Vergleichswiderruf mittels Übertragungsweg eBO
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte widerrief einen in der Güteverhandlung geschlossenen, widerruflichen Vergleich durch Schriftsatz über das eBO. Der Kläger machte den Widerruf für unwirksam und begehrte die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung; der Urkundsbeamte lehnte ab. Das ArbG weist die Erinnerung zurück: Das eBO ist organisationsbezogen und der Widerruf erfolgte form- und fristgerecht, weshalb kein wirksamer Vollstreckungstitel vorliegt.
Ausgang: Erinnerung des Klägervertreters gegen Ablehnung der Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Das eBO ist kein personenbezogener, sondern ein organisationsbezogener Zugangsweg zum elektronischen Rechtsverkehr; Eingaben über das eBO sind dem vertretenen Verband zuzurechnen.
Bei Verbänden des Arbeitslebens bestimmt sich die Vertretungsbefugnis nach der Organisationsstellung; nicht der einzelne Verbandsvertreter, sondern der Verband ist vertretungsbefugt.
Ein Widerruf eines als widerruflich vereinbarten Vergleichs ist wirksam, wenn er frist- und formgerecht erfolgt; die elektronische Übermittlung über einen organisationsbezogenen Zugang kann die Formerfordernisse des § 46c ArbGG erfüllen.
Eine vollstreckbare Ausfertigung nach § 724 ZPO kann nicht erteilt werden, wenn der zugrundeliegende Vollstreckungstitel durch wirksamen Widerruf des Vergleichs weggefallen ist.
Leitsatz
Das eBO (elektronisches Bürger- und Organisationspostfach) ist – anders als das beA – kein personenbezogener, sondern ein organisationsbezogener Zugangsweg zum Elektronischen Rechtsverkehr. Damit korrespondiert das eBO bei den Verbänden des Arbeitslebens mit der Rechtslage, wonach vertretungsbefugt nicht der einzelne Verbandsvertreter, sondern der Verband selbst ist. (Rn. 4) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
Die Erinnerung des Klägervertreters vom 25.04.2024 wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Beklagte hat den in der Güteverhandlung vom 27.02.2024 abgeschlossenen widerruflichen Vergleich mit Schriftsatz vom 11.03.2024 widerrufen. Der Kläger ist der Auffassung, der Widerruf sei nicht wirksam erfolgt. Seinen Antrag auf Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle mit Beschluss vom 18.04.2024 abgelehnt.
II.
Die zulässige Erinnerung ist unbegründet.
Dem Kläger kann keine vollstreckbare Ausfertigung (§ 724 ZPO) erteilt werden, da es an einem wirksamen Vollstreckungstitel fehlt. Die Beklagte hat den Vergleich rechtzeitig und wirksam widerrufen.
Der Widerrufsschriftsatz vom 11.03.2024 entspricht den formalen Voraussetzungen gemäß § 46c Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 ArbGG. Das eBO ist – anders als das beA – kein personenbezogener, sondern ein organisationsbezogener Zugangsweg zum Elektronischen Rechtsverkehr. Damit korrespondiert das eBO bei den Verbänden des Arbeitslebens mit der Rechtslage, wonach vertretungsbefugt nicht der einzelne Verbandsvertreter, sondern der Verband selbst ist; § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 ArbGG (Natter in Ory/Weth, jurisPK-ERV Band 2, 2. Aufl., § 46c ArbGG). Die vom Kläger herangezogene Rechtsprechung des G.s bezieht sich auf die Vertretung durch Rechtsanwälte und deren Nutzung des beA und ist auf die Vertretung durch Arbeitgeberverbände nicht übertragbar.