Gerichtlicher Vergleich über Rentenanpassungen und Versorgungsleistungen
KI-Zusammenfassung
Die Parteien haben einen schriftlichen Vergleichsvorschlag gemäß § 278 Abs. 6 ZPO angenommen; das Gericht stellt hierauf einen gerichtlichen Vergleich fest. Vereinbart wurden eine Nachzahlung für frühere Rentenanpassungen in Höhe von €600 sowie eine ab 01.07.2020 monatliche Versorgungsleistung von €838,33. Zudem sind künftige jährliche Anpassungen nach Vereinbarung nachzuberechnen. Die Parteien tragen je ihre Anwaltskosten, die Gerichtskosten trägt die Beklagte; der Prozess gilt damit als erledigt.
Ausgang: Gericht stellt gerichtlichen Vergleich über Rentenanpassungen und Versorgungsleistungen fest; Rechtsstreit als erledigt erklärt.
Abstrakte Rechtssätze
Ein gerichtlicher Vergleich kommt zustande, wenn die Parteien einen schriftlichen Vergleichsvorschlag gemäß § 278 Abs. 6 ZPO annehmen; das Gericht kann die Feststellung des Vergleichs treffen.
Durch einen wirksamen gerichtlichen Vergleich werden die darin geregelten wechselseitigen Ansprüche – soweit ausdrücklich vereinbart, auch unbekannte Ansprüche – endgültig erledigt.
Verpflichtungen zur Zahlung von Versorgungsleistungen und zur Nachberechnung von Rentenanpassungen sind durch eine Vergleichsvereinbarung verbindlich und können die Grundlage für künftige jährliche Anpassungen bilden.
Die Kostenfolge kann im gerichtlichen Vergleich abweichend geregelt werden; eine solche Vereinbarung ist für die Verteilung der Anwalts- und Gerichtskosten maßgeblich.
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1 neutral
Tenor
I. Es wird festgestellt, dass zwischen den Parteien durch Annahme eines schriftlichen Vergleichsvorschlages der Parteien gemäß § 278 Abs. 6 ZPO ein gerichtlicher Vergleich mit folgendem Inhalt zustande gekommen ist:
1. Die Beklagte verpflichtet sich, an die Klägerin zur Abgeltung der geltend gemachten Rentenanpassungen für die Zeiträume von 01. Juli 2016 bis 30. Juni 2020 einen Betrag in Höhe von € 600,00 brutto zu zahlen.
2. Weiter sind sich die Parteien einig, dass die monatlich an die Klägerin zu zahlende Versorgungsleistung ab dem 01. Juli 2020 € 838,33 brutto pro Monat beträgt.
3. Die Beklagte verpflichtet sich, die ab dem 01. Juli 2020 folgenden Zeiträume und die danach folgenden jährlichen Rentenanpassungen nach § 6 Ziff. 4 VO 85 auf Basis der seit 01. Juli 2020 zu zahlenden Versorgungsleistung in Höhe von € 838,33 brutto pro Monat nachzuberechnen und etwaige Differenzbeträge nach Abzug von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen an die Klägerin auszuzahlen.
4. Die Beklagte verpflichtet sich, die Abrechnung und Auszahlung innerhalb von zwei Monaten nach Abschluss des Vergleichs im Rahmen eines regulären Gehaltslaufs vorzunehmen.
5. Die Parteien sind sich darüber einig, dass mit Erfüllung dieses Vergleichs sämtliche wechselseitigen Ansprüche im Zusammenhang mit der betrieblichen Altersversorgung der Klägerin insbesondere im Zusammenhang mit den Rentenanpassungen in den Jahren 2015 und 2016 sowie den folgenden Jahren, bis einschließlich der Anpassung zum 01. Juli 2022 – gleich ob den Parteien bekannt oder unbekannt – erledigt bzw. erfüllt sind.
6. Jede Partei trägt die ihr im Zusammenhang mit dem Verfahren entstandenen Kosten, insbesondere Rechtsanwaltskosten selbst. Die Gerichtskosten trägt die Beklagte.
7. Damit ist der Rechtsstreit erledigt.
II. Der Termin vom 13.06.2023, 11:30 Uhr wird von Amts wegen aufgehoben.