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ArbG·2 Ca 556/22·06.12.2022

Streitwertfestsetzungsbeschluss

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Das Arbeitsgericht hat den Streitwert des Verfahrens und für einen Vergleich pauschal auf 15.781,12 € festgesetzt. Es hat zu jedem der sechs Klageanträge Einzelwerte ausgewiesen und diese zu dem Gesamtwert zusammengerechnet. Entscheidend war die Wertermittlung der jeweiligen Leistungs- und Zahlungsansprüche. Der Beschluss dient der Grundlage für Kosten- und Gebührenberechnungen.

Ausgang: Streitwert für Verfahren und Vergleich auf 15.781,12 € festgesetzt; Einzelwerte für sechs Klageanträge angegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Gericht setzt den Streitwert nach dem Gegenstand des Verfahrens; für einen Vergleich kann derselbe Wert angesetzt werden.

2

Bei mehreren Klageanträgen sind für jeden Antrag Einzelwerte festzusetzen; der Gesamtstreitwert ergibt sich grundsätzlich aus der Addition der Einzelwerte.

3

Der Streitwert bemisst sich bei Zahlungs- und Leistungsansprüchen nach der geltend gemachten Geldforderung beziehungsweise dem wirtschaftlichen Interesse an der Leistung.

4

Für untergeordnete oder abschließend geringfügige Nebenforderungen kann das Gericht pauschalierte oder gerundete Werte bei der Streitwertfestsetzung ansetzen.

Zitiert von (1)

1 neutral

Tenor

Der Wert des Streitgegenstandes wird für Verfahren und Vergleich auf 15.781,12 € festgesetzt.

Erläuterungen:

-

für Klageantrag Ziffer 1 vom 06.09.2022

4.316,32 €

-

für Klageantrag Ziffer 2 vom 06.09.2022

503,53 €

-

für Klageantrag Ziffer 3 vom 06.09.2022

bzw. Klageantrag Ziffer 2 vom 18.10.2022

9.000,- €

-

für Klageanträge Ziffern 4 und 5 vom 06.09.2022 je

90,- €

-

für Klageantrag Ziffer 6 vom 06.09.2022

1.781,27 €