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ArbG·3 Ca 741/21·19.06.2023

Streitwert und Gegenstandswert bei mehreren Kündigungen - Haupt- und Hilfsantrag

ArbeitsrechtKündigungsschutzrechtKostenrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin erhob Kündigungsschutzklage gegen mehrere vom Arbeitgeber ausgesprochene Kündigungen; weitere Kündigungsanträge waren als Hilfsanträge formuliert. Das Gericht setzte den Streitwert wegen des Fortbestandsstreits nach §42 Abs.2 GKG auf drei Bruttomonatsgehälter und berücksichtigte die Angabe des Bruttomonatsverdienstes. Für die Hilfsanträge wurde gemäß §45 Abs.1 S.3 GKG kein eigener Wert angesetzt; ein Auflösungsantrag steigerte den Streitwert nicht.

Ausgang: Festsetzung des Gegenstandswerts auf 10.530 €; Hilfsanträge ohne eigenen Wertansatz gemäß §45 Abs.1 S.3 GKG

Abstrakte Rechtssätze

1

Wendet sich die Kündigungsschutzklage gegen den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses, ist der Streitwert nach §42 Abs.2 Satz 1 GKG grundsätzlich auf drei Bruttomonatsgehälter festzusetzen.

2

Für Hilfsanträge, über die keine Entscheidung ergeht, ist kein Streitwert zu bemessen (§45 Abs.1 S.3 GKG).

3

Ein Auflösungsantrag führt nicht zwingend zu einer Erhöhung des Streitwerts, wenn keine abweichenden Umstände vorliegen.

4

Bei der Ermittlung des Bruttomonatsverdienstes kann der im Prozess oder in der Berufungsinstanz angegebene Wert als Bemessungsgrundlage herangezogen werden.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ GKG § 42 Abs. 2 S. 1 Hs. 1, § 45 Abs. 1 S. 3§ 45 Abs. 1 Satz 3 GKG§ 42 Abs. 2 Satz 1 HS. 1 GKG

Leitsatz

Wendet sich die klagende Partei mit ihrer Kündigungsschutzklage gegen mehrere vom beklagten Arbeitgeber ausgesprochene Kündigungen und handelt es sich bei den weiteren Kündigungsschutzanträgen um Hilfsanträge, ist für diese entsprechend § 45 Abs. 1 S. 3 GKG kein Wert anzusetzen, wenn keine Entscheidung über sie ergeht. (Rn. 1) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 10.530,-- Euro festgesetzt.

Gründe

1

Der Gegenstandswert war wegen des Streits über den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses anlässlich der außerordentlichen Kündigung der Beklagten vom 27. Oktober 2021 entsprechend § 42 Abs. 2 Satz 1 HS. 1 GKG auf drei Bruttomonatsgehälter festzusetzen. Zwar hatte die Beklagte neben der außerordentlichen und hilfsweise ordentlichen Kündigung vom 27. Oktober 2021 am 25. Januar 2022 eine weitere Kündigung ausgesprochen, jedoch handelte es sich bei den diesbezüglichen Klageanträgen um Hilfsanträge, über die keine Entscheidung erging (vgl. S. 18 des erstinstanzlichen Urteils unter III. der Gründe). Nach der von der Kammer 3 Ca 741/21 für zutreffend erachteten Auffassung war deswegen für diese Hilfsanträge entsprechend § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG kein Wert anzusetzen (vgl. auch NZA 2018, 499 Ziff. I.18. des sog. Streitwertkatalogs für die Arbeitsgerichtsbarkeit). Der Auflösungsantrag bewirkte ebenfalls keine Streitwerterhöhung (vgl. auch NZA 2018, 498 Ziff. I.1. des sog. Streitwertkatalogs für die Arbeitsgerichtsbarkeit). Als Bruttomonatsverdienst wurde der im Berufungsverfahren angegebene Wert von 3.510,- Euro herangezogen.