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ArbG·3 Ca 102/22·14.07.2022

Streitwert bei Antrag auf Abschluss eines Aufhebungsvertrages

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtKosten- und StreitwertrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrt die gerichtliche Durchsetzung des Abschlusses eines Aufhebungsvertrags; das Arbeitsgericht setzte den Gegenstandswert auf 6.809,04 € fest. Kernfrage ist die Bemessung des Streitwerts bei Aufhebungsvereinbarungen. Das Gericht stellt fest, dass primär der Bestand des Arbeitsverhältnisses maßgeblich ist und eine Abfindungsregelung den Streitwert nicht erhöht. Die Beschwerde wird nicht abgeholfen und dem Landesarbeitsgericht vorgelegt.

Ausgang: Beschwerde wird nicht abgeholfen; die Angelegenheit wird dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt (Vorlage nach § 572 Abs. 1 ZPO).

Abstrakte Rechtssätze

1

Ist der Klageantrag auf Abschluss eines Aufhebungsvertrags gerichtet, bestimmt für den Streitwert primär der Bestand des Arbeitsverhältnisses, wie bei Kündigungssachverhalten.

2

Eine in einer Aufhebungsvereinbarung enthaltene Abfindungszahlung erhöht den Streitwert nicht; § 42 Abs. 2 S. 1 GKG und Ziff. I Nr. 1 des Streitwertkatalogs sind entsprechend anzuwenden.

3

Der Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichtsbarkeit ist nicht bindend, sondern bietet dem Gericht eine richtlinienhafte Orientierung; Abweichungen sind im begründeten Einzelfall möglich.

4

Bei der Wertfestsetzung kann das Gericht zur Bemessung des Streitwerts auf die Orientierung an drei Bruttomonatsgehältern zurückgreifen, sofern dies dem Streitgegenstand entspricht.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ GKG § 42 Abs. 2 S. 1§ KSchG § 9, § 10§ 42 Abs. 2 S. 1 GKG in Verbindung mit §§ 9, 10 KSchG§ 572 Abs. 1 ZPO

Leitsatz

Ist in einem Arbeitsrechtsstreit der Klageantrag auf Abschluss eines Aufhebungsvertrages gerichtet, ist für den Streitwert - wie bei einem Kündigungssachverhalt - primär der Bestand des Arbeitsverhältnisses entscheidend. Eine Abfindungsregelung wirkt nicht streitwerterhöhend. (Rn. 3 und 4) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Der Beschwerde des Klägervertreters vom 16.03.2022 gegen den Beschluss vom 14.02.2022 wird nicht abgeholfen.

2. Die Beschwerde wird zur Entscheidung dem Landesarbeitsgericht Nürnberg zur Entscheidung vorgelegt.

Gründe

1

Die Beschwerde des Antragsgegners richtet sich gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts für das Verfahren auf 6.809,04 € mit Beschluss vom 14.2.2022 (Bl. 27 d.A.).

2

Die Festsetzung des Gegenstandswertes für den Hauptantrag folgt im Rahmen des dem Gericht eingeräumten Ermessens den Vorschlägen des Streitwertkatalogs in jeweils aktueller Fassung. Die im Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichtsbarkeit niedergelegten Werte sind nicht bindend für die Wertfestsetzung durch das jeweilige Gericht, stellen aber eine ausgewogene und den Streitgegenständen angepasste Richtlinie dar, von denen das Gericht nur in begründeten Einzelfällen abweicht.

3

Die Festsetzung des Gegenstandswerts für den Hauptantrag folgt der Ziff. I. Nr. 20 des Streitwertkatalogs in entsprechender Anwendung. Der Antrag ist auf Abschluss eines Aufhebungsvertrages gerichtet, somit ist - wie bei einem Kündigungssachverhalt - primär der Bestand des Arbeitsverhältnisses streitwertentscheidend. Eine Bewertung mit drei Brutto-Monatsgehältern - vom Kläger mit 2.269,68 € mitgeteilt - war daher geboten.

4

Soweit der Klägervertreter eine Erhöhung infolge der Abfindungsregelung gem. Ziff. 3 der Vereinbarung als erforderlich ansieht (Schr. v. 15.2.2022, Bl. 31 d.A.), kann dem nicht gefolgt werden. Gem. § 42 Abs. 2 S. 1 GKG, Streitwertkatalog Ziff. I. Nr.1 ist eine Abfindungszahlung in entsprechender Anwendung der §§ 9, 10 KSchG nicht streitwerterhöhend. In § 3 des Aufhebungsvertrages findet sich aber genau diese Formulierung wieder. Ein geänderter Wertungsmaßstab zwischen einer Vereinbarung im Kündigungsrechtsstreit und einer Aufhebungsvereinbarung ist nicht nachvollziehbar.

5

Aus vorgenannten Erwägungen war der Beschwerde nicht abzuhelfen, so dass sie dem Beschwerdegericht vorzulegen war, § 572 Abs. 1 ZPO.