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ArbG·3 Ca 489/20·14.01.2021

Beschwerde, Urlaubsabgeltung, Festsetzung, Streitwertbeschwerde, Herausgabe, Herausgabepflicht, Vergleichstext, bestand, ZPO, Beklagtenvertreter, deklaratorisch, Schreiben, offensichtlich, Streit, Richter am Arbeitsgericht

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtStreitwert-/Kostenrecht (Arbeitsgerichtsbarkeit)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin rügt die Festsetzung des Vergleichswerts (45.423 €) und verlangt insbesondere Berücksichtigung einer Herausgabepflicht. Das ArbG Würzburg stellt fest, dass die Herausgabe bereits einvernehmlich erfolgt und der Vergleich dies nur deklaratorisch festhält, sodass kein Regelungsbedürfnis für einen Vergleichsmehrwert besteht. Eine Werterhöhung wird abgelehnt; das Gericht weist auf die maßgebliche Zeitwertermittlung (§3 ZPO) hin und legt die Beschwerde dem Landesarbeitsgericht vor.

Ausgang: Streitwertbeschwerde der Klägerin gegen Festsetzung des Vergleichswerts wurde nicht abgeholfen; Beschwerde dem Landesarbeitsgericht vorgelegt

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Vergleichsmehrwert ist nur dann zu berücksichtigen, wenn der Vergleich durch seinen Abschluss einen weiteren Rechtsstreit und/oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt und über die betreffende Anspruchsfrage tatsächlich oder rechtlich Streit bestand.

2

Kein Vergleichsmehrwert tritt ein, wenn eine im Vergleich geregelte Leistung bereits einvernehmlich erbracht wurde und die Vereinbarung die bereits erfolgte Herausgabe lediglich deklaratorisch festhält.

3

Bei der Bewertung von Herausgabeansprüchen ist der Zeitwert maßgeblich; nach längerer Zeit seit der Anschaffung ist der ursprüngliche Anschaffungswert nicht zu ersetzen (§ 3 ZPO) und Abschläge sind geboten.

4

Lehnt das Gericht eine Streitwertbeschwerde ab, so legt es diese nach § 572 Abs. 1 ZPO dem zuständigen Beschwerdegericht vor; das Unterlassen einer Gegenäußerung der Gegenpartei entbindet das Vorlegungsgericht nicht von dieser Verfahrensfolge.

Relevante Normen
§ Nr. 1000 VV RVG§ 2 Abs. 2 RVG§ Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichtsbarkeit, Ziffer I Nr. 25.1§ 3 ZPO§ 572 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

ArbG Würzburg, Bes, vom 2021-01-07, – 3 Ca 489/20

Tenor

1. Der Beschwerde gegen den Streitwertbeschluss vom 07.01.2021 wird nicht abgeholfen.

2. Die Beschwerde wird zur Entscheidung dem Landesarbeitsgericht Nürnberg vorgelegt.

Gründe

1

Vorliegende Streitwertbeschwerde der Klägerseite richtet sich gegen die Festsetzung des Vergleichswertes auf 45.423,- € mit Beschluss vom 07.01.2021 (Bl.86 d.A.).

2

Neben dem Wert für das Verfahren, das den Antrag Ziff. 1 und 2 mit drei Brutto-Monatsgehältern, den Antrag Ziff. 3 mit 6.700,- € und den Antrag gem. Ziff.5 mit einem weiteren Brutto-Monatsgehalt berücksichtigt wurde der Vergleichswert mit weiteren

- 6.923,- € aufgrund der hilfsweise geltend gemachten und nunmehr vergleichsweise mitgeregelten Urlaubsabgeltung

- und weiteren 5.000,- € aufgrund der Zahlungspflicht aus Ziff. 5 des Vergleichs festgesetzt.

3

Die Beschwerde vom 07.01.2021 begehrt eine Werterhöhung aufgrund der Herausgabepflicht, die ebenfalls in Ziff. 5 des Vergleichs enthalten ist um 27.500,- €. Der Beschwerde konnte jedoch nicht abgeholfen werden.

4

Eine Einigungsgebühr für die anwaltliche Tätigkeit fällt gem. Nr. 1000 VV RVG (Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG) für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrages an, durch den der Streit oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis oder einen Rechtsanspruch beseitigt wird. Dem tragen die Regelungen für die Festsetzung eines Vergleichsmehrwerts in Ziffer I Nr. 25.1 des Streitwertkatalogs für die Arbeitsgerichtsbarkeit Rechnung, wonach ein Vergleichsmehrwert nur festzusetzen ist, wenn durch den Vergleichsabschluss ein weiterer Rechtsstreit und/ oder außergerichtlicher Streit erledigt und/oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt werden. Dabei muss gerade über die Frage eines Anspruchs oder Rechts in Bezug auf die jeweilige Regelung zwischen den Parteien Streit bestanden haben; keine Werterhöhung tritt ein, wenn es sich lediglich um eine Gegenleistung zur Beilegung des Rechtsstreits handelt. Abzustellen ist auf die Umstände zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses (umfassend: LAG Nürnberg vom 30.10.2020, 2 Ta 123/20).

5

Wie sich aus dem Vergleichstext - „… haben sich bereits geeinigt …“ (Bl. 85 d.A.) und dem zugrundeliegenden Schreiben des Klägers vom 10.10.2020 (Bl. 78 f. d.A.) jedoch ausdrücklich ergibt, bestand offensichtlich keinerlei Regelungsbedürfnis in Bezug auf einen offenen Streit. Lediglich die bereits vollzogene (… Eine Übergabe … ist bereits erfolgt …) einvernehmliche Herausgabe wird deklaratorisch festgehalten. Eine Erhöhung des Vergleichswertes verbietet sich daher.

6

Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Wertberechnung des Klägervertreters dem möglichen Herausgabeanspruch nicht gerecht wird. Der Kläger gibt selbst als Wert im Jahr 2005 einen Betrag von 27.840,- € an (Bl. 78 d.A.). Im Zeitpunkt der Herausgabe sind demnach mehr als 15 Jahre vergangen. Es ist aufgrund technischer Fortschritte und Materialermüdung vollständig auszuschließen, dass die Gegenstände ihren Anschaffungswert erhalten haben. Der Zeitwert wäre mithin auf allenfalls 10% zu bemessen, § 3 ZPO.

7

Nach Anhörung erklärte der Beklagtenvertreter telefonisch, keine Stellungahme zur Beschwerde abzugeben, so dass aus vorgenannten Erwägungen der Beschwerde nicht abzuhelfen, und dem Beschwerdegericht vorzulegen war, § 572 Abs. 1 ZPO.

Schweinfurt, den 14.01.2021