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ArbG·2 BV 5/24·04.09.2024

Rücknahme eines Antrags und daraus folgende Verfahrenseinstellung

ArbeitsrechtArbeitsgerichtsverfahrenKostenrechtEingestellt

KI-Zusammenfassung

Der Beteiligte erklärte schriftlich die Rücknahme seines Antrags vom 11.04.2024. Die zentrale Frage war, ob diese Erklärung zur Einstellung des anhängigen Verfahrens führt. Das Arbeitsgericht stellte das Verfahren gemäß § 81 Abs. 2 Satz 2 ArbGG ein. Zudem wurden gemäß § 2 Abs. 2 GKG keine Kosten erhoben. Die Einstellung erfolgte ohne weitere förmliche Feststellungen.

Ausgang: Verfahren nach schriftlicher Rücknahme des Antrags gemäß § 81 Abs. 2 S. 2 ArbGG eingestellt; keine Kostenerhebung (§ 2 Abs. 2 GKG).

Abstrakte Rechtssätze

1

Die schriftliche Rücknahme eines Antrags in einem Verfahren vor dem Arbeitsgericht führt zur Einstellung des anhängigen Verfahrens nach § 81 Abs. 2 Satz 2 ArbGG.

2

Eine wirksame Rücknahme ist gegenüber dem Gericht zu erklären; mit dieser Erklärung entfällt der weitere Verfahrensfortgang in der Hauptsache.

3

Bei Einstellung des Verfahrens infolge Rücknahme kann das Gericht gemäß § 2 Abs. 2 GKG von der Erhebung von Gerichtskosten absehen.

4

Die Entscheidung über die Einstellung erfolgt durch entsprechenden Beschluss/Tenor des Gerichts.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ ArbGG § 81 Abs. 2 S. 2§ GKG § 2 Abs. 2§ 81 Abs. 2 S. 2 ArbGG§ 81 Abs. 2 Satz 2 ArbGG§ 2 Abs. 2 GKG

Leitsatz

Wird in einem Verfahren vor dem Arbeitsgericht schriftlich die Rücknahme eines Antrages erklärt, dann ist das zunächst anhängige Verfahren nach § 81 Abs. 2 S. 2 ArbGG einzustellen. (Rn. 1) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt.

Gründe

1

Der Beteiligte zu 1. erklärte mit Schriftsatz vom 28.08.2024 die Rücknahme des Antrags vom 11.04.2024. Das Verfahren war demnach einzustellen (§ 81 Abs. 2 Satz 2 ArbGG).

2

Kosten werden nicht erhoben (§ 2 Abs. 2 GKG).