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ArbG·3 Ca 6062/23·03.08.2023

Streitwert für Auskunftsklage nach Art. 15 DS-GVO bei Antrag auf Auskunft und Erteilung von Kopien

VerfahrensrechtKostenrechtStreitwertfestsetzungSonstig

KI-Zusammenfassung

Das ArbG setzt den Streitwert einer Auskunftsklage nach Art. 15 DS‑GVO fest und bewertet dabei zusätzlich beantragte Kopien personenbezogener Daten im Rahmen des Vergleichsmehrwerts. Der Tenor nennt einen Streitwert von EUR 19.465 und einen überschießenden Vergleichsmehrwert von EUR 34.011,74. Zur Bemessung wurden Auskunftsbetrag, Kopienkosten, Schadensersatz, Titulierungsinteresse sowie weitere Posten (Bonus, Inflationsausgleich, Arbeitspapiere) herangezogen.

Ausgang: Festsetzung des Streitwerts auf EUR 19.465 und des überschießenden Vergleichsmehrwerts auf EUR 34.011,74 (feststellende Kosten-/Streitwertentscheidung).

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Festsetzung des Streitwerts für eine Auskunftsklage nach Art. 15 DS‑GVO ist der Vergleichsmehrwert so zu bemessen, dass neben dem reinen Auskunftsanspruch auch ein gesondert gestellter Antrag auf Erteilung von Kopien angemessen berücksichtigt wird.

2

Ein Anspruch auf Erteilung von Kopien personenbezogener Daten erhöht den Streitwert, wenn für die Erstellung der Kopien oder die Herausgabe konkreter Arbeitspapiere ein eigener wirtschaftlicher Wert zuzubilligen ist.

3

Bei der Bemessung des Vergleichsmehrwerts können geltend gemachte Schadensersatzansprüche aus der DSGVO, ein Titulierungsinteresse sowie pauschalierbare Zuschläge (z. B. Bonus, Inflationsausgleich) berücksichtigt werden.

4

Die Festsetzung des Streitwerts erfolgt durch Aggregation der einzelnen Werteinheiten (Auskunftsbetrag, Kopien, Arbeitspapiere, Schadensersatz, sonstige Zuschläge) und ergibt hieraus den Vergleichsmehrwert.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ DSG-VO Art. 15 Abs. 1, Abs. 3§ GewO § 109§ RVG § 33§ GKG § 48 Abs. 2§ Art. 15 Abs. 1 DS-GVO

Leitsatz

Zur Festsetzung eines Vergleichsmehrwerts, insbesondere zur Bewertung eines Antrags auf Erteilung einer Kopie personenbezogener Daten neben einem Auskunftsanspruch nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO über personenbezogene Daten. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

Der Streitwert wird festgesetzt auf EURO 19.465, …, der überschießende Vergleichsmehrwert auf EURO 34.011,74.

Beim Vergleichsmehrwert wurden berücksichtigt:

- EURO 3.893, – Ziffer 2.

- EURO 7.785, – Ziffer 10

– EURO 1.750, – Bonus gem. Ziffer 4.

- EURO 3.

- 000, – Inflationsausgleichsprämie

- EURO 500, – Auskunft DSGVO

– EURO 5.000, – Schadensersatz DSGVO

– EURO 500, – Titulierungsinteresse Ziffer 12

– Regelungen zum Zeugnis wirtschaftlich identisch mit den Klageantrag III.

– Ziffern 15. und 16.: drei Arbeitspapiere a´ EURO 350, –

- Ziffer 18: EURO 5.533,74 (2 x EURO 2.766,87).