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ArbG·14 Ca 1083/20·25.05.2021

Feststellung, Feststellungsklage, Verlust, Interesse, Rechtsgedanken, Nichtbestehen

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtGebührenrecht (GKG)Stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrte negativfeststellend, dass keine Schadensersatzansprüche des Beklagten aus dem Verlust dessen Arbeitsplatzes bestehen. Entscheidend war, wie hoch das wirtschaftliche Interesse für die Streitwertbemessung ist. Das Gericht setzte den Gebührenstreitwert nach § 42 Abs. 2 S. 1 GKG auf die Vierteljahresvergütung fest; bei einer monatlichen Bruttovergütung von ca. 15.400 € ergibt sich ein Streitwert von 46.200 €.

Ausgang: Antrag auf Festsetzung des Gebührenstreitwerts auf 46.200,00 € nach § 42 Abs. 2 S. 1 GKG stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei einer negativen Feststellungsklage über das Nichtbestehen von Schadensersatzansprüchen wegen Verlusts des Arbeitsplatzes bemisst sich der Gebührenstreitwert nach § 42 Abs. 2 Satz 1 GKG und ist auf die Vierteljahresvergütung begrenzt.

2

Zur Bemessung des Streitwerts ist die regelmäßige Bruttovergütung des Arbeitnehmers zugrunde zu legen; die Vierteljahresvergütung ergibt sich aus der Vervielfachung der monatlichen Bruttovergütung.

3

Das wirtschaftliche Interesse an einer negativen Feststellung bemisst sich nach dem Umfang der abzuwehrenden Forderung; bei drohenden Entschädigungsansprüchen ist die Streitwertrelevanz auf die dem Kläger ersparte bzw. zu erwartende Leistung begrenzt.

4

Der Antragsteller muss substantiiertes Vorbringen zur Höhe der maßgeblichen Vergütung machen; bei hinreichender Darstellung kann das Gericht den Gebührenstreitwert entsprechend festsetzen.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 42 Abs. 2 Satz 1 GKG

Tenor

Auf den Antrag vom 11.5.2021 wird der Gebührenstreitwert für das Verfahren auf 46.200,00 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Der Kläger begehrt mittels negativer Feststellungsklage die Feststellung des Nichtbestehens von Schadensersatzansprüchen des Beklagten aus dem Verlust des Arbeitsplatzes des Beklagten bei der YYY AG. Das wirtschaftliche Interesse ist nach dem Rechtsgedanken des § 42 Abs. 2 Satz 1 GKG auf die Vierteljahresvergütung begrenzt. Die monatliche Bruttovergütung des Beklagten bei der YYY AG betrug ca. 15.400,00 Euro.