Klage auf Rückzahlung von Weihnachtsgeld abgewiesen – 13. Monatseinkommen erfordert ungekündigten Bestand
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin forderte Rückzahlung von €1.279,08 Weihnachtsgeld, das die Arbeitgeberin nach Zahlung im November in der Dezemberabrechnung einbehielt. Entscheidend war, ob ein tariflicher Anspruch auf das 13. Monatseinkommen bestand und ob Entreicherung vorliegt. Das Gericht verneinte den tariflichen Anspruch, da das Arbeitsverhältnis am Stichtag gekündigt war, und hielt die Einbehaltung mangels substantiierten Gegenvortrags für zulässig.
Ausgang: Klage auf Zahlung von Weihnachtsgeld abgewiesen; kein tariflicher Anspruch wegen Kündigung vor Stichtag und fehlende Entreicherung/Substantiierung von Einwendungen
Abstrakte Rechtssätze
Das 13. Monatseinkommen nach dem einschlägigen Tarifvertrag setzt den ungekündigten Fortbestand des Arbeitsverhältnisses zum tariflich bestimmten Stichtag voraus.
Besteht kein tariflicher Anspruch zum Stichtag, kann der Arbeitgeber bereits ausgezahlte Sondervergütungen aufgrund eines Herausgabeanspruchs aus § 812 BGB zurückfordern bzw. einbehalten.
Die Einrede des § 814 BGB steht der Rückforderung nur entgegen, wenn positive Kenntnis des Leistenden von der Nichtschuld nachgewiesen wird; eine solche positive Kenntnis ist substantiiert darzulegen.
Nach § 818 Abs. 3 BGB ist die Herausgabepflicht auf die verbleibende Bereicherung beschränkt; eine Entreicherung tritt nicht ein, wenn die Mittel zur Erfüllung bereits bestehender und unabweisbarer Verbindlichkeiten (z.B. Pflichtversicherung) verwendet wurden; unsubstantiierte Angaben über Geschenkekäufe genügen nicht.
Leitsatz
Das 13. Monatseinkommen in der Metallindustrie setzt den ungekündigten Fortbestand des Arbeitsverhältnisses zum Stichtag voraus.
Keine Entreicherung bei Zahlung der Kraftfahrzeugversicherung.
Tenor
Die Klage wird kostenpflichtig abgewiesen.
Streitwert: € 1.279,08.
Tatbestand
Die Klägerin, Mitglied der IG Metall, war bei der Beklagten, bis 31.6.2006 Mitglied des Arbeitgeberverbandes Metall, als Qualitätssicherungskraft zu einem Entgelt von € 2.325,60 brutto beschäftigt. Am 23.11.2005 kündigte die Klägerin ihr Arbeitsverhältnis zum 31.12.2005.
Mit der Abrechnung für November 2005 überwies die Beklagte der Klägerin Weihnachtsgeld von € 1.279,08, das sie in der Abrechnung Dezember 2005 wieder abzog. Sie beruft sich auf § 2 des Tarifvertrages über die Absicherung eines Teils eines 13. Monatseinkommens.
Die Klägerin begehrt die Rückzahlung des einbehaltenen Betrages und trägt vor, der Beklagten sei bei Zahlung des Weihnachtsgeldes für 2005 bekannt gewesen, dass die Klägerin gekündigt hat, und sie habe somit auf eine Nichtschuld geleistet. Im Übrigen sei die Klägerin entreichert, da sie von dem Geld Weihnachtsgeschenke gekauft und die Kraftfahrzeug-Versicherung bezahlt habe.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin € 1.279,08 nebst 5% Zinsen über dem Basiszins seit dem 31.12.2005 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte trägt vor, die Abrechnungen würden über ein externes Büro gefertigt, dem Geschäftsführer sei erst anlässlich eines Gespräches mit seinem Prozessbevollmächtigten im Dezember 2005 wegen eines anderen Rechtsstreites bekannt geworden, dass er die Möglichkeit habe, das Weihnachtsgeld zurückzufordern.
Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf den Akteninhalt verwiesen.
Entscheidungsaründe:
Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet.
1.
Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Anspruch aus § 4 TVG in Verbindung mit § 2 des Tarifvertrages über die Absicherung eines Teils eines 13. Monatseinkommens in der Metallindustrie zu, weil ihr Arbeitsverhältnis am 1. Dezember 2005 nicht ungekündigt bestand. Sie hat es selbst am 23.11.2005 aufgekündigt.
2.
Die in der Einbehaltung des zuvor ausgezahlten Weihnachtsgeldes in der Abrechnung für Dezember 2005 liegende Aufrechnung der Beklagten wegen eines Anspruches aus § 812 BGB scheitert nicht an § 814 BGB. Es wäre Sache der Klägerin gewesen, darzulegen, dass der Geschäftsführer der Beklagten positive Kenntnis von der Nichtschuld hat. Eine entsprechende Darlegung ist von der Klägerin nicht erfolgt. Die Klägerin hat im Gegenteil dargelegt, dass auch sie von dem Inhalt des § 2 des Tarifvertrages über die Absicherung eines Teils eines 13. Monatseinkommens keine Kenntnis gehabt hat, weil sie ansonsten die Kündigung nach dem 1. Dezember 2005 ausgesprochen hätte.
3.
Die Aufrechnung der Beklagten scheitert auch nicht an § 818 Abs. 3 BGB. Zwar beschränkt diese Vorschrift die Herausgabepflicht der Klägerin auf die ihr verbliebene Bereicherung. Die Klägerin hat jedoch nicht dargelegt, dass sie das Weihnachtsgeld für außergewöhnliche Dinge verwendet hat, die sie sonst nicht angeschafft hätte. Soweit die Klägerin darlegt, sie habe das Weihnachtsgeld zur Zahlung der Kraftfahrzeug-Versicherung verwandt, trägt sie vor, sie habe eine auf jeden Fall von ihr zu leistende Verbindlichkeit erfüllt. Dadurch tritt keine Entreicherung ein. Soweit die Klägerin darlegt, sie habe das Geld für Weihnachtsgeschenke ausgegeben, hat sie weder dargelegt, in welchem Umfang dies geschehen ist, noch dass die Weihnachtsgeschenke ohne das Weihnachtsgeld der Beklagten weniger aufwendig gewesen wären. Substantiierter Vortrag insofern ist nicht erkennbar.
Die Kosten des Rechtsstreites hat die unterlegene Klägerin nach § 91 ZPO zu tragen. Die Streitwertfestsetzung im Urteil beruht auf §§ 61 ArbGG, 3 ff ZPO, 63 GKG.