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ArbG·1 Ca 549/24·07.01.2025

Gerichtlicher Vergleich über Beendigung eines Arbeitsverhältnisses

ArbeitsrechtKündigungsschutzrechtArbeitszeugnisrechtEingestellt

KI-Zusammenfassung

Die Parteien schließen auf dringendes Anraten des Gerichts einen Vergleich; das Arbeitsverhältnis sei durch ordentliche krankheitsbedingte Arbeitgeberkündigung zum 30.09.2024 beendet. Die Beklagte zahlt eine Abfindung von 8.000 € brutto (§§ 9, 10 KSchG) sowie 8.536,70 € brutto für Urlaubs- und Überstundenabgeltung und stellt ein qualifiziertes Zeugnis mit der Bewertung „gut“ aus. Mit Erfüllung des Vergleichs sind keine finanziellen Ansprüche mehr offen; das Gericht setzt den Gegenstandswert fest.

Ausgang: Rechtsstreit durch prozessbeendenden Vergleich erledigt; gerichtliche Festsetzung des Gegenstandswerts

Abstrakte Rechtssätze

1

Parteien können durch gerichtlichen Vergleich die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses sowie die sich daraus ergebenden Rechtsfolgen verbindlich regeln.

2

Eine im Vergleich vereinbarte Abfindungszahlung kann auf §§ 9, 10 KSchG gestützt werden und mit Erfüllung des Vergleichs etwaige finanzielle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis ausschließen.

3

Ein Vergleich kann die Verpflichtung zur Erteilung eines wohlwollenden qualifizierten Arbeitszeugnisses mit konkreter Gesamtbewertung und Formulierungsvereinbarungen enthalten.

4

Bei der Festsetzung des Gegenstandswerts berücksichtigt das Gericht geldwerte Vergleichsbestandteile gesondert; ein wohlwollendes qualifiziertes Zeugnis kann dabei pauschal mit einem Bruttomonatsgehalt bewertet werden.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ KSchG § 8, § 9, § 10§ 9 KSchG§ 10 KSchG

Tenor

Die Parteien schließen auf dringendes Anraten des Gerichts folgenden Vergleich:

1. Die Parteien sind sich darüber einig, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund ordentlicher krankheitsbedingter Arbeitgeberkündigung vom 26.08.2024 fristgemäß zum 30.09.2024 geendet hat.

2. Die Beklagte zahlt an den Kläger als Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes entsprechend §§ 9, 10 KSchG 8.000,00 € brutto.

3. Die Beklagte verpflichtet sich, dem Kläger ein wohlwollendes qualifiziertes Arbeitszeugnis mit der Gesamtbewertung „gut“ und der entsprechenden Dankes-, Bedauerns- und Gute-Wünsche-Formel auszustellen und zu übersenden.

4. Die Beklagte verpflichtet sich, an den Kläger 8.536,70 € brutto Urlaubs- und Überstundenabgeltung zu bezahlen.

5. Mit Erfüllung dieses Vergleichs bestehen aus dem Arbeitsverhältnis und seiner Beendigung keine finanziellen Ansprüche mehr.

6. Damit ist der Rechtsstreit erledigt.

Beschluss:

Der Gegenstandswert wird auf 8.943,75 € und der überschießende Vergleichswert auf 12.017,95 € festgesetzt.

Grund: qualifiziertes Zeugnis ein Bruttomonatsgehalt, finanzielle Abgeltungsklausel 500,00 € und Ziffer 4 des Vergleichs 8.536,70 €.