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ArbG·2 BVGa 1/22·13.04.2022

Beschluss zum Gegenstandswert

VerfahrensrechtKostenrechtRechtsanwaltsvergütung (RVG)Sonstig

KI-Zusammenfassung

Das Arbeitsgericht setzt den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit nach § 33 Abs. 1 RVG auf 10.000 € fest. Entscheidung erfolgt durch Beschluss; der Auszug enthält keinen weitergehenden Entscheidungsgrund. Die Festsetzung dient der Bestimmung der Gebühren nach dem RVG und der Kostenfolge im Verfahren.

Ausgang: Beschluss zur Festsetzung des Gegenstandswerts auf 10.000 € nach § 33 Abs. 1 RVG

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Festsetzung des Gegenstandswerts für anwaltliche Tätigkeiten ist § 33 Abs. 1 RVG anzuwenden.

2

Der Gegenstandswert wird durch gerichtlichen Beschluss festgesetzt und bildet die Grundlage für die Berechnung der Vergütung nach dem RVG.

3

Der festgesetzte Gegenstandswert bestimmt die Gebührenermittlung und ist maßgeblich für die Kostenentscheidung im Verfahren.

4

Eine Wertfestsetzung kann einen konkreten Geldbetrag zum Gegenstandswert normieren, der für nachfolgende Gebührenermittlungen verbindlich ist.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ RVG § 33 Abs. 1§ 33 Abs. 1 RVG

Tenor

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 10.000,-- € festgesetzt, § 33 Abs. 1 RVG.