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ArbG·12 Ca 2512/22·31.05.2022

Gegenstandswert für Abmahnung

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtKostenrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Das ArbG setzte im Beschluss den Streitwert einer arbeitsgerichtlichen Abmahnung auf ein Bruttogehalt fest und bestimmte zudem einen überschießenden Vergleichswert. Streitpunkt war die Bemessung des Streitwerts bei Abmahnungen nach dem Streitwertkatalog. Das Gericht stützte die Festsetzung auf Ziffer 2.1 des Streitwertkatalogs und nahm die Entscheidung gemäß § 33 RVG vor. Für den Vergleich wurden zusätzlich nach Ziffer 25.1 des Katalogs Mehrwerte berücksichtigt.

Ausgang: Streitwert für Abmahnung auf ein Bruttogehalt festgesetzt; überschießender Vergleichswert gesondert bestimmt

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei einer Abmahnung ist als Streitwert grundsätzlich das Bruttogehalt der betroffenen Partei zugrunde zu legen.

2

Bei Vergleichsvereinbarungen sind etwaige Mehrwerte, die über den Basisstreitwert hinausgehen, als überschießende Vergleichswerte gesondert zu berücksichtigen und festzusetzen.

3

Die verbindliche Festsetzung des Streitwerts richtet sich nach den Vorgaben des geltenden Streitwertkatalogs und erfolgt im Einzelfall durch das Gericht gemäß § 33 RVG.

4

Überschießende Vergleichswerte sind auszuweisen, wenn der Vergleich einen wirtschaftlichen Vorteil enthält, der über den für die streitige Anspruchsgrundlage angesetzten Streitwert hinausgeht.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ RVG § 33§ 33 RVG

Leitsatz

Für eine Abmahnung ist als Streitwert ein Bruttogehalt anzusetzen. (Rn. 1) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

Der Streitwert des Verfahrens wird auf 4.577,75 €, der überschießende Vergleichswert auf 18.311,- € festgesetzt.

Gründe

1

Für die Abmahnung ist ein Bruttogehalt anzusetzen (Ziffer 2.1 des Streitwertkatalogs vom 09.02.2018).

2

Für den Vergleich war folgender Mehrwert zu berücksichtigen:

Ziffer Mehrwert (€) Bemerkung

1. 13.733,25

[[2]] – 3 – 5 – Ziffer 25.1 des Streitwertkatalogs

6. 4.577,75

3

Die Festsetzung erfolgt gemäß § 33 RVG.