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ArbG·12 BV 175/24·21.08.2024

Begründungsumfang der Gegenstandswertfestsetzung

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtProzess- und KostenrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Das ArbG setzte den Gegenstandswert per Beschluss auf €23.125,00 fest. Zur Begründung nahm das Gericht lediglich auf den Schriftsatz der Antragsgegnervertreterin vom 21.08.2024 Bezug. Der Leitsatz stellt fest, dass zur Begründung der Gegenstandswertfestsetzung auch ausschließlich auf einen Schriftsatz einer Partei verwiesen werden kann. Weitere Ausführungen enthält der Beschluss nicht.

Ausgang: Gegenstandswert durch Beschluss auf €23.125,00 festgesetzt; Begründung durch Verweis auf Schriftsatz der Antragsgegnerin.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Festsetzung des Gegenstandswerts erfolgt durch gerichtlichen Beschluss und wird im Tenor des Beschlusses ausdrücklich bestimmt.

2

Zur Begründung der Festsetzung des Gegenstandswerts kann das Gericht auf den Schriftsatz einer Partei Bezug nehmen; ein derartiger Verweis genügt grundsätzlich als Begründung.

3

Die Bezugnahme des Gerichts auf eine parteiische Eingabe bildet Teil der gerichtlichen Begründung der Gegenstandswertfestsetzung.

4

Hat das Gericht im Beschluss den Gegenstandswert benannt und auf einen Schriftsatz verwiesen, bedarf es hierfür keiner zusätzlichen, separaten Begründung im Beschlusstext.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ RVG § 23 Abs. 3

Leitsatz

Zur Begründung des festgesetzten Gegenstandswerts kann auch lediglich auf den Schriftsatz einer Partei Bezug genommen werden. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

Der Gegenstandswert wird auf € 23.125,00 festgesetzt.

Gründe

1

Zur Begründung wird auf den Schriftsatz der Antragsgegnervertreterin vom 21.08.2024 Bezug genommen.