Beschluss zum Gegenstandswert
KI-Zusammenfassung
Das Arbeitsgericht setzt den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit nach § 33 Abs. 1 RVG auf 10.000 € fest. Entscheidung erfolgt durch Beschluss; der Auszug enthält keinen weitergehenden Entscheidungsgrund. Die Festsetzung dient der Bestimmung der Gebühren nach dem RVG und der Kostenfolge im Verfahren.
Ausgang: Beschluss zur Festsetzung des Gegenstandswerts auf 10.000 € nach § 33 Abs. 1 RVG
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Festsetzung des Gegenstandswerts für anwaltliche Tätigkeiten ist § 33 Abs. 1 RVG anzuwenden.
Der Gegenstandswert wird durch gerichtlichen Beschluss festgesetzt und bildet die Grundlage für die Berechnung der Vergütung nach dem RVG.
Der festgesetzte Gegenstandswert bestimmt die Gebührenermittlung und ist maßgeblich für die Kostenentscheidung im Verfahren.
Eine Wertfestsetzung kann einen konkreten Geldbetrag zum Gegenstandswert normieren, der für nachfolgende Gebührenermittlungen verbindlich ist.
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Tenor
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 10.000,-- € festgesetzt, § 33 Abs. 1 RVG.