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Arbeitsgericht Wuppertal·8 Ca 1574/07·19.09.2007

Direktionsrecht: Versetzung vom Hausmeister zur reinen Wohnumfeldpflege unwirksam

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte Beschäftigung entsprechend seinem Arbeitsvertrag als Hausmeister und wandte sich gegen die Versetzung in einen Arbeitstrupp für Außenbereichs-/Gärtnerarbeiten. Streitpunkt war, ob die Beklagte ihn im Rahmen des Direktionsrechts dauerhaft auf Grünflächenpflege beschränken durfte. Das Gericht gab der Klage statt, weil der Arbeitsvertrag ein eigenständiges Hausmeister-Berufsbild mit kumulierten Aufgaben festlegt und eine ausschließliche Gärtnerbeschäftigung hiervon nicht gedeckt ist. Zudem äußerte die Kammer Zweifel an der Wahrung billigen Ermessens sowie an einer ordnungsgemäßen Betriebsratsbeteiligung nach § 99 BetrVG.

Ausgang: Klage auf Beschäftigung als Hausmeister nach Arbeitsvertrag wurde zugesprochen; Versetzung in reine Außenbereichspflege als unwirksam bewertet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Direktionsrecht nach § 106 GewO besteht nur innerhalb der durch Arbeitsvertrag, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung und Gesetz gezogenen Grenzen und ist nach billigem Ermessen auszuüben.

2

Je konkreter das arbeitsvertraglich vereinbarte Berufs- und Tätigkeitsbild festgelegt ist, desto enger ist der Spielraum des Arbeitgebers für Änderungen durch Weisung.

3

Wird ein Arbeitnehmer als Hausmeister eingestellt und sind typische Hausmeisteraufgaben vertraglich beschrieben, kann der Arbeitgeber ihn nicht wirksam durch Weisung dauerhaft ausschließlich mit Gärtner- bzw. reinen Außenbereichsarbeiten beschäftigen.

4

Eine Versetzung ist unwirksam, wenn sie das vereinbarte Tätigkeitsbild qualitativ so verändert, dass die für das Berufsbild typische Aufgabenbündelung verloren geht.

5

An der Wirksamkeit einer Versetzung können Zweifel bestehen, wenn die Interessenabwägung nach § 315 BGB nicht nachvollziehbar ist oder die Unterrichtung des Betriebsrats nach § 99 BetrVG missverständliche bzw. unzutreffende Angaben enthält.

Zitiert von (3)

3 neutral

Relevante Normen
§ 106 Satz 1 GewO§ 99 BetrVG§ 611 Abs. 1 BGB§ 611 BGB§ 133, 157 BGB§ 315 BGB

Leitsatz

kein Leitsatz vorhanden

Tenor

1.Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger zu den Arbeitsbedingungen, die im Arbeitsvertrag vom 10.12.1993 niedergelegt sind, als Hausmeister mit den Aufgabenbereichen

-Wartung zentraler Heizungsanlagen und Waschmaschinen,

-Überwachung von Aufzugsanlagen,

-Ausführung kleinerer Reparaturen im eigenen Mietshausbestand,

-Pflege und Sauberhaltung der Grünanlagen einschließlich der Müllboxen und Kellerräume, Schnee- und Eisbeseitigung,

-Begehung von Wohnungen,

-Postverteilung und

-leichten allgemeinen Büroarbeiten, wie der Postversand, Schließdienst und die Überwachung des Fahrzeugparks einschließlich Fahrdienst

zu beschäftigen.

2.Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

3.Streitwert: 4.800,00 €.

Tatbestand

2

Die Parteien streiten über die vertragsgerechte Beschäftigung des Klägers.

3

Der 53 Jahre alte, verheiratete Kläger ist seit dem 01.01.1994 bei der Beklagten beschäftigt. Im schriftlichen Arbeitsvertrag vom 10.12.1993 heißt es unter anderem:

4

"1. Der Hausmeister wird ab dem 01.01.1994 bei der Gesellschaft eingestellt. Zu seinen Aufgaben gehört im wesentlichen:

5

- Wartung zentraler Heizungsanlagen und Waschmaschinen

6

- Überwachung von Aufzugsanlagen,

7

- Ausführung kleinerer Reparaturen in unserem Mietshausbesitz

8

- Pflege und Sauberhaltung der Grünanlagen einschließlich der Müllboxen und Kellerräume Schnee- und Eisbeseitigung,

9

- Begehung von Wohnungen und

10

- Postverteilung.

