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ArbG·3 Ca 4752/21·07.06.2021

Rechtswegzuständigkeit bei Rechtsstreit um Corona-Prämie für Pflegepersonal

SozialrechtSozialversicherungsrechtPflegeversicherungZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Die Parteien streiten um die Auszahlung eines Corona-Bonus nach §150a SGB XI. Das ArbG stellt fest, dass Ansprüche aus §150a SGB XI ihre Rechtsgrundlage im Sozialrecht haben und nicht bürgerlich im Sinne des §2 ArbGG sind. Daher ist der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten nicht eröffnet; die Sache wird an das Sozialgericht verwiesen. Die Begründung betont, dass der Arbeitgeber nur Zahlstelle ist.

Ausgang: Streit um Corona-Bonus nach §150a SGB XI: Rechtsweg zu Arbeitsgerichten nicht eröffnet, Verfahren an Sozialgericht verwiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Streitigkeiten über Leistungen, deren Rechtsgrundlage im SGB liegt, sind vor den Sozialgerichten geltend zu machen; der Rechtsweg zur Arbeitsgerichtsbarkeit ist insoweit nicht eröffnet.

2

Ein Anspruch nach §150a SGB XI begründet eine Angelegenheit der sozialen Pflegeversicherung i.S.v. §51 Abs.1 Nr.2 SGG, auch wenn das zugrundeliegende Vertragsverhältnis zivilrechtlicher Natur ist.

3

Ob ein Arbeitgeber nur als Zahlstelle fungiert, führt dazu, dass Ansprüche aus Sozialgesetzbüchern gegenüber dem Arbeitgeber vor dem Sozialgericht geltend gemacht werden müssen.

4

Die Abgrenzung der Zuständigkeit richtet sich nach der Rechtsgrundlage der begehrten Leistung (SGB vs. bürgerliches Recht), nicht nach der zivilrechtlichen Natur des zugrundeliegenden Beschäftigungsverhältnisses.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ ArbGG § 2§ SGG § 51§ SGB XI § 150a Abs. 1 S. 1§ GVG § 17a§ 150a SGB XI§ 2 ArbGG

Leitsatz

Für Streitigkeiten über den sog. Corona-Bonus nach § 150a SGB XI ist der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten nicht eröffnet (Anschluss an VG Saarlouis BeckRS 2020, 19409; VG Würzburg BeckRS 2021, 642; entgegen - nachgehend - LAG München BeckRS 2021, 36502; s. auch LAG München BeckRS 2021, 34616; LAG Mecklenburg-Vorpommern BeckRS 2021, 21138; LAG Bremen BeckRS 2021, 8860; ArbG Rostock BeckRS 2021, 21139). (Rn. 2 – 4) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Der Rechtsweg zur Arbeitsgerichtsbarkeit ist nicht eröffnet.

2. Der Rechtsstreit wird an das Sozialgericht München verwiesen.

Gründe

I.

1

Die Parteien streiten um Zahlung eines Corona-Bonus nach § 150a SGB XI.

II.

2

Für Streitigkeiten über den Corona-Bonus nach § 150a SGB XI sind die Arbeitsgerichte nicht zuständig. Es handelt sich nicht um eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit im Sinne des § 2 ArbGG.

3

Der - mögliche - Anspruch der Klagepartei findet seine Rechtsgrundlage vielmehr in § 150a SGB XI. Damit handelt es sich um eine Angelegenheit der sozialen Pflegeversicherung gem. § 51 Abs. 1 Nr. 2 SGG. Entscheidend ist, dass sich die Rechtsgrundlage der begehrten Leistung im SGB befindet (vgl. BSG vom 31.01.2000, B 3 SF 1/99 R, Rn 13). Unerheblich ist, dass das grundlegende Rechtsverhältnis der Parteien zivilrechtlicher Natur ist (vgl. BSG, a.a.O.). Hinsichtlich des Corona-Bonus nach § 150a SGB XI wird gerade davon gesprochen, dass der Arbeitgeber nur Zahlstelle des Anspruchs sei (Schlegel, NJW 2020, 1911; Krome, jurisPR-ArbR 43/2020 Anm.6). Auch andere sozialrechtliche Leistungen muss ein Arbeitnehmer gegenüber seinem Arbeitgeber vor dem Sozialgericht geltend machen, etwa den Zuschuss zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung (vgl. etwa BAG vom 19.08.2008, 5 AZB 75/08).

4

Der Rechtsweg zur Arbeitsgerichtsbarkeit ist daher vorliegend nicht eröffnet (VG Saarlouis vom 12.08.2020, § K 769/20, Rn. 5; VG Würzburg vom 07.01.2021, W 8 K 20.1387, Rn 10: zusätzliche Landes-Prämie eine „von der Corona-Prämie des Bundes nach § 150a SGB XI und vom Sozialrecht unabhängige Billigkeitsleistung“; Schlegel, NJW 2020, 1911; Krome, jurisPR-ArbR 43/2020 Anm.6).

5

Die Entscheidung konnte ohne die Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch die Kammer ergehen, §§ 48 Abs. 1 Nr. 2 ArbGG, 17 a Abs. 4 S. 1 GVG.