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ArbG·3 Ca 489/20·07.01.2021

Verfahren, Vergleich, Wert, festgesetzt, Streitgegenstandes, Wert des Streitgegenstandes

VerfahrensrechtKostenrechtStreitwertfestsetzungSonstig

KI-Zusammenfassung

Das ArbG hat per Beschluss den Streitwert des Verfahrens auf 33.500,00 € und den Wert des Vergleichs auf 45.423,00 € festgesetzt. Damit wurde der Verfahrenswert und ein abweichender Vergleichswert gesondert bestimmt. Die Entscheidung betrifft ausschließlich die prozessuale Feststellung des Streitwerts. Weitergehende Entscheidungsgründe sind im Tenor nicht angegeben.

Ausgang: Streitwert für das Verfahren und für den Vergleich durch Beschluss festgesetzt (33.500 € bzw. 45.423 €)

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Gericht setzt den Wert des Streitgegenstandes für das Verfahren durch Beschluss fest.

2

Für einen Vergleich kann das Gericht einen von dem Verfahrenswert abweichenden Streitwert gesondert festlegen.

3

Die Streitwertfestsetzung durch das Gericht bestimmt den maßgeblichen Wert für die Berechnung von Gerichts- und Verfahrenskosten.

Tenor

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Verfahren auf 33.500,00 € und für den Vergleich auf 45.423,00 € festgesetzt.