Zusammenrechnung des Gegenstandswerts bei Einleitungserzwingungsantrag des Betriebsrats und Widerantrag des Arbeitgebers auf Zustimmungsersetzung
KI-Zusammenfassung
Der Betriebsrat beantragte die Einleitung eines Verfahrens zur Eingruppierung, die Arbeitgeberin stellte einen Widerantrag auf gerichtliche Zustimmungsersetzung. Das Gericht prüfte, ob beide Anträge denselben Gegenstand i.S.d. § 45 Abs. 1 S. 3 GKG betreffen. Es bejahte dies nicht und ordnete die Zusammenrechnung nach § 45 Abs. 1 S. 1 GKG an. Der Gegenstandswert wurde auf 10.000 € festgesetzt.
Ausgang: Gegenstandswert für das Verfahren auf 10.000 € festgesetzt; Einleitungserzwingungsantrag und Widerantrag wurden für die Wertfestsetzung zusammengerechnet
Abstrakte Rechtssätze
Ein Einleitungserzwingungsantrag des Betriebsrats zur Eingruppierung und ein Widerantrag des Arbeitgebers auf gerichtliche Zustimmungsersetzung betreffen nicht zwangsläufig denselben Gegenstand i.S.d. § 45 Abs. 1 S. 3 GKG.
Soweit es sich nicht um denselben Gegenstand handelt, sind die Gegenstandswerte der Anträge nach § 45 Abs. 1 S. 1 GKG für die Zwecke der Kostenfestsetzung zusammenzurechnen.
Bei der Bestimmung des Gegenstandswerts kann das Gericht für das gesamte Verfahren einen einheitlichen Wert festsetzen, der die zusammengerechneten Antragsgegenstände abbildet.
Unterschiedliche Zielrichtungen der Anträge (z. B. Einleitung eines Betriebsratsverfahrens vs. gerichtliche Zustimmungsersetzung) sind für die Abgrenzung des Gegenstandsbegriffs maßgeblich.
Vorinstanzen
ArbG München, Bes, vom 2023-05-24, – 27 BV 208/22
Leitsatz
Einleitungserzwingungsanträge des Betriebsrats bzgl. der Eingruppierung von Arbeitnehmern in bestimmte Vergütungsgruppen und Wideranträge der Arbeitgeberin auf gerichtliche Zustimmungsersetzung zur Eingruppierung betreffen nicht denselben Gegenstand iSd § 45 Abs. 1 S. 3 GKG und werden nach § 45 Abs. 1 S. 1 GKG zusammengerechnet (s. insoweit die nachgehende abändernde Entscheidung LAG München BeckRS 2023, 35393 Rn. 26-28). (Rn. 1) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
Der Gegenstandswert des Verfahrens wird auf 10.000,00 € für das gesamte Verfahren festgesetzt.
Gründe
Auf die Ausführungen im Beschluss vom 24.5.2023 wird Bezug genommen.