Gegenstandswert für Vergleich – Vorlage der Ausbildungsnachweise und des Berichtshefts
KI-Zusammenfassung
Das ArbG setzte auf Antrag des Beklagten den Gegenstandswert für das Verfahren auf 3.900,00 € und für den Vergleich insgesamt auf 6.017,74 €. Grundlage waren drei Monatsgehälter à 1.300 €; für die ersten vier Tage im August wurde ein zusätzlicher Vergleichsmehrwert von 167,74 € berücksichtigt. Die Regelung, die lediglich die Vorlage und Unterschrift der Ausbildungsnachweise mit Rückgabe vorsieht, wurde wertmäßig mit einem halben Gehalt angesetzt.
Ausgang: Antrag des Beklagten auf Festsetzung des Gegenstandswerts stattgegeben; Werte für Verfahren und Vergleich festgesetzt (insgesamt 6.017,74 €).
Abstrakte Rechtssätze
Für die Bemessung des Gegenstandswerts einer Kündigungsschutzsache können mehrere Monatsgehälter als Bemessungsgrundlage herangezogen werden; in der Regel sind die verfolgten Gehaltsansprüche maßgeblich.
Besteht für eine vom Arbeitgeber ausgesprochene weitere Kündigung kein Rechtsschutzverfahren der Arbeitnehmerin, bedarf es hierfür keiner separaten Wertfestsetzung, da keine streitige Auseinandersetzung vorliegt.
Sind Vergütungszeiträume zwischen Klage und Vergleich wirtschaftlich identisch, ist insoweit keine gesonderte Wertfestsetzung vorzunehmen; abweichende Tage führen nur insoweit zu einem Vergleichsmehrwert, wie sie sich tatsächlich quantitativ auswirken.
Für eine vergleichsweise Regelung, die sich ausschließlich auf die Vorlage und Unterzeichnung von Ausbildungsnachweisen bzw. des Berichtshefts mit anschließender Rückgabe beschränkt, ist wertmäßig ein halbes Monatsgehalt als angemessen festzusetzen.
Zitiert von (1)
1 neutral
Leitsatz
Für eine vergleichsweise Regelung, die sich auf eine bloße Vorlage zur Unterschrift der Ausbildungsnachweise bzw. des Berichtshefts bei der Arbeitgeberin mit anschließender Rückgabe an die Auszubildende erschöpft, ist wertmäßig ein halbes Gehalt festzusetzen. (Rn. 4) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
Auf Antrag des Beklagten wird der Gegenstandswert zum Zwecke der anwaltlichen Gebührenberechnung (§ 33 Abs. 1 RVG) für das Verfahren auf 3.900,00 € und für den Vergleich auf insgesamt 6.017,74 festgesetzt.
Gründe
Im Verfahren waren für die Kündigungsschutzklage 3 Gehälter à 1.300,- € anzusetzen.
Im Vergleich war für die nun vorgelegte weitere Kündigung vom 19.08.2023 keine weitere Wertfestsetzung veranlasst, da die Klägerin hiergegen zu keinem Zeitpunkt Kündigungsschutzklage eingereicht hat, so dass von einer Streitigkeit zwischen den Parteien nicht auszugehen war.
Die Gehälter für die Monate August und September 2023 sind mit Ausnahme des Zeitraums 01.08.2023 bis 04.08.2023 mit der Bestandsstreitigkeit wirtschaftlich identisch (vgl. LAG München, Beschluss vom 31.07.2023 – 3 Ta 121/23, Rn. 2, zitiert nach juris), so dass insofern keine gesonderte Wertfestsetzung zu erfolgen hatte. Für die ersten vier Tage des Augusts ergibt sich ein zusätzlicher Betrag von 167,74 € (1.300,- : 31 x 4), der als Vergleichsmehrwert berücksichtigt wurde.
Was die Regelung in Ziffer 4 des Vergleichs angeht, erscheint die Festsetzung eines weiteren Gehaltes als überzogen. Denn inhaltlich beschränkt sich die Ziffer 4 auf eine bloße Vorlage zur Unterschrift der Ausbildungsnachweise bzw. des Berichtshefts bei der Beklagten mit anschließender Rückgabe an die Klägerin. Wertmäßig erscheint es als angemessen, aber auch ausreichend für die Regelung dieser Vorgehensweise ein halbes Gehalt zusätzlich festzusetzen.