Streitwertbeschluss - Vergleichsstreitwert
KI-Zusammenfassung
Das Arbeitsgericht setzt den Streitwert des Kündigungsschutzantrags und den Vergleichsstreitwert fest. Ein im Parallelverfahren bereits berücksichtigter Streitwert erhöht den Vergleichsstreitwert hier nicht. Für Ansprüche aus der Nichtübernahme eines Marktes ist bei fehlender Übernahmechance und unzureichender Unternehmensbewertung nur der im Vergleich vereinbarte Zahlbetrag zu berücksichtigen. Unbelegte oder nicht auf die Klägerin bezogene Unterlagen bleiben außer Betracht.
Ausgang: Beschluss zur Festsetzung des Streit- und Vergleichsstreitwerts; Vergleichsmehrwert von €100.000 berücksichtigt, Parallelverfahren nicht anrechenbar
Abstrakte Rechtssätze
Berücksichtigt ein Streitwertbeschluss eines Parallelverfahrens einen Streitwert, erhöht dieser Streitwert den Vergleichsstreitwert im gegenständlichen Verfahren nicht erneut.
Zur Bemessung des Vergleichsmehrwerts sind nur solche Vermögenswerte zugrunde zu legen, die zum Zeitpunkt der Kündigung eine realistische und gesicherte Übernahmechance begründen.
Eine angeführte Unternehmensbewertung ist bei der Streitwertfestsetzung nur zu berücksichtigen, wenn sie nachvollziehbar belegt und auf die klägerische Situation bezogen ist; unklare oder nicht zuordenbare Unterlagen genügen nicht.
Bei der Festsetzung des Streitwerts eines Kündigungsschutzantrags kann sich der Ansatz an den geltend gemachten Monatsgehältern bzw. der konkret bezifferten Entschädigung orientieren.
Zitiert von (2)
2 neutral
Leitsatz
Wurde der Streitwert eines Parallelverfahrens im dortigen Streitwertbeschluss berücksichtigt, kann er den Vergleichsstreitwert im gegenständlichen Verfahren nicht erhöhen. (Rn. 1) (redaktioneller Leitsatz)
Hat die gekündigte Arbeitnehmerin zum Zeitpunkt der Kündigung mit ihrer Position als Kauffrau in Einarbeitung keine gesicherte Chance auf Übernahme des Einkaufmarktes, so ist für die Bemessung des Vergleichsmehrwerts nicht der von ihr behauptete Unternehmenswert anzusetzen, sondern lediglich der für die Regelung etwaiger Ansprüche aus der Nichtübernahme des Marktes im Vergleich aufgenommene Zahlbetrag. (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Verfahren auf 12.547,17 €, für den Vergleich auf 112.547,17 € festgesetzt.
Gründe
Für den Kündigungsschutzantrag wurden drei Bruttomonatsgehälter in Ansatz gebracht. Der Streitwert des Parallelverfahrens (24 Ca 1588/20) wurde im dortigen Streitwertbeschluss vom 23.03.2021 berücksichtigt und erhöht den Vergleichsstreitwert im vorliegenden Verfahren nicht.
Als weiteren überschießenden Vergleichswert für die Regelung etwaiger Ansprüche aus der Nichtübernahme des Marktes N. an der D. erachtet das Gericht den im Vergleich geregelten Zahlbetrag von € 100.000,- für angemessen. Die im Streitwertantrag geführte Berechnung des Unternehmenswerts ist zum einen nicht nachvollziehbar, da die auf Nachforderung übersandte Anlage 2 (Gesellschaftsvertag) einen Blankoentwurf mit handschriftlichen Einfügungen ohne erkennbaren Bezug zur Klägerin darstellt. Zum anderen ist nicht ersicht'ich, dass die Klägerin zum Zeitpunkt der Kündigung mit ihrer Position als Kauffrau in Einarbeitung eine derartig gesicherte Chance auf Übernahme des Rewemarktes mit dem behaupteten Unternehmenswert hatte, dass dieser gesamte Unternehmenswert bei der Bemessung des Vergleichsmehrwerts zu berücksichtigen wäre.