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ArbG·3 BV 4/22·05.07.2022

Berichtigung eines Beschlusses im Tatbestand bei der begründeten Anfechtbarkeit einer Betriebsratswahl

ArbeitsrechtBetriebsverfassungsrechtBetriebsratswahlStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Auf Antrag wurde der Tatbestand eines Beschlusses berichtigt, weil sich die Anzahl der Filialen und die Anzahl der durch Betriebsräte vertretenen Filialen vor der angefochtenen unternehmenseinheitlichen Betriebsratswahl geändert hatten. Die Änderung war in der Antragsschrift substantiiert dargelegt. Die übrigen Beteiligten widersprachen nicht. Die Entscheidung wurde ohne mündliche Verhandlung getroffen und ist unanfechtbar.

Ausgang: Antrag auf Berichtigung des Tatbestands wegen geänderter Filialzahlen stattgegeben; Beschluss im Tatbestand berichtigt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Berichtigung des Tatbestands eines gerichtlichen Beschlusses ist vorzunehmen, wenn der dort wiedergegebene Sachverhalt nicht mehr den aktuellen tatsächlichen Stand widerspiegelt und die Änderung durch die Antragsschrift substantiiert dargelegt wird.

2

Die fehlende Gegenäußerung der angehörten Beteiligten spricht nicht gegen, sondern kann die Zulässigkeit der Berichtigung stützen, wenn keine entgegenstehenden Umstände vorgetragen werden.

3

Soweit das Gesetz es vorsieht, kann der Vorsitzende die Entscheidung über einen Berichtigungsantrag ohne mündliche Verhandlung allein treffen; eine mündliche Verhandlung ist in diesen Fällen entbehrlich.

4

Die Entscheidung über einen Berichtigungsantrag kann gemäß den einschlägigen Verfahrensvorschriften unanfechtbar sein.

Relevante Normen
§ ArbGG § 46 Abs. 2 S. 1, § 80 Abs. 2 S. 1§ ZPO § 320 S. 1, § 495 S. 1§ 80 Abs. 1 ArbGG§ 46 Abs. 1 ArbGG§ 495 Abs. 1 ZPO§ 320 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

ArbG Weiden, Bes, vom 2022-05-05, – 3 BV 4/22

Leitsatz

Da sich die Anzahl der Filialen und die Anzahl der durch einen Betriebsrat vertretenen Filialen vor der angefochtenen Betriebsratswahl entsprechend den Ausführungen in der Antragsschrift geändert hatten und der Tatbestand damit nicht den aktuellen Stand wiedergab, war eine Berichtigung des Beschlusses im Tatbestand vorzunehmen. (Rn. 1 – 3) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

Der Beschluss vom 05.05.2022 wird im Tatbestand auf Seite 6 unter I. dahingehend berichtigt, dass anstelle von

„ Vor der Wahl des unternehmenseinheitlichen Betriebsrates waren 235 der

532 Filialen durch einen Betriebsrat vertreten.“

formuliert wird.

„ Vor der Wahl des unternehmenseinheitlichen Betriebsrates waren 227 der

531 Filialen durch einen Betriebsrat vertreten.“

Gründe

1

Dem Hauptantrag aus der Antragsschrift vom 21.06.2022 gem. SS 80 Il 1 ArbGG, 46 Il 1 ArbGG, S. 495 1 ZPO, 320 1 ZPO war stattzugeben, da sich die Anzahl der Filialen und die Anzahl der durch einen Betriebsrat vertretenen Filialen vor der angefochtenen Wahl entsprechend den Ausführungen in der Antragsschrift vom 21.06.2022 geändert hatten und der Tatbestand damit nicht den aktuellen Stand wiedergab.

2

Die angehörten weiteren Beteiligten haben sich der beantragten Berichtigung nicht widersetzt.

3

Diese Entscheidung konnte ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden alleine getroffen werden, S. 55 1 Nr. 10, Il 1 ArbGG. Die getroffene Entscheidung ist unanfechtbar, SS 80 II 1 ArbGG, 46 II 1 ArbGG, § 495 I ZPO, 320 IIII 4 ZPO.