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ArbG·11 Ca 260/22·19.05.2022

Mehrwertsteuer, Auslagenpauschale, RVG, Kappung, Zwischensumme, Gesamtsumme, festgesetzt, beantragt

VerfahrensrechtKostenrechtProzesskostenhilfeTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Arbeitsgericht setzt die aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung des beigeordneten Rechtsanwalts auf €1.621,38 fest. Antrag auf Festsetzung wurde zum Teil berücksichtigt: Terminsgebühr ohne Kürzung anerkannt, die Einigungsgebühr jedoch im Bereich des LAG München nur mit 1,0 angesetzt. Es erfolgte zudem eine Kappung nach § 15 Abs. 3 RVG und Anrechnung der PKH-Vergütung.

Ausgang: Vergütungsfestsetzungsantrag teilweise stattgegeben: Gebühren festgesetzt, Einigungsgebühr auf 1,0 begrenzt, Kappung und PKH-Anrechnung vorgenommen

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird die dem beigeordneten Rechtsanwalt aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung nach den Vorschriften des RVG festgesetzt und gegebenenfalls mit der PKH-Vergütung verrechnet.

2

Eine Einigungsgebühr kann unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsprechung der zuständigen Instanz auf den Faktor 1,0 begrenzt werden, wenn keine besonderen Umstände für eine höhere Gebühr dargelegt sind.

3

Kappungsregelungen nach § 15 Abs. 3 RVG sind bei der Festsetzung der Vergütung zu beachten und reduzieren die sich aus den Gebührensätzen ergebende Zwischensumme.

4

Auslagenpauschale und gesetzlichen Umsatzsteuer sind Bestandteile der Vergütungsfestsetzung und sind zusätzlich zu den Gebührensätzen zu berechnen.

Relevante Normen
§ 15 Abs. 3 RVG

Tenor

Die dem Rechtsanwalt S. aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung wird festgesetzt auf € 1.621,38.

Dem Kläger ist durch Beschluss vom 11.04.2022 Prozesskostenhilfe ohne monatliche Zahlungsbestimmung für die 1. Instanz bewilligt und der vorgenannte Rechtsanwalt mit Wirkung vom 11.01.2022 beigeordnet worden.

Gründe

1

Die von Ihnen mit Vergütungsfestsetzungsantrag vom 22.04.2022 beantragte Terminsgebühr wird wie beantragt ohne Kürzungen festgesetzt.

2

Jedoch kann lediglich, zumindest im Bereich des Landesarbeitsgerichts München, eine 1,0 Einigungsgebühr festgesetzt werden.

3

Dies wurde zuletzt ausführlich im Beschluss des LAG München – 6 Ta 249/21 dargestellt.

4

Die festgesetzten Gebühren setzen sich daher wie folgt zusammen:

PKH-Vergütung

Differenzvergütung

1,3 Verfahrensgebühr

€ 460,20

€ 865,80

0,8 Verfahrensgebühr

€ 262,40

€ 446,40

Kappung gemäß § 15 Abs. 3 RVG

- € 203,90

- € 243,60

1,2 Terminsgebühr

€ 424,80

€ 799,20

1,0 Einigungsgebühr aus € 19.648,00

€ 399,00

€ 822,00

Auslagenpauschale

€ 20,00

€ 20,00

Zwischensumme

€ 1.362,50

€ 2.709,80

19% Mehrwertsteuer

€ 258,88

€ 514,86

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Gesamtsumme

€ 1.621,38

€ 3.224,66

- PKH-Vergütung

- € 1.621,38

Differenzvergütung

€ 1.603,28