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Außerdem sollen in unserem Bürohaus leichte allgemeine Büroarbeiten, wie der Postversand, Schließdienst und die Überwachung des Fahrzeugparks einschl. Fahrdienst etc., übernommen werden.

12

Das Arbeitsverhältnis richtet sich nach den Bestimmungen des Bundesmanteltarifvertrages für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und betriebe (BMT-G) und der zusätzlich abgeschlossenen Tarifverträge in der jeweils geltenden Fassung. Außerdem finden die für den Arbeitgeber jeweils geltenden sonstigen Tarifverträge Anwendung."

13

Der Kläger wurde zunächst in der Firmenzentrale der Beklagten, die momentan mit knapp unter 100 Beschäftigten rund 7.000 Wohneinheiten verwaltet, als Bürokraft eingesetzt. Spätestens seit 1995 war er durchgehend als Objektbetreuer tätig. In dieser Funktion war der Kläger unter anderem für die Mieterbetreuung, die Durchführung von Kleinreparaturen und Wohnungsentrümpelungen sowie die Sauberhaltung und Pflege der Außenanlagen (Grünflächen, Müllplätze) zuständig. Der Inhalt der Tätigkeiten im einzelnen und deren zeitliche Gewichtung sind zwischen den Parteien streitig. Für die Betreuung der zuletzt 950 Wohneinheiten stand dem Kläger ein Dienstfahrzeug zur Verfügung; seine Arbeitszeit teilte er selbständig ein. Das aktuelle Bruttomonatsentgelt beträgt 2.400,00 €. Auf die Gehaltsabrechnung des Klägers für den Monat Mai 2007 (Bl. 8 d.A.) wird Bezug genommen.

14

Am 16.04.2007 fand ein Gespräch zwischen dem Kläger und den Mitarbeitern M. (Leiter Technik) und H. der Beklagten statt, in dem dem Kläger eine Versetzung in den "Arbeitstrupp Arbeiten im Außenbereich" zumindest angekündigt wurde. Dieser im Jahre 2005 gegründete, zunächst aus drei Mitarbeitern bestehende Arbeitstrupp führt Rasen- und Heckenschnittarbeiten, Schnittarbeiten an Sträuchern, Pflegearbeiten an Beeten, Rückschnittarbeiten und Schneeräumdienste durch. Wie der Kläger im Gespräch vom 16.04.2007 auf die bevorstehende Versetzung reagiert hat, ist zwischen den Parteien streitig. Am 17.04.2007 übersandte die Beklagte der Vorsitzenden F. des bei ihr gebildeten Betriebsrats eine e-mail, mit der der Betriebsrat gemäß § 99 BetrVG zur Versetzung des Klägers angehört wurde. In dem angehängten Aktenvermerk vom 16.04.2007, wegen dessen weiteren Inhalts auf Bl. 60 d.A. verwiesen wird, heißt es unter anderem:

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"6. Die bislang durch eine Gartenbaufirma erledigte Pflege der Außenanlagen der beiden Service-Wohnanlagen An der Hardt und Am Springer Bach soll ab sofort durch die H.-eigene Wohnumfeldtruppe erfolgen. Die entsprechenden Personalkosten sind im Rahmen der BK-Abrechnung umlegbar. Zur insoweit erforderlichen Verstärkung der Personalkapazität soll I. in die Wohnumfeldtruppe wechseln.

16

7. Für I. ist ein geeigneter Nachfolger einzustellen.

17

Die Personalgespräche mit den Betroffenen sind einvernehmlich geführt worden. Nunmehr ist der Betriebsrat (Frau F.) entsprechend zu unterrichten."

18

Der Betriebsrat äußerte sich hierzu nicht. Im Anschluss an das Gespräch vom 16.04.2007 erkrankte der Kläger mit der Folge der Arbeitsunfähigkeit; diese dauerte zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung noch an. Mit Anwaltsschreiben vom 26.04.2007 erhob der Kläger "Widerspruch gegen vertrags-/rechtswidrige Versetzung". Die Beklagte antwortete mit Anwaltsschreiben vom 27.04.2007, es solle beim Einsatz des Klägers im Bereich der Wohnumfeldpflege bleiben; der Betriebsrat habe der Versetzung nicht widersprochen. Am 14.05.2007 platzierte der Kläger einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wegen vertragsgerechter Beschäftigung, den das Gericht mit Urteil vom 25.05.2007 (Az. 8 Ga 15/07) mangels Vorliegens eines Verfügungsgrundes rechtskräftig zurückwies. Eine Ersatzkraft für den Bereich der Objektbetreuung hat die Beklagte bislang nicht eingestellt.

