Gerichtliche Feststellung des Gegenstandswertes für eine anwaltliche Tätigkeit
KI-Zusammenfassung
Das ArbG setzt den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit in einem Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 99 Abs. 4 BetrVG auf 7.500 € fest. Das Verfahren ist als nicht-vermögensrechtliche Streitigkeit nach § 23 Abs. 3 RVG zu bewerten, nicht nach § 42 Abs. 2 S. 2 GKG. Als Bemessungsgrundlage dient der Hilfswert nach § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG; für zwei weitere Arbeitnehmerinnen wurden je 25 % Zuschlag angesetzt. Besondere Erhöhungs- oder Reduzierungsgründe lagen nicht vor.
Ausgang: Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit für das Zustimmungsersetzungsverfahren auf 7.500 € festgesetzt
Abstrakte Rechtssätze
Das Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 99 Abs. 4 BetrVG ist als nicht-vermögensrechtliche Streitigkeit i.S.d. § 23 Abs. 3 RVG zu qualifizieren und daher nach dem RVG zu bewerten, nicht nach § 42 Abs. 2 S. 2 GKG.
Zur Festsetzung des Gegenstandswerts bei nicht-vermögensrechtlichen Streitigkeiten ist regelmäßig der in § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG bestimmte Hilfswert zugrunde zu legen.
Für mehrere gleichgelagerte Streitgegenstände oder Mitbetroffene kann der Hilfswert durch prozentuale Zuschläge erhöht werden; fehlende besondere Umstände sprechen gegen weitere Änderungen des Hilfswerts.
Besondere Umstände, die eine Erhöhung oder Reduzierung des Hilfswerts rechtfertigen, sind darzulegen; ohne solche Umstände bleibt der Hilfswert maßgeblich.
Leitsatz
Das die Eingruppierung eines neu eingestellten Mitarbeiters betreffende Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 99 Abs. 4 BetrVG ist als eine nicht vermögensrechtliche Streitigkeit nach § 23 Abs. 3 RVG zu bewerten und nicht nach § 42 Abs. 2 S. 2 GKG, denn das Beteiligungsrecht des Betriebsrats dient primär kollektivrechtlichen Interessen. (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 7.500,00 € festgesetzt, § 33 Abs. 1 RVG.
Gründe
Bei der Festsetzung des Gegenstandswertes wurde der Hilfswert nach § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG zugrunde gelegt und für die beiden weiteren Arbeitnehmerinnen jeweils eine Erhöhung von 25% vorgenommen. Besondere Umstände, die eine Erhöhung oder Reduzierung des Hilfswerts rechtfertigen, sind im konkreten Fall nicht ersichtlich.
Das die Eingruppierung eines neu eingestellten Mitarbeiters betreffende Zustimmungsersetzungsverfahren gem. § 99 Abs. 4 BetrVG ist als eine nicht vermögensrechtliche Streitigkeit nach § 23 Abs. 3 RVG zu bewerten und nicht nach § 42 Abs. 2 Satz 2 GKG, denn das Beteiligungsrecht des Betriebsrats dient primär kollektivrechtlichen Interessen (LAG Nürnberg, Beschluss vom 08.08.2016 – 4 Ta 91/16).