Gegenstandswertfestsetzung mit Vergleichsmehrwert
KI-Zusammenfassung
Das ArbG setzte den Gegenstandswert für ein Kündigungs-, Zeugnis- und Zahlungsprozess sowie den Vergleich fest. Streitgegenstand war die Erwirkung eines Zwischenzeugnisses; im Vergleich wurde zugleich ein Endzeugnis geregelt. Das Gericht stellte fest, dass der Zeugniskomplex insgesamt mit einem Monatsgehalt zu bewerten ist und das Endzeugnis den Wert nicht erhöht. Arbeitspapiere wurden jeweils pauschal mit 10 % eines Monatsgehalts angesetzt.
Ausgang: Gegenstandswert für Verfahren und Vergleich gemäß § 33 Abs. 1 RVG in konkreten Beträgen festgesetzt; Zeugnisstreit auf 1 Monatsgehalt bewertet
Abstrakte Rechtssätze
Regelung von Zwischen- und Endzeugnis in einem abschließenden Vergleich ist insgesamt mit einem Monatsgehalt als Gegenstandswert zu bewerten; das Endzeugnis erhöht den Wert nicht gesondert.
Bei der Gegenstandswertfestsetzung können einzelne Arbeitspapiere (z. B. Sozialversicherungsnachweise, Lohnsteuerbescheinigungen, Arbeitsbescheinigung) pauschal mit anteiligen Werten (z. B. 10 % eines Monatsgehalts) angesetzt werden.
Eine Freistellung ist nicht werterhöhend, wenn bereits ein Wert für den Weiterbeschäftigungsanspruch berücksichtigt wurde, weil Weiterbeschäftigung und Freistellung sich gegenseitig ausschließen.
Bei der Bewertung von Vergleichsmehrwerten sind Bonusansprüche, Einmalzahlungen und sonstige Ansprüche gesondert zu beziffern; für stillschweigende Klauseln kann ein reduzierter Anteil des Regelstreitwerts anzusetzen sein, wenn deren Inhalt als streitig bezeichnet wird.
Zitiert von (1)
1 neutral
Leitsatz
Streiten die Parteien über ein Zwischenzeugnis und wird in einem abschließenden Prozessvergleich die Erteilung des Zwischenzeugnisses und eines Endzeugnisses geregelt, so ist der Gegenstandswert auf insgesamt ein Monatseinkommen festzusetzen. Die Regelung des Endzeugnisses ist nicht werterhöhend. (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfahren auf € 41.510,64 und für den Vergleich auf € 162.779,63 festgesetzt, § 33 Abs. 1 RVG.
Gründe
Verfahren:
- Kündigungsschutzklage: 3 Gehälter à € 9.084,16
- Klage auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses 1 Gehalt € 9.084,16
- Zahlungsklage: Höhe des eingeklagten Betrages = € 5.174,- 25 Ca 7367/22 – Weiterbeschäftigungsanspruch, hilfsweise gestellt für den Fall des Obsiegens, bleibt als Hilfsantrag in der Wertfestsetzung unberücksichtigt.
Vergleichsmehrwert:
- Wert des Verfahrens 25 Ca 5394/22: insgesamt 2 Bruttomonatsgehälter, d.h. für die Zwangsvollstreckungsgegenklage gegen die Weiterbeschäftigung 1 Gehalt, zwei Anträge auf einstweilige Einstellung je ½ Gehalt gemäß Vorschlag des Klägervertreters
- Verfahren vor dem Landesarbeitsgericht München 5 Sa 274/22: € 54.396,43 gemäß Beschluss vom 24.01.2023 – Stillschweigeklausel Ziffer 12 des Vergleiches: ½ Regelstreitwert € 2.500,-, da der Inhalt als streitig bezeichnet wurde.
- Streit über die Weiterbeschäftigung nach § 102 BetrVG: 1 Gehalt
- Die Regelung des Endzeugnisses ist nicht werterhöhend, Es ist angemessen, für den Zeugniskomplex insgesamt 1 Gehalt festzusetzen. Der Kläger hat die Erteilung eines Zwischenzeugnisses eingeklagt, insoweit ist die Erteilung des Zwischenzeugnisses und Endzeugnisses die Folge aus der Klage und nicht mehr werterhöhend zu berücksichtigen. Dies umfasst auch die einzelnen Zeugnisregelungen.
- Arbeitspapiere: jeweils 10% aus € 9.084,16 für die Sozialversicherungsnachweise 2022 und 2023, die Lohnsteuerbescheinigungen 2022 und 2023 und die Arbeitsbescheinigung = 5 mal € 908,42
- Freistellung ist nicht werterhöhend, da bereits ein Wert für die Weiterbeschäftigung in Ansatz gebracht wurde. Der Kläger kann entweder weiterbeschäftigt oder freigestellt werden.
- Ziffer 3 des Vergleiches = Bonusansprüche 2022, 2023, Einmalentgelt 2022 und 2023 und Inflationsausgleichprämie = € 32.577,98