Vergleichsinhalt zur Beendigung einer arbeitsrechtlichen Streitigkeit
KI-Zusammenfassung
In einem Beschluss des ArbG vom 30.11.2023 schlossen die Parteien einen gerichtlichen Vergleich. Die Beklagte erklärte unstreitig, während des Entgeltfortzahlungszeitraums die Schichtleiterzulage in Höhe von 450,00 € brutto monatlich fortgezahlt zu haben. Die Parteien einigten sich darauf, dass keine Versetzung des Klägers aus der Position als Schichtleiter vorgenommen wurde. Das Gericht setzte den Gegenstandswert auf 5.250,00 € fest und protokollierte den Vergleich.
Ausgang: Parteienschluss eines gerichtlichen Vergleichs: Feststellung, dass keine Versetzung erfolgte; Gegenstandswert auf 5.250 € festgesetzt.
Abstrakte Rechtssätze
Ein gerichtlicher Vergleich kann die Beendigung einer arbeitsrechtlichen Streitigkeit dahin regeln, dass eine streitige Versetzung als nicht erfolgt festgestellt wird.
Parteiserklärungen zu tatsachen- oder leistungsbezogenen Punkten (z. B. Fortzahlung einer Zulage) können Gegenstand eines wirksamen Vergleichs sein und bei Unstreitbarkeit verbindlich werden.
Das Arbeitsgericht ist befugt, im Zusammenhang mit einem Vergleich den Gegenstandswert für das Verfahren und den Vergleich festzusetzen.
Die protokollierte Zustimmung der Parteien zur Vereinbarung und deren Genehmigung durch das Gericht macht den Vergleich rechtsverbindlich und beendigt das streitige Verfahren bezüglich der vereinbarten Punkte.
Zitiert von (1)
1 neutral
Leitsatz
Die Arbeitnehmer und Arbeitgeber können eine arbeitsrechtliche Streitigkeit durch gerichtlichen Vergleich dergestalt beenden, dass die streitige Versetzung des Arbeitnehmers aus einer bestimmten betrieblichen Position nicht stattgefunden hat. (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
Die Sach- und Rechtslage wird erörtert.
Beklagte erklärt, dass während des Entgeltfortzahlungszeitraumes die Schichtleiterzulage in Höhe von 450,00 € brutto monatlich fortgezahlt wurden.
Der Kläger stellt dies unstreitig.
Die Parteien schließen folgenden
Vergleich:
Die Parteien sind sich einig, dass von Seiten der Beklagten keine Versetzung des Klägers aus der Position als Schichtleiter vorgenommen wurde.
Vorgelesen und genehmigt.
Der Klägervertreter beantragt Festsetzung des Gegenstandswertes.
Die Vorsitzende teilt den vorgesehenen Gegenstandswert mit. Einwände werden nicht erhoben.
Die Vorsitzende verkündet folgenden
Beschluss:
Der Gegenstandswert wird auf 5.250,00 € für das Verfahren und den Vergleich festgesetzt.
Sitzungsende: 09:28 Uhr