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ArbG·1 Ca 221/21·26.10.2021

Einigungsgebühr – Vergleichsmehrwert

VerfahrensrechtKostenrechtRechtsanwaltsvergütung (RVG)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der beigeordnete Rechtsanwalt begehrte Festsetzung einer 1,5-Vergütungs-Einigungsgebühr aus dem Vergleichsmehrwert trotz bewilligter Prozesskostenhilfe. Das ArbG Kempten wies die Erinnerung zurück und bestätigte die ständige Rechtsprechung, wonach bei bewilligter PKH aus der Staatskasse nur eine 1,0-Einigungsgebühr erstattungsfähig ist. Die Neufassung des § 48 RVG ändert daran nach Auffassung des Gerichts nichts.

Ausgang: Erinnerung des beigeordneten Rechtsanwalts gegen PKH-Vergütungsfestsetzung als unbegründet zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei einer Partei, der Prozesskostenhilfe bewilligt ist und die einen Rechtsanwalt beigeordnet bekommt, kann aus der Staatskasse für den Vergleichsmehrwert nur eine 1,0-Einigungsgebühr erstattet werden.

2

Die Neufassung des § 48 RVG ab 01.01.2021 führt nicht automatisch dazu, dass bei bewilligter PKH eine 1,5-Einigungsgebühr aus der Staatskasse zu zahlen ist.

3

Bei der Vergütungsfestsetzung im PKH-Fall sind die Grundsätze der zuständigen Kostenkammer (LAG) zu beachten; die Zusammenrechnung von anhängigen und mitverglichenen Streitwerten begründet allein keinen Anspruch auf eine höhere Gebühr.

4

Eine Erinnerung gegen einen PKH-Vergütungsfestsetzungsbeschluss ist zurückzuweisen, wenn die vorgebrachten Einwendungen keine durchgreifenden rechtlichen Gründe für eine abweichende Gebührfestsetzung enthalten.

Relevante Normen
§ RVG § 48§ RVG VV Nr. 1003§ 48 RVG§ 48 Abs. 1 RVG

Leitsatz

Der Prozessvertreter einer unbemittelten Partei, der Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann für den Verfahrensabschluss durch Vergleich nur eine 1,0-Gebühr für den Vergleichsmehrwert – und nicht eine 1,5-Gebühr – verlangen. Das gilt auch nach der Neufassung des § 48 RVG. (Rn. 2) (Rn. 7) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

Die Erinnerung des beigeordneten Rechtsanwalts vom 25.05.2021 gegen den PKH-Festsetzungsbeschluss des ArbG Kempten vom 20.05.2021 wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Mit PKH-Vergütungsfestsetzungsantrag vom 22.04.2021 beantragte der beigeordnete Rechtsanwalt die Festsetzung einer 1,5 Einigungsgebühr aus dem Gegenstandswert der mit verglichenen Ansprüche.

2

Mit dem angefochtenen Beschluss vom 20.05.2021 hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle unter Anwendung der bisherigen Rechtsprechung der Kostenkammer des LAG München nur eine 1,0 Einigungsgebühr aus den zusammengerechneten Streitwerten der anhängigen und mitverglichenen Ansprüche festgesetzt. Dies wurde begründet wie folgt: Da für die mit zu vergleichenden Ansprüche Prozesskostenhilfe beantragt war und auch bewilligt wurde, kann nach der Rechtsprechung der Kostenkammer des LAG München nur eine 1,0 Einigungsgebühr aus den zusammengerechneten Werten der rechtshängigen und der mit verglichenen Ansprüche aus der Staatskasse erstattet werden (Landesarbeitsgericht München, Beschluss vom 17.03.2009, Geschäftszeichen 10 Ta 394/07).

3

Dieser Beschluss wurde dem beigeordneten Rechtsanwalt am 21.05.2021 zugestellt.

4

Mit Schriftsatz vom 25.05.2021 legte der beigeordnete Rechtsanwalt hiergegen Beschwerde ein.

5

Zur Begründung wurde ausgeführt, dass entgegen dem Kostenfestsetzungsantrag vom 22.04.2021 eine 1,5 Einigungsgebühr aus dem Wert der mit verglichenen Ansprüche nicht festgesetzt wurde. Die Begründung des LAG München in den angeführten Beschlüssen beziehe sich auf die alte Fassung des § 48 RVG. Durch die Neufassung des § 48 Absatz 1 RVG ab dem 01.01.2021 sei auch die 1,5 Einigungsgebühr aus dem Wert der mit verglichenen Ansprüche bei bewilligter Prozesskostenhilfe festzusetzen.

II.

6

Die Erinnerung vom 25.05.2021 gegen den Vergütungsfestsetzungsbeschluss vom 20.05.2021 wird zurückgewiesen.

7

Das Gericht folgt ebenfalls der bisherigen ständigen Rechtsprechung der Kostenkammer des LAG München und schließt sich der Auffassung des Urkundsbeamten im Vergütungsfestsetzungsbeschluss vom 20.05.2021 und im Nichtabhilfebeschluss vom 19.10.2021 an und übernimmt die dort angeführten Gründe.