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Arbeitsgericht Wuppertal·8 Ca 2762/00·14.08.2000

Fortbestand des Arbeitsverhältnisses wegen unwirksamer Befristung (§ 1 Abs.3 BeschFG)

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtBefristungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrt Feststellung und Weiterbeschäftigung über den 30.06.2000 hinaus, weil die Beklagte das Arbeitsverhältnis befristet habe. Das ArbG stellt fest, dass die Befristung gemäß § 1 Abs. 3 BeschFG unwirksam ist, weil sie in engem sachlichen Zusammenhang mit einem vorhergehenden unbefristeten Arbeitsverhältnis stand. Die Beklagte konnte die behauptete Befristungsabrede nicht substantiiert beweisen.

Ausgang: Klage auf Feststellung des Fortbestehens des Arbeitsverhältnisses und Weiterbeschäftigung über den 30.06.2000 hinweg stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Befristung ist nach § 1 Abs. 3 BeschFG unwirksam, wenn sie in engem sachlichen Zusammenhang mit einem vorhergehenden unbefristeten Arbeitsverhältnis mit demselben Arbeitgeber steht.

2

Fehlt für einen betreffenden Zeitraum eine eindeutige schriftliche Befristungsvereinbarung, spricht dies gegen das Vorliegen einer wirksamen befristeten Beschäftigung; nachträglich verfasste Schreiben können dies nicht ohne weiteres heilen.

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Der Arbeitgeber trägt die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen einer wirksamen Befristung; unklare oder fehlende Belege gehen zu seinen Lasten.

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Als Zeugnis komen Aussagen von Geschäftsführern oder Vertretern, die zugleich zur Vertretung der Arbeitgeberin befugt sind, nicht ersatzweise für unabhängige Beweismittel in Betracht, sodass unabhängige Zeugen oder schriftliche Vereinbarungen erforderlich sind.

Relevante Normen
§ 1 Abs. 1 Beschäftigungsförderungsgesetz§ 1 Abs. 3 Beschäftigungsförderungsgesetz§ 91 ZPO§ 61 Abs. 1 ArbGG i.V.m. § 12 Abs. 7 ArbGG

Tenor

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der Beklagten über den 30.06.2000 hinaus fortbesteht.

Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger über den 30.06.2000 hinaus weiterzubeschäftigen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte

Streitwert: DM 17.705,00.

Tatbestand

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Die Parteien streiten darüber, ob das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der Beklagten am 30.06.2000 durch wirksame Befristung geendet hat oder nicht.

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Der am 2. geborene Kläger ist schwer behindert (Grad 60).

4

Er war bei der Beklagten zuletzt als kaufmännischer Sachbearbeiter (Aushilfe) zu einem Gehalt von DM 3.541,00 brutto beschäftigt.

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Der Kläger ist der Auffassung, das Arbeitsverhältnis ende nicht durch Befristung am 30.06.2000. Er begehrt Weiterbeschäftigung und macht seine Ansprüche mit der am 28.06.2000 bei Gericht eingegangenen Klage geltend.

6

Der Kläger gibt folgende Darstellung seiner Beschäftigung bei der Beklagten bzw. ihrer Muttergesellschaft:

7

01.12.98 - 01.07.99 befristeter Praktikumsvertrag im Rahmen einer Bildungsmaßnahme zur praxisfeldbezogenen Rehabilitaion von Rehabilitanten

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01.07.99 - 08.07.99 vertragslose Weiterbeschäftigung

9

01.08.99 - 30.09.99 Zeitarbeitsvertrag vom 04.08.99 (Abl. Bl. 6/10 d. Akten)

10

01.10.99 - 31.12.99 vertragslose Weiterbeschäftigung

11

01.01.00 - 30.06.00 befristeter Vertrag vom 27.12.1999 (Abl. Bl. 11/15 d. Akten).

12

Der Kläger beantragt,

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festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis über den 30.06.2000 fortbesteht;

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die Beklagte zu verurteilen, den Kläger über den Ablauf des 30. Juni 2000 weiterzubeschäftigen.

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Die Beklagte beantragt

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Klageabweisung.

