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ArbG·21 Ca 164/21·28.09.2021

Mehrkosten durch Beiordnung eines auswärtigen Rechtsanwalts

ArbeitsrechtProzesskostenhilfeKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Erinnerung gegen einen Beschluss zur Erstattung von Reisekosten eines auswärtigen Rechtsanwalts wurde zurückgewiesen. Streitgegenstand war, ob bei Beiordnung im Rahmen der Prozesskostenhilfe die Reisekosten vollständig oder nur begrenzt erstattungsfähig sind. Das ArbG entschied, Reisekosten seien nur bis zur Höhe erstattungsfähig, die einem im Bezirksgebiet am weitesten vom Gericht entfernten Anwalt entstehen würde, und verwies auf den Vorlagebeschluss.

Ausgang: Erinnerung gegen Beschluss zur Reisekostenerstattung zurückgewiesen; Reisekosten nur bis zur Höhe des im Bezirk am weitesten entfernten Rechtsanwalts erstattungsfähig.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Beiordnung eines auswärtigen Rechtsanwalts im Rahmen der Prozesskostenhilfe sind dessen Reisekosten nur bis zur Höhe erstattungsfähig, die einem im Gerichtsbezirk am weitesten vom Gericht entfernten Rechtsanwalt entstehen würde.

2

Ein Anspruch auf vollständige Erstattung tatsächlich angefallener Reisekosten besteht nicht automatisch allein aufgrund der Beiordnung; die Erstattung kann auf eine angemessene, ortsbezogene Höchstgrenze beschränkt werden.

3

Die Erinnerung gegen eine kostenrechtliche Entscheidung ist zurückzuweisen, wenn die Beschränkung der Erstattungsfähigkeit sachlich begründet und nachvollziehbar festgestellt wurde.

4

Bei kostenrechtlichen Entscheidungen kann sich das Gericht zur Begründung auf die Ausführungen eines Vorlagebeschlusses beziehen, sofern dieser die entscheidungserheblichen Erwägungen enthält.

Relevante Normen
§ ZPO § 121 Abs. 3§ RVG § 46 Abs. 1, § 55

Vorinstanzen

ArbG München, Bes, vom 2021-09-19, – 21 Ca 164/21

ArbG München, Bes, vom 2021-09-07, – 21 Ca 164/21

Leitsatz

Im Falle der Beiordnung eines auswärtigen Rechtsanwalts im Rahmen der Prozesskostenhilfebewilligung sind dessen Reisekosten nur bis zur Höhe eines im Bezirk am weitesten vom Gericht entfernten Rechtsanwaltes erstattungsfähig. (Rn. 1) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

Die Erinnerung vom 09.09.2021 gegen den Beschluss vom 07.09.2021 wird zurückgewiesen.

Gründe

Die Reisekosten sind nur bis zur Höhe eines im Bezirk am weitesten vom Gericht entfernten Rechtsanwaltes erstattungsfähig. Zur näheren Begründung wird vollinhaltlich auf die Ausführungen des Vorlagebeschlusses vom 19.09.2021 Bezug genommen.