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ArbG·1 Ca 628/23·11.04.2024

Keine Kostenfestsetzung bei einer von § 12a Abs. 1 S. 1 ArbGG abweichenden Kostenverteilung in einem gerichtlichen Vergleich

ArbeitsrechtProzesskostenrechtKostenverteilung im ArbeitsverfahrenAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerpartei beantragte die Festsetzung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten nach einem gerichtlichen Vergleich, der die Kosten anteilig (14%/86%) verteilte. Das ArbG wies den Antrag zurück. Es stellte fest, dass § 12a Abs. 1 S. 1 ArbGG die Erstattung außer- und vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten ausschließt und keine ausdrückliche abweichende Vereinbarung vorlag.

Ausgang: Antrag auf Kostenfestsetzung nach § 104 ZPO im arbeitsgerichtlichen Vergleich abgewiesen wegen Ausschlusses der Erstattung nach § 12a Abs. 1 S. 1 ArbGG und fehlender abweichender Vereinbarung

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 12a Abs. 1 S. 1 ArbGG schließt nicht nur einen prozessualen Kostenerstattungsanspruch, sondern auch einen materiell-rechtlichen Anspruch auf Erstattung außer- und vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten aus.

2

In arbeitsgerichtlichen Verfahren besteht grundsätzlich kein Anspruch der obsiegenden Partei auf Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren oder die Kosten für die Hinzuziehung eines Prozessbevollmächtigten.

3

Eine im gerichtlichen Vergleich getroffene Kostenverteilung, die von § 12a ArbGG abweichen soll und die Erstattung außergerichtlicher Anwaltskosten anteilig anordnet, bedarf einer ausdrücklichen Vereinbarung der Parteien.

4

Ein Antrag auf Kostenfestsetzung nach § 104 ZPO ist zurückzuweisen, wenn aufgrund arbeitsgerichtlicher Spezialvorschriften materiell-rechtlich ein Erstattungsanspruch der beantragenden Partei entfällt und keine abweichende Parteivereinbarung vorliegt.

Relevante Normen
§ ArbGG § 12a Abs. 1 S. 1§ ZPO §§ 103 ff.§ 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG§ 104 ZPO

Leitsatz

§ 12a Abs. 1 S. 1 ArbGG ist eine spezielle arbeitsrechtliche Regelung, die nicht nur einen prozessualen Kostenerstattungsanspruch, sondern auch einen materiell-rechtlichen Anspruch auf Erstattung außer- und vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten ausschließt. (Rn. 4) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

Der Antrag der Klagepartei vom 19.12.2023 auf Kostenfestsetzung gemäß § 104 ZPO wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Das Verfahren wurde am 11.12.2024 durch einen gerichtlichen Vergleich beendet. Unter Ziffer 2 wurde vereinbart, dass der Kläger 14 % und die Beklagte 86 % der Kosten des Rechtsstreites zu tragen hat.

2

Mit Schreiben vom 19.12.2023 hat die Klagepartei beantragt, ihre entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 4.001,38 € gegen die Beklagte festzusetzen.

3

Mit Schreiben vom 09.01.2024 wurde die Klagepartei darauf hingewiesen, dass im arbeitsgerichtlichen Verfahren grundsätzlich kein Anspruch der obsiegenden Partei auf Entschädigung wegen Zeitversäumnis und auf Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines Prozessbevollmächtigten oder Beistands besteht.

4

§ 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG ist eine spezielle arbeitsrechtliche Regelung, die nicht nur einen prozessualen Kostenerstattungsanspruch, sondern auch einen materiell-rechtlichen Anspruch auf Erstattung außer- und vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten ausschließt.

5

Eine ausdrückliche Vereinbarung, dass entgegen § 12 a ArbGG auch die außergerichtlichen Anwaltsgebühren anteilmäßig in Höhe, von 86 % von der Beklagten zu tragen wären, liegt nicht vor.

6

Der Antrag war somit zurückzuweisen.