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Die Beklagte trägt zum Beschäftigungsverhältnis Folgendes vor:

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01.12.98 - 31.01.99 Praktikum bei der Muttergesellschaft W. (Vertrag vom 27.11.98; Abl. Bl. 25/26 d. Akten)

20

01.02.99 - 31.03.99 Praktikum bei der Beklagten (Vertrag vom 11.02.99;Abl. Bl. 27/28 d. Akten)

21

01.04.99 - 31.07.99 weiteres Praktikum bei der Beklagten (Vertrag vom12.05.99; Abl. Bl. 29/30 d. Akten)

22

01.08.99 - 30.09.99 befristeter Vertrag (Vertrag vom 04.08.99; Abl. 6/10 d.Akten)

23

bis 31.12.99 einverständliche befristete Weiterbeschäftigung ohne neuen schriftlichen Vertrag (insoweit Schreiben vom 08.11.99; Bl. 33 d. Akten)

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01.01.00 - 30.06.00 befristeter Vertrag (Vertrag vom 27.12.99; Abl. 11/15 d.Akten).

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Die Beklagte ist der Auffassung, der Kläger sei auf Grund dreimaliger ordnungsgemäßer Befristung gemäß § 1 Abs. 1 des Beschäftigungsförderungsgesetzes in der Zeit vom 01.08.1999 bis 30.06.2000 bei ihr beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis ende demgemäß am 30.06.2000.

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Bezüglich der Verlängerung über den 30.09.1999 hinaus trägt die Beklagte vor, als absehbar gewesen sei, dass das Projekt, für das der Kläger von der Beklagten bis 30.09.1999 befristet eingestellt worden sei, nicht zu diesem Zeitpunkt abgeschlossen sein würde, habe sich der Geschäftsführer der Beklagten W. X. mit dem Kläger bereits Mitte September 1999 in Verbindung gesetzt und sich bei diesem erkundigt, ob er damit einverstanden sei, unmittelbar im Anschluss an den Auslauf des 1. befristeten Arbeitsverhältnisses für weitere drei Monate zur Verfügung zu stehen, d.h. ein weiteres befristetes Arbeitsverhältnis einzugehen. Dazu habe sich der Kläger sofort freudig und ausdrücklich bereit erklärt. Um dies schriftlich zu dokumentieren, sei das an den Kläger gerichtete Schreiben vom 08.11.1999 (Abi. Bl. 33) verfasst worden.

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Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

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Entscheidunqsqründe:

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Die Klage ist begründet.

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Die Befristung des Arbeitsverhältnisses des Klägers mit der Beklagten auf den 30.06.2000 ist gemäß § 1 Abs. 3 des Beschäftigungsförderungsgesetzes unwirksam, weil sie zu einem vorhergehenden unbefristeten Arbeitsvertrag mit demselben Arbeitgeber in engem sachlichen Zusammenhang steht. Während der Zeit vom 01.10. – 31.12.1999 bestand nämlich ein unbefristetes Arbeitsverhältnis. Der Sachvortrag der Beklagten vermag nicht zu überzeugen. Die Beklagte hat in der Vergangenheit mit dem Kläger stets ordnungsgemäße schriftliche Verträge geschlossen und hierin die Befristung dokumentiert. Es ist auffällig, dass für den Zeitraum vom 01.10.1999 bis 31.12.1999 ein solcher Vertrag fehlt. Das Schreiben vom 08.11.1999 (Bl. 33 d. Akten) scheint aus Sicht der Kammer eher den Versuch zu dokumentieren, die zunächst unterbliebene Befristung nachträglich noch festzuschreiben. Soweit die Beklagte auf Seite 2/3 ihres Schriftsatzes vom 05.07.2000 darstellt, mit dem Kläger sei Mitte September 1999 Einigkeit über eine befristete Fortsetzung für drei Monate erzielt worden, beruft sie sich auf das Zeugnis von Herrn W. X., der indessen nach ihrer eigenen Angabe Geschäftsführer der Beklagten ist und daher nicht als Zeuge in Betracht kommt. Weitere Zeugen für dieses Gespräch sind nicht benannt worden; die Kammer hatte auch keine Veranlassung, die rechtskundig vertretene Beklagte hierzu ausdrücklich aufzufordern.

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Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte gemäß § 91 ZPO zu tragen.

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Die Festsetzung des Streitwerts im Urteil erfolgt gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG i.V. mit § 12 Abs. 7 ArbGG.