19

Der Kläger ist der Auffassung, eine Versetzung in den Arbeitstrupp Wohnumfeldpflege sei angesichts des vertraglich festgelegten Einsatzbereich eines Hausmeisters nicht vom arbeitgeberischen Direktionsrecht gedeckt. Er habe sich mit ihr auch nicht etwa im Gespräch vom 16.04.2007 einverstanden erklärt. Die Maßnahme der Beklagten stelle eine Teilsuspendierung dar; sein Einsatz werde auf Grünflächenarbeiten beschränkt, die er so in der Vergangenheit fast ausgeführt habe. Er habe vielmehr mannigfaltige Tätigkeiten gemäß Anlage K3 zur Klageschrift (Bl. 9 d.A.) selbständig verrichtet. Der Kläger bestreitet weiterhin, dass die Versetzung billigem Ermessen entspricht. Diese stelle sich vielmehr in der Sache als ungerechtfertigte Strafmaßnahme dar, die ihn in seinem sozialen Achtungsanspruch beeinträchtige und im wahrsten Sinne des Wortes krank mache. Es sei nicht einzusehen, warum er in der Wohnumfeldtrupp versetzt werden solle, wenn dies mit dem Erfordernis einer Ersatzeinstellung für die Objektbetreuung einhergehe. Im Übrigen sei der Betriebsrat nicht ordnungsgemäß beteiligt worden. Die diesem gemachten Informationen seien teilweise falsch. Auch sei die Versetzung bereits am 16.04.2007 und damit vor der Beteiligung des Betriebsrats vollzogen worden.

20

Der Kläger beantragt,

21

die Beklagte zu verurteilen, den Kläger als Hausmeister zu unveränderten, im Arbeitsvertrag vom 10.12.1993 festgelegten Bedingungen mit den wesentlichen Aufgabenbereichen

22

-Wartung zentraler Heizungsanlagen und Waschmaschinen,

23

-Überwachung von Aufzugsanlagen,

24

-Ausführen kleinerer Reparaturen im eigenen Mietshausbestand,

25

-Pflege und Sauberhaltung der Grünanlagen einschließlich der Müllboxen und Kellerräume, Schnee- und Eisbeseitigung,

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-Begehung von Wohnungen,

27

-Postverteilung,

28

-leichten allgemeinen Büroarbeiten wie Postversand, Schließdienst und der Überwachung des Fahrzeugparks einschließlich Fahrdienst

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zu beschäftigen.

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Die Beklagte beantragt

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Klageabweisung.

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Sie hält die Versetzung für rechtswirksam und trägt hierzu vor: Nach Maßgabe des Arbeitsvertrages habe der Kläger keinen Anspruch darauf, alle in Ziffer 1 genannten Aufgaben zeitgleich zu verrichten. Er sei nicht als Hausmeister eingestellt worden, sondern lediglich aus Vereinfachungsgründen so bezeichnet worden; ebenso gut hätte es "gewerblicher Arbeitnehmer" heißen können. Entscheidend sei allein, dass die jetzt vom Kläger verlangten Tätigkeiten im Vertrag ausdrücklich genannt seien. Auch bisher schon habe sich der Kläger zu etwa 60% seiner Arbeitszeit mit der Sauberhaltung und Pflege von Außenanlagen beschäftigt. Die Verträge mit den im Hausmeisterteam tätigen Arbeitnehmern böten der Beklagten die Möglichkeit, den Einsatz der Mitarbeiter nicht nur nach Wohnobjekten, sondern auch nach Tätigkeiten zu differenzieren, wenn dies sinnvoll erscheine. Die Versetzung des Klägers entspreche billigem Ermessen, weil der Arbeitstrupp "Arbeiten im Außenbereich" durch mehrere Insourcingmaßnahmen ein erhöhtes Arbeitsaufkommen zu verzeichnen habe; neben weiteren geplanten personellen Verstärkungen sei der Kläger als Mitarbeiter für diesen Bereich prädestiniert gewesen, weil er über besondere Kenntnisse im Umgang mit den dort verwendeten technischen Geräten verfüge. Er solle im Arbeitstrupp eine durchaus herausgehobene Position einnehmen. Von einer Maßregelung des Klägers könne daher keine Rede sein; hierfür gäbe es keinen Grund. Im Gespräch vom 16.04.2007 habe der Kläger denn auch anklingen lassen, er wolle die neue Aufgabe konstruktiv angehen. Anlässlich dieses Gesprächs sei im Übrigen die Versetzung lediglich angekündigt worden für etwa Anfang Mai 2007, früher hätte die notwendige Übergabe der bisher vom Kläger betreuten Objekte nicht erfolgen können. Der Betriebsrat sei demnach zutreffend vor und nicht erst nach der Versetzung des Klägers beteiligt worden.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist begründet.

