Verfahren, Wert, Vergleichswert, festgesetzt, Streitgegenstandes, Wert des Streitgegenstandes
KI-Zusammenfassung
Das ArbG hat im Beschluss vom 20.07.2021 den Streitwert für das Verfahren auf 11.931,00 € festgesetzt und den überschießenden Vergleichswert auf 8.798,79 € bestimmt. Gegenstand des Beschlusses war ausschließlich die Wertermittlung; der Tenor enthält keine weitergehenden Sachverhaltsausführungen. Die Entscheidung regelt die prozessuale Wertfeststellung für nachfolgende Verfahrensfolgen.
Ausgang: Festsetzung des Streitwerts für das Verfahren auf 11.931,00 € und des überschießenden Vergleichswerts auf 8.798,79 €
Abstrakte Rechtssätze
Das Gericht kann den Wert des Streitgegenstandes für das Verfahren durch Beschluss festsetzen.
Bei Abschluss eines Vergleichs kann das Gericht einen überschießenden Vergleichswert gesondert feststellen.
Die Festsetzung des Streitwertes bemisst sich nach dem Umfang und der Streitigkeit der geltend gemachten Ansprüche.
Die im Beschluss festgestellten Werte sind für prozessuale Folgewirkungen, insbesondere für Gebühren- und Kostenberechnungen, maßgeblich.
Tenor
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Verfahren auf 11.931,00 €, der überschießende Vergleichswert auf 8.798,79 € festgesetzt.