Rücknahme eines Antrags und daraus folgende Verfahrenseinstellung
KI-Zusammenfassung
Der Beteiligte erklärte schriftlich die Rücknahme seines Antrags vom 11.04.2024. Die zentrale Frage war, ob diese Erklärung zur Einstellung des anhängigen Verfahrens führt. Das Arbeitsgericht stellte das Verfahren gemäß § 81 Abs. 2 Satz 2 ArbGG ein. Zudem wurden gemäß § 2 Abs. 2 GKG keine Kosten erhoben. Die Einstellung erfolgte ohne weitere förmliche Feststellungen.
Ausgang: Verfahren nach schriftlicher Rücknahme des Antrags gemäß § 81 Abs. 2 S. 2 ArbGG eingestellt; keine Kostenerhebung (§ 2 Abs. 2 GKG).
Abstrakte Rechtssätze
Die schriftliche Rücknahme eines Antrags in einem Verfahren vor dem Arbeitsgericht führt zur Einstellung des anhängigen Verfahrens nach § 81 Abs. 2 Satz 2 ArbGG.
Eine wirksame Rücknahme ist gegenüber dem Gericht zu erklären; mit dieser Erklärung entfällt der weitere Verfahrensfortgang in der Hauptsache.
Bei Einstellung des Verfahrens infolge Rücknahme kann das Gericht gemäß § 2 Abs. 2 GKG von der Erhebung von Gerichtskosten absehen.
Die Entscheidung über die Einstellung erfolgt durch entsprechenden Beschluss/Tenor des Gerichts.
Zitiert von (1)
1 neutral
Leitsatz
Wird in einem Verfahren vor dem Arbeitsgericht schriftlich die Rücknahme eines Antrages erklärt, dann ist das zunächst anhängige Verfahren nach § 81 Abs. 2 S. 2 ArbGG einzustellen. (Rn. 1) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt.
Gründe
Der Beteiligte zu 1. erklärte mit Schriftsatz vom 28.08.2024 die Rücknahme des Antrags vom 11.04.2024. Das Verfahren war demnach einzustellen (§ 81 Abs. 2 Satz 2 ArbGG).
Kosten werden nicht erhoben (§ 2 Abs. 2 GKG).