36

I.

37

Der Kläger kann gemäß §§ 611 Abs. 1 BGB, 106 Satz 1 GewO iVm dem Arbeitsvertrag der Parteien von der Beklagten verlangen, mit den im Tenor bezeichneten Tätigkeiten als Hausmeister beschäftigt zu werden. Die Versetzung des Klägers in den Arbeitstrupp Arbeiten im Außenbereich ist unwirksam und daher nicht geeignet, insoweit eine Arbeitspflicht des Klägers zu begründen. Damit ist der Kläger - bis zum Ausspruch einer anders lautenden, wirksamen Weisung der Beklagten - wieder an seinem angestammten Arbeitsplatz in der Objektbetreuung einzusetzen.

38

1.

39

Gemäß § 106 Satz 1 GewO kann der Arbeitgeber Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsleistung nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen eine Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrags oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind. Die Weisung kann grundsätzlich auch einen Wechsel in der Art der Beschäftigung oder die Verkleinerung des Arbeitsbereichs beinhalten. Je enger jedoch die Tätigkeit im Arbeitsvertrag festgeschrieben sind, desto geringer ist der Spielraum des Arbeitsgebers zur Ausübung des Direktionsrechts. Welche Arbeitsleistungen zum jeweils vereinbarten Berufs- und Tätigkeitsbild gehören, ist im Wege der Auslegung unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung zu ermitteln. Die Wahrung billigen Ermessens setzt voraus, dass die wesentlichen Umstände des Falles abgewogen und die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigt werden (Grundsätze nach BAG, Urteile von 07.12.2000, EzA Nr. 22, 23 zu § 611 BGB Direktionsrecht, vom 12.09.1996, AP ZDG § 30 Nr. 1, ErfK-Preis, § 611 BGB Rdz. 274 ff.).

40

2.

41

Nach diesen Grundsätzen ist die Versetzung des Klägers in den Arbeitstrupp Arbeiten im Außenbereich schon deshalb unwirksam, weil die Beklagte nach Maßgabe der Ziffer 1 des Arbeitsvertrages der Parteien nicht berechtigt ist, den als Hausmeister eingestellten Kläger zukünftig ausschließlich mit Gärtnerarbeiten ("als Gärtner") zu beschäftigen.

42

a)Nach der Parteienbezeichnung im Arbeitsvertrag vom 10.12.1993 wird der Kläger als "Hausmeister" bezeichnet und gemäß dessen Ziffer 1. ab dem 01.01.1994 (als solcher) eingestellt. Nach Wortlaut und sozialem Sinngehalt ist mit dieser Bezeichnung ein bestimmtes, eigenständiges Berufsbild verknüpft, wie auch der vom Kläger vorgelegte Berufsklassenschlüssel für die Rentenversicherung verdeutlicht. Hausmeister sind diejenigen Personen, die sich um die Betreuung von Wohneinheiten in ihrer Gesamtheit kümmern, damit für das Funktionieren technischer Gemeinschaftsvorrichtungen zu sorgen haben, für das positive Erscheinungsbild der Wohnanlage im Inneren wie Äußeren verantwortlich sind und nicht zuletzt als Ansprechpartner für die Anliegen der Bewohner dienen. Der Hausmeister ist das "Mädchen für alles" im Bereich der Wohnanlagenbetreuung. Genau das spiegelt sich auch in der Aufgabenbeschreibung der Ziffer 1 Satz 2 des Arbeitsvertrages wieder.

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b)Nach dem gemäß §§ 133, 157 BGB maßgeblichen Empfängerhorizont beinhaltet die vertragliche Nennung der Hausmeisterstellung nicht lediglich eine "vereinfachende Bezeichnung" der Person des Klägers nach dem Motto "irgendwie müssen wird das Kind ja nennen". Dass seitens der Beklagten eine derartige Platzhalterfunktion gewollt war, kommt weder nach der Wortwahl (oben a) noch der Systematik des Vertrages zum Vorschein, werden dem Kläger doch ausdrücklich typische Hausmeistertätigkeiten übertragen. Im Gegensatz zu "gewerblicher Arbeitnehmer" oder "leitender Angestellter" ist unter einem Hausmeister objektiv eben ein bestimmtes Berufsbild zu verstehen. Daran ändert nichts, dass der Kläger im ersten Jahr seiner Beschäftigung - womöglich in Vorbereitung der Objektbetreuertätigkeit - im Büro der Beklagten eingesetzt wurde.

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c)Mit der Versetzung des Klägers in den Arbeitstrupp Arbeiten im Außenbereich überschreitet die Beklagte die vom Arbeitsvertrag gezogenen Grenzen der Einsetzbarkeit des Klägers. Bei wertender Betrachtung unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung wird der Kläger nicht mehr als Hausmeister im vertraglichen Sinne beschäftigt. Zwar ist der Beklagten zuzugestehen, dass gärtnerische Arbeiten zum Tätigkeitsspektrum des Klägers als Hausmeister gehören, da im Vertrag von "Pflege der Grünanlagen" die Rede ist. Das heißt aber nicht, dass die Beklagte berechtigt wäre, aus einem Hausmeister durch Ausübung des Direktionsrechts einen Nur-Gärtner zu machen. Damit ginge der für das Berufsbild des Hausmeisters typische Kumulation von Aufgaben rund um die Objektbetreuung verloren. Wer ausschließlich im Außenbereich von Wohnanlagen Grünflächen pflegt oder gar ohne direkten Bezug zur Objektbetreuung elektrische Gartengeräte wartet und repariert, wie dies gerade vom Kläger gewollt wird, der arbeitet nicht mehr als Hausmeister. Hinzu kommt, dass die Rahmenbedingungen der Arbeit andere sind (z.B. im Hinblick auf körperliche Anforderungen, Unterordnung unter den Vorarbeiter X. etc.) und die Beklagte sich zur Wertigkeit der Arbeit nicht näher eingelassen hat, selbst wenn das Gehalt des Klägers unangetastet bleibt.

45

3.

46

Die Kammer hat im Übrigen erhebliche Zweifel, ob die Versetzungsmaßnahme vom April 2007 billigem Ermessen im Sinne des § 315 BGB entspricht und ihr ein taugliches Beteiligungsverfahren des Betriebsrats nach § 99 BetrVG vorangegangen ist.

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So bleibt fraglich, ob die beiderseitigen Interessen bei einer Versetzung des Klägers in den Bereich der Wohnumfeldpflege tatsächlich hinreichend berücksichtigt worden sind. Insbesondere ist kaum nachvollziehbar, warum der Kläger als relativ teure Arbeitskraft seine Stelle in der Objektbetreuung räumen soll, obwohl diese nachbesetzt werden muss. Da hätte die Beklagte doch gleich eine hinreichend technisch versierte Kraft für den Bereich der Wohnumfeldpflege neu einstellen können. Wegen der Beteiligung des Betriebsrats ist einzuwenden, dass jedenfalls die schriftliche Information des Betriebsrats vom 17.04.2007 missverständlich, wenn nicht gar falsch war. Dass nämlich das Gespräch mit dem Kläger als Betroffenen "einvernehmlich" geführt worden war, wie dies gegenüber dem Betriebsrat behauptet wurde, ist durchaus etwas anderes als dass der Kläger gegenüber Herrn M. und Herrn H. habe "durchblicken" lassen (was soll das heißen?), er wolle die neue Aufgabe konstruktiv angehen (vgl. Bl. 6 des Beklagtenschriftsatzes vom 06.08.2007); und im Ergebnis geeignet, den Betriebsrat von weiteren Nachfragen oder einer Zustimmungsverweigerung Abstand nehmen zu lassen.

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III.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Der Streitwert wurde gemäß §§ 61 Abs. 1 ArbGG, 3 ff. ZPO, 63 Abs. 2 GKG auf zwei Bruttomonatsgehälter des Klägers festgesetzt.

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen dieses Urteil kann von der beklagten Partei

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B e r u f u n g

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eingelegt werden.

54

Für die klagende Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.

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Die Berufung muss

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innerhalb einer N o t f r i s t* von einem Monat

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beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Ludwig-Erhard-Allee 21, 40227 Düsseldorf, Fax: (0211) 7770 - 2199 eingegangen sein.

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Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung

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Die Berufungsschrift muss von einem Rechtsanwalt eingereicht werden; an seine Stelle können Vertreter einer Gewerkschaft oder einer Vereinigung von Arbeitgebern oder von Zusammenschlüssen solcher Verbände treten, wenn sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind und der Zusammenschluss, der Verband oder deren Mitglieder Partei sind. Die gleiche Befugnis haben Angestellte juristischer Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der zuvor genannten Organisationen stehen, solange die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder der Organisation entsprechend deren Satzung durchführt.

60

* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.

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S c h n e i d e r