im erstinstanzlichen arbeitsgerichtlichen Verfahren gemäß § 33 RVG auf 7.380 € festgesetzt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Festsetzung des Gegenstandswerts für ein gerichtliches Verfahren erfolgt durch das zuständige Gericht und kann im Tenor des Beschlusses verbindlich bestimmt werden.

2

Bei arbeitsgerichtlichen Erstinstanzsachen ist der Gegenstandswert für die Berechnung von Gerichtskosten und Anwaltsvergütung nach den einschlägigen Vorschriften des RVG, insbesondere § 33 RVG, maßgeblich.

3

Der Tenor eines Beschlusses zur Wertfestsetzung ist zur Bestimmung der Verfahrens- und Vergütungsfolgen maßgeblich und ersetzt insoweit eine weitere gesonderte Wertfestsetzungsentscheidung nicht.

4

Ansprüche oder Streitgegenstände sind bei der Festsetzung des Gegenstandswerts in ihrer wirtschaftlichen Bedeutung zu würdigen; das Gericht hat die Höhe des Werts insoweit zu bestimmen.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ RVG § 33§ 33 RVG

Tenor

Der Gegenstandswert wird gemäß § 33 RVG auf 7.380 € festgesetzt.