Zuschuss zum Kurzarbeitergeld: 16 % nur für ausgefallene Arbeitsstunden
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte einen höheren tariflichen Zuschuss zum Kurzarbeitergeld für April bis Juni 2020 und meinte, der Zuschuss von 16 % sei als pauschaler Monatsbetrag aus dem durchschnittlichen Netto der letzten drei Monate zu berechnen. Das Arbeitsgericht legte die tarifliche Regelung dahin aus, dass der Zuschuss an den Umfang der kurzarbeitsbedingt ausgefallenen Stunden anknüpft und stundenbezogen zu berechnen ist. Wortlaut, Zweck (Belastungsausgleich nach Betroffenheit) und die Verknüpfung „zum Kurzarbeitergeld“ sprächen gegen eine pauschale Zahlung unabhängig vom Ausfallumfang. Die Klage wurde daher abgewiesen; auf Ausschlussfristen kam es nicht an.
Ausgang: Zahlungsklage auf höheren tariflichen Zuschuss zum Kurzarbeitergeld mangels Anspruchsgrundlage abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Tarifliche Zuschussregelungen zum Kurzarbeitergeld sind nach Wortlaut, Systematik sowie Sinn und Zweck so auszulegen, dass ein sachgerechtes, praktisch brauchbares Ergebnis erzielt wird.
Ein als „Zuschuss zum Kurzarbeitergeld“ geregelter Arbeitgeberzuschuss kann dahin auszulegen sein, dass er sich nach dem Umfang der kurzarbeitsbedingt ausgefallenen Arbeitsstunden bemisst und nicht als pauschaler Monatsbetrag unabhängig von der Ausfallquote geschuldet ist.
Die Anknüpfung an die „Betroffenheit“ während der Kurzarbeit spricht bei der Auslegung einer Zuschussklausel dafür, die Leistung proportional zur individuellen Betroffenheit (Ausfallstunden) zu gewähren, um eine Gleichbehandlung der Arbeitnehmer zu gewährleisten.
Eine tarifliche Begrenzung, wonach Gesamtbezüge 100 % des Nettoentgelts nicht überschreiten dürfen, steht einer stundenbezogenen Zuschussberechnung nicht entgegen und dient typischerweise der Vermeidung von Spitzen in Ausnahmefällen.
Sind die materiell-rechtlichen Anspruchsvoraussetzungen für den geltend gemachten Zuschuss nicht erfüllt, kommt es auf die Einhaltung tariflicher Ausschlussfristen nicht entscheidungserheblich an.
Zitiert von (1)
1 neutral
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Streitwert: 1.948,48
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Höhe eines Anspruchs auf Zuschuss zum Kurzarbeitergeld.
Die am 00.00.0000 geborene, ledige Klägerin ist seit dem 07.06.2017 bei der Beklagten als Einkäuferin beschäftigt. Basis des Arbeitsverhältnisses bildet der schriftliche Arbeitsvertrag vom 04.05.2017 (Bl. 6 ff. d. A.). Die Klägerin bezieht ein regelmäßiges monatliches Gehalt in Höhe von 4.738,85 € brutto sowie Fahrgeld, Kontoführungsgebühren und vermögenswirksame Leistungen.
Die Beklagte vertreibt Werkzeuge und beschäftigt ca. 180 Mitarbeiter.
Auf das Arbeitsverhältnis finden die Tarifverträge des Groß- und Außenhandels kraft beiderseitiger Tarifbindung Anwendung. Die Tarifvertragsparteien haben unter dem 26.03.2020 einen Tarifvertrag über befristete Erleichterungen bei der Kurzarbeit (TV Kurzarbeit, Bl. 10 f. der Akte) abgeschlossen. Gemäß § 2 des Tarifvertrages wurde § 5 des Manteltarifvertrages Groß- und Außenhandel (MTV GAH), der die Voraussetzungen zur Einführung von Kurzarbeit regelt, befristet bis zum 31.12.2020 außer Kraft gesetzt. Gleichzeitig wurde in § 3 Ziffer 3 Satz 2 und 3 die Regelung des § 5 Ziff. 3 Satz 2 und 3 MTV GAH wortgleich wie folgt übernommen:
„Für die Dauer der Kurzarbeit erhält der betroffene Arbeitnehmer zum Kurzarbeitergeld einen Zuschuss des Arbeitgebers in Höhe von 16 % des durchschnittlichen Nettoentgelts der letzten 3 Kalendermonate. Die Gesamtbezüge dürfen 100 % des Nettoentgelts nicht überschreiten.“
Im Betrieb der Beklagten wurde mit Wirkung ab dem 01.04.2020 Kurzarbeit vereinbart. Dazu haben die Parteien unter dem 30.03.2020 eine Betriebsvereinbarung abgeschlossen (Bl. 11 R ff. d. A.), welche in § 10 auf die Regelung des § 5 MTV GAH hinsichtlich der Gewährung eines Zuschusses zum Kurzarbeitergeld verweist. Die Klägerin Die Klägerin gehörte zum Kreis der Arbeitnehmer, für die im April, Mai und Juni 2020 Kurzarbeit angeordnet wurde.
Sie hat im Monat April 2020 für 44 ausgefallene Arbeitsstunden, im Mai 2020 für 72 ausgefallener Arbeitsstunden und im Juni für 76 ausgefallene Arbeitsstunden Kurzarbeitergeld erhalten. Ausweislich der als Anlagen 2-4 beigefügten Gehaltsbescheinigungen erzielte die Klägerin im Zeitraum Januar bis März 2020 ein Nettoentgelt in Höhe von 2.737,05 €, 3.122,50 € und 2.936,07 €, mithin durchschnittlich 2.931,87 €.
Für den Monat April 2020 erhielt die Klägerin neben einem gekürzten Gehalt und Kurzarbeitergeld einen Zuschuss zum Kurzarbeitergeld in Höhe von 118,62 € brutto. Insgesamt beliefen sich ihre Bruttobezüge auf 4.067,13 €. Für den Monat Mai 2020 erhielt die Klägerin einen Zuschuss zum Kurzarbeitergeld in Höhe von 194,11 € brutto. Insgesamt beliefen sich ihre Bruttobezüge auf 3.589,31 €. Für den Monat Juni 2020 erhielt die Klägerin einen Zuschuss zum Kurzarbeitergeld in Höhe von 204,89 € brutto. Insgesamt belieft sich ihr Bruttobezüge auf 4.220,03 €. In diesem Betrag ist Urlaubsgeld in Höhe von 643,55 € brutto enthalten.
Die Gewerkschaft ver.di machte für die Klägerin die fehlenden Beträge zu den Zuschüssen mit Schreiben vom 11.05.2020 dem Grunde und mit Schreiben vom 29.07.2020 auch der rechnerischen Höhe nach geltend (Bl. 17 R f. der Akte). Die Beklagte hat über ihre Verfahrensbevollmächtigten den Anspruch mit den Schreiben vom 18.05.2020 und 18.08.2020 zurückgewiesen und dies im Wesentlichen damit begründet, dass sich nach ihrer Rechtsauffassung der Zuschuss in Höhe von 16 % nur auf das durch die angeordnete Kurzarbeit ausfallende Nettoentgelt beziehe (Bl. 19 ff. d. A.).
Mit ihrer am 30.10.2020 beim Arbeitsgericht Wuppertal eingegangenen, der Beklagten am 06.11.2020 zugestellten Klage begehrt die Klägerin die Zahlung eines höheren Zuschusses zum Kurzarbeitergeld. Nach zutreffender Auslegung der tarifvertraglichen Regelungen sei davon auszugehen, dass ihm ein Zuschuss zum Kurzarbeitergeld in der Ausgestaltung eines Fixbetrages mit den Berechnungskomponenten 16% des durchschnittlichen Nettoentgelts der letzten drei Kalendermonate zustehe. Das ergebe bereits der Wortlaut der Regelung. Bereits aus der Verwendung des Begriffs „Zuschuss“ statt des Begriffs „Aufstockungsleistung“ folge, dass der Tarifvertrag einen Zuschuss unabhängig von der Höhe des gezahlten Kurzarbeitergeldes in Form eines fixen Betrages zusage, ohne einen bestimmten prozentualen Betrag des Sollentgelts für alle Beschäftigten in Kurzarbeit zu garantieren. Es werde auch nicht an einen Differenz- oder Unterschiedsbetrag zwischen dem regelmäßigen Nettoentgelt und den Zahlungen des Kurzarbeitergeldes angeknüpft. Schließlich spreche auch der systematische Zusammenhang mit dem Satz „Die Gesamtbezüge dürfen 100% des Nettoentgelts nicht überschreiten“ für das vorgenannte Verständnis der tarifvertraglichen Regelung, dass der Zuschuss von 16% allein mit Bezug auf die durchschnittlichen Nettobezüge der letzten drei Monate gezahlt wird. In der abstrakten Form der Berechnung des Zuschusses in Höhe von 16% der durchschnittlichen Nettobezüge der letzten drei Monate könne die prozentuale Gesamtsumme der Bezüge während der Kurzarbeit – je nach Umfang der Kurzarbeit und der individuellen Bezüge – sehr unterschiedlich ausfallen. Es solle jedoch kein Beschäftigter durch die Zahlung des Zuschusses mit Kurzarbeit besser gestellt werden, als ohne Kurzarbeit. Aufstockungsleistungen benötigten eine solche Absicherung nicht, da sie ohnehin sämtlich auf das Erreichen einer genau definierten prozentualen Nettogesamthöhe gerichtet seien. Die weitere Formulierung „Zuschuss des Arbeitgebers in Höhe von 16% des durchschnittlichen Nettoentgelts der letzten drei Monate“ definiere allein die Bezugsgröße des Zuschusses, nämlich die Höhe des Zuschusses gemessen an dem durchschnittlichen Nettoentgelt der letzten drei Monate, ohne auf eine Reduzierung auf ein ausgefallenes Stundenkontingent abzustellen.
Die von der Beklagten vorgenommene Auslegung setze sich auch über den Sinn und Zweck des Zusammenhangs mit Satz 2 von § 3 Ziff. 3 Abs. 3 des Tarifvertrages hinweg. Dieser Satz verliere seine eigenständige Bedeutung, da nach der Berechnungsweise der Beklagten das „Reißen“ der 100% -Grenze des durchschnittlichen Nettoeinkommens gar nicht oder nur in nicht näher definierten Ausnahmefällen eintreten könne, während es in der Berechnungsweise, die die Klägerin durchgeführt hat, in der Regel dazu führe, dass der Zuschuss der Beklagten der Höhe nach begrenzt werde.
Das von der Beklagten angeführte Argument des historischen Hintergrundes der ursprünglichen Textfassung des AFG zum Bezug von Kurzarbeitergeld könne an dieser Betrachtung nichts ändern. Das 1969 eingeführte AFG gewähre tatsächlich Kurzarbeitergeld nach dem Arbeitsentgelt, das der Arbeitnehmer ohne den Arbeitsausfall in der Arbeitsstunde erzielt hätte, und nach der Zahl der Arbeitsstunden, die der Arbeitnehmer am Ausfalltag innerhalb der Arbeitszeit geleistet hätte. Die zeitlich parallel laufenden tarifvertraglichen Regelungen zur Kurzarbeit seien jedoch völlig anders gestaltet als die jetzt vorliegende Textfassung.
Bei zutreffender Anwendung der tarifvertraglichen Regelung zum Zuschuss zum Kurzarbeitergeld in Höhe von 16 % der durchschnittlichen Nettobezüge der letzten drei Monate sei zunächst ein Betrag von 469,10 € als monatlicher Zuschuss zu berücksichtigen. Da in Anbetracht der tarifvertraglichen Nettoobergrenze von 100 % aus den Gesamtbezügen von Nettoeinkünften, Kurzarbeitergeld und Zuschuss zum Kurzarbeitergeld der weitere rechnerische Zuschuss auf die Obergrenze von 100 % Nettoeinkommen begrenzt werden müsse, mithin auf einen monatlichen Nettobezug in Höhe von 2.931,87 €, ergebe sich ein weiterer Zahlungsanspruch gegenüber der Beklagten für April, Mai und Juni 2020.
Das Schreiben der Gewerkschaft ver.di im Auftrag der Klägerin vom 29.07.2020 sei der Beklagten per Einwurf-Einschreiben rechtzeitig, nämlich am 31.07.2020 zugegangen und nicht, wie von der Beklagten behauptet, erst am 03.08.2020.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie für den Monat April 2020 einen Betrag in Höhe von 4.417,61 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.05.2020, abzüglich für April 2020 gezahlter 2.803,54 € netto, begrenzt auf einen Nettobetrag in Höhe von 2.931,87 € zu zahlen;
die Beklagte zu verurteilen, an sie für den Monat Mai 2020 einen Betrag in Höhe von 3.864,30 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.06.2020, abzüglich für Mai 2020 gezahlter 2.664,09 € netto, begrenzt auf einen Nettobetrag in Höhe von 2.931,87 € zu zahlen;
die Beklagte zu verurteilen, an sie für den Monat Juni 2020 einen Betrag in Höhe von 4.484,24 € brutto, abzüglich für Urlaubsgeld gezahlter 643,55 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.07.2020, abzüglich für Juni 2020 gezahlter 3.001,78 € netto, wobei dieser Nettobetrag zu vermindern ist um den sich aus für Urlaubsgeld berechneten 643,55 € brutto zu zahlenden Nettobetrag, begrenzt auf einen Nettobetrag in Höhe von 2.931,87 € zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Auffassung, den tarifvertraglich geregelten Zuschuss zum Kurzarbeitergeld zutreffend ermittelt und ausgezahlt zu haben. Hierzu habe sie die Nettoentgeltbeträge für die Monate Januar bis März 2020 addiert, dann durch die geleisteten 522 Gesamtstunden geteilt und hierdurch die durchschnittliche Nettostundenvergütung der letzten drei Monate von 16,84 € netto ermittelt. Sie habe sodann ausgehend von der errechneten Nettostundenvergütung die Höhe eines Zuschusses von 16 % ermittelt und mit der Anzahl der wegen Kurzarbeit ausgefallenen Arbeitsstunden multipliziert.
Bereits aus dem Wortlaut der tarifvertraglichen Regelung ergebe sich, dass es sich um eine Zuschusszahlung zum Kurzarbeitergeld und keine Aufstockungszahlung handele. Die Verwendung der Formulierungen „betroffene“ Arbeitnehmer, „zum Kurzarbeitergeld“ und einen „Zuschuss“ sprächen dafür, dass der Zuschuss ausschließlich an den durch Kurzarbeit tatsächlich ausgefallenen Arbeitsstunden zu bemessen sei. Die Formulierung „betroffener Arbeitnehmer“ zeige, dass das Betroffenheitsprinzip gelte und sich die Höhe des Zuschusses nicht pauschal an der Tatsache, dass überhaupt Kurzarbeit geleistet wurde, sondern konkret nach dem Umfang der geleisteten Kurzarbeit orientieren sollte. Eine andere Auslegung würde dazu führen, dass ein Mitarbeiter mit 10 ausgefallenen Stunden einen gleich hohen Zuschuss erhalte wie ein Mitarbeiter mit 40 ausgefallenen Stunden. Auch die Formulierung, dass der Zuschuss zum Kurzarbeitergeld zu zahlen sei, zeige, dass der Zuschuss wie das Kurzarbeitergeld selbst nur für die ausgefallenen Stunden zu zahlen sei. Die 100 %-ige Nettoobergrenze sei nur dann von Bedeutung, wenn in die dreimonatige Durchschnittsberechnung zufällige überobligatorische Zahlungen wie Provisionszahlungen fielen oder die Höhe des Kurzarbeitergeldes gesetzlich angehoben werde. Eine historische Auslegung mit Blick auf die Vorgängerregelung verdeutliche ebenfalls, dass sich die Höhe des Zuschusses nach der Anzahl der Ausfallstunden richte. Der Sinn und Zweck der Regelung des § 5 MTV GAH spreche schließlich gegen eine pauschale Zuschussleistung, da hierdurch das Instrumentarium der Kurzarbeit derart verteuert würde, dass sich die Kurzarbeit nicht mehr lohne. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass das Geltendmachungsschreiben des Differenzbetrags für April 2020 durch ver.di der Beklagten erst am 03.08.2020 zugegangen und damit nicht fristgerecht im Rahmen der Ausschlussfristenregelung des § 15 Nr. 2 MTV GAH erfolgt sei.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
I.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung eines höheren Zuschusses zum Kurzarbeitergeld gemäß § 611a BGB in Verbindung mit § 10 BV, § 5 MTV GAH, § 3 Ziffer 3 Satz 2 und 3 Tarifvertrag Kurzarbeit. Dies ergibt eine Auslegung der maßgeblichen Regelung des § 3 Ziffer 3 Satz 2 und 3 Tarifvertrag Kurzarbeit bzw. der wortgleichen Regelung des § 5 MTV GAH.
1.
Zur Auslegung der tarifvertraglichen Regelung hat die 5. Kammer des Arbeitsgerichts Wuppertal in dem Verfahren 5 Ca 2965/20 Folgendes ausgeführt:
„1.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sind Tarifverträge ausgehend vom Wortlaut und dem durch ihn vermittelten Wortsinn auszulegen, wobei es zudem auf den Gesamtzusammenhang und die Systematik der Bestimmung ankommt. Darüber hinaus sind Sinn und Zweck der Regelung von besonderer Bedeutung. Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Regelung führt (BAG 15.10.2013 – 1 AZR 544/12 – juris; 05.05.2015 – 1 AZR 826/13 – juris Rn. 18).
a.
Eine Auslegung nach dem Wortsinn der Regelung des § 3 Satz 2, 3 Tarifvertrag Kurzarbeit, § 5 MTV GAH spricht entgegen der Auffassung der Klägerseite für eine an dem Umfang der wegen Kurzarbeit ausgefallenen Stunden berechneten Zuschuss zum Kurzarbeitergeld.
Aus der Verwendung des Begriffs des „Zuschusses“ im Vergleich zur „Aufstockung“ ergibt sich nicht zwingend, dass die Leistung des Arbeitgebers unabhängig von der Anzahl der ausgefallenen Stunden erfolgen soll. Gerade die Formulierung „zum Kurzarbeitergeld einen Zuschuss“ suggeriert nach dem allgemeinen Sprachgebrauch eine Verbindung zwischen beiden Begriffen dergestalt, dass diese einheitlichen Voraussetzungen unterliegen sollen, mithin die Leistung für die Dauer der Inanspruchnahme erbracht werden soll, wohingegen der Begriff der „Aufstockung“, zumindest ohne weitere Bezugsgröße, auch einen pauschalierte zusätzliche Leistung beinhalten kann. Hierbei kommt es nicht auf die Verwendung der jeweiligen Begriffe in anderen Tarifverträgen an, da die Begriffe aufgrund des Gesamtkontextes des jeweiligen Tarifwerks unterschiedliche Bedeutung haben können.
Dieses Auslegungsergebnis, dass die Abhängigkeit der Höhe des Zuschusses vom Umfang der geleisteten Kurzarbeit abhängt, wird von der weiteren Formulierung gestützt, dass der Zuschuss „für die Dauer der Kurzarbeit“ erfolgen soll.
Der Begriff der „Dauer“ kann zwar auch dahin gehend verstanden werden, dass auf die tatsächliche Zeitspanne der angeordneten Kurzarbeit abgestellt werden soll, hier die Monate April und Mai 2020. Naheliegender, insbesondere aufgrund der oben dargestellten Verknüpfung zum Kurzarbeitergeld, ist die Auslegung, wonach mit der „Dauer“ der Umfang der reduzierten Arbeitstätigkeit gemeint ist und nicht lediglich nur die Anknüpfung an die Zeitspanne. Es ist nicht zu begründen, warum die Tarifvertragsparteien auf die Dauer der Kurzarbeit abgestellt haben, wenn hierin kein Bezug zur tatsächlich weniger geleisteten Arbeitsstunden infolge Kurzarbeit gemeint sein soll, da es offensichtlich ist, dass ein Zuschuss zur Kurzarbeit nur für die Zeit der angeordneten Kurzarbeit gewährt werden soll. Schließlich weist die Beklagte zurecht darauf hin, dass § 3 Satz 3 TV Kurzarbeit auf die Betroffenheit des einzelnen Arbeitnehmers abstellt und eine pauschale Gewährung eines Zuschusses unabhängig von der quantitativen Betroffenheit des einzelnen Arbeitnehmers zu einer unterschiedlichen Behandlung der