Mehrwertsteuer, Auslagenpauschale, RVG, Kappung, Zwischensumme, Gesamtsumme, festgesetzt, beantragt
KI-Zusammenfassung
Das Arbeitsgericht setzt die aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung des beigeordneten Rechtsanwalts auf €1.621,38 fest. Antrag auf Festsetzung wurde zum Teil berücksichtigt: Terminsgebühr ohne Kürzung anerkannt, die Einigungsgebühr jedoch im Bereich des LAG München nur mit 1,0 angesetzt. Es erfolgte zudem eine Kappung nach § 15 Abs. 3 RVG und Anrechnung der PKH-Vergütung.
Ausgang: Vergütungsfestsetzungsantrag teilweise stattgegeben: Gebühren festgesetzt, Einigungsgebühr auf 1,0 begrenzt, Kappung und PKH-Anrechnung vorgenommen
Abstrakte Rechtssätze
Bei Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird die dem beigeordneten Rechtsanwalt aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung nach den Vorschriften des RVG festgesetzt und gegebenenfalls mit der PKH-Vergütung verrechnet.
Eine Einigungsgebühr kann unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsprechung der zuständigen Instanz auf den Faktor 1,0 begrenzt werden, wenn keine besonderen Umstände für eine höhere Gebühr dargelegt sind.
Kappungsregelungen nach § 15 Abs. 3 RVG sind bei der Festsetzung der Vergütung zu beachten und reduzieren die sich aus den Gebührensätzen ergebende Zwischensumme.
Auslagenpauschale und gesetzlichen Umsatzsteuer sind Bestandteile der Vergütungsfestsetzung und sind zusätzlich zu den Gebührensätzen zu berechnen.
Tenor
Die dem Rechtsanwalt S. aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung wird festgesetzt auf € 1.621,38.
Dem Kläger ist durch Beschluss vom 11.04.2022 Prozesskostenhilfe ohne monatliche Zahlungsbestimmung für die 1. Instanz bewilligt und der vorgenannte Rechtsanwalt mit Wirkung vom 11.01.2022 beigeordnet worden.
Gründe
Die von Ihnen mit Vergütungsfestsetzungsantrag vom 22.04.2022 beantragte Terminsgebühr wird wie beantragt ohne Kürzungen festgesetzt.
Jedoch kann lediglich, zumindest im Bereich des Landesarbeitsgerichts München, eine 1,0 Einigungsgebühr festgesetzt werden.
Dies wurde zuletzt ausführlich im Beschluss des LAG München – 6 Ta 249/21 dargestellt.
Die festgesetzten Gebühren setzen sich daher wie folgt zusammen:
PKH-Vergütung
Differenzvergütung
1,3 Verfahrensgebühr
€ 460,20
€ 865,80
0,8 Verfahrensgebühr
€ 262,40
€ 446,40
Kappung gemäß § 15 Abs. 3 RVG
- € 203,90
- € 243,60
1,2 Terminsgebühr
€ 424,80
€ 799,20
1,0 Einigungsgebühr aus € 19.648,00
€ 399,00
€ 822,00
Auslagenpauschale
€ 20,00
€ 20,00
Zwischensumme
€ 1.362,50
€ 2.709,80
19% Mehrwertsteuer
€ 258,88
€ 514,86
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Gesamtsumme
€ 1.621,38
€ 3.224,66
- PKH-Vergütung
- € 1.621,38
Differenzvergütung
€ 1.603,28