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ArbG·27 BV 208/22·19.06.2023

Zusammenrechnung des Gegenstandswerts bei Einleitungserzwingungsantrag des Betriebsrats und Widerantrag des Arbeitgebers auf Zustimmungsersetzung

ArbeitsrechtBetriebsverfassungsrechtEntgelt/EingruppierungSonstig

KI-Zusammenfassung

Der Betriebsrat beantragte die Einleitung eines Verfahrens zur Eingruppierung, die Arbeitgeberin stellte einen Widerantrag auf gerichtliche Zustimmungsersetzung. Das Gericht prüfte, ob beide Anträge denselben Gegenstand i.S.d. § 45 Abs. 1 S. 3 GKG betreffen. Es bejahte dies nicht und ordnete die Zusammenrechnung nach § 45 Abs. 1 S. 1 GKG an. Der Gegenstandswert wurde auf 10.000 € festgesetzt.

Ausgang: Gegenstandswert für das Verfahren auf 10.000 € festgesetzt; Einleitungserzwingungsantrag und Widerantrag wurden für die Wertfestsetzung zusammengerechnet

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Einleitungserzwingungsantrag des Betriebsrats zur Eingruppierung und ein Widerantrag des Arbeitgebers auf gerichtliche Zustimmungsersetzung betreffen nicht zwangsläufig denselben Gegenstand i.S.d. § 45 Abs. 1 S. 3 GKG.

2

Soweit es sich nicht um denselben Gegenstand handelt, sind die Gegenstandswerte der Anträge nach § 45 Abs. 1 S. 1 GKG für die Zwecke der Kostenfestsetzung zusammenzurechnen.

3

Bei der Bestimmung des Gegenstandswerts kann das Gericht für das gesamte Verfahren einen einheitlichen Wert festsetzen, der die zusammengerechneten Antragsgegenstände abbildet.

4

Unterschiedliche Zielrichtungen der Anträge (z. B. Einleitung eines Betriebsratsverfahrens vs. gerichtliche Zustimmungsersetzung) sind für die Abgrenzung des Gegenstandsbegriffs maßgeblich.

Relevante Normen
§ BetrVG § 99 Abs. 1, Abs. 4, § 101§ GKG § 39 Abs. 1, § 42 Abs. 2, § 45 Abs. 1§ RVG § 23 Abs. 3 S. 2, § 33 Abs. 1§ 45 Abs. 1 S. 3 GKG§ 45 Abs. 1 S. 1 GKG

Vorinstanzen

ArbG München, Bes, vom 2023-05-24, – 27 BV 208/22

Leitsatz

Einleitungserzwingungsanträge des Betriebsrats bzgl. der Eingruppierung von Arbeitnehmern in bestimmte Vergütungsgruppen und Wideranträge der Arbeitgeberin auf gerichtliche Zustimmungsersetzung zur Eingruppierung betreffen nicht denselben Gegenstand iSd § 45 Abs. 1 S. 3 GKG und werden nach § 45 Abs. 1 S. 1 GKG zusammengerechnet (s. insoweit die nachgehende abändernde Entscheidung LAG München BeckRS 2023, 35393 Rn. 26-28). (Rn. 1) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

Der Gegenstandswert des Verfahrens wird auf 10.000,00 € für das gesamte Verfahren festgesetzt.

Gründe

1

Auf die Ausführungen im Beschluss vom 24.5.2023 wird Bezug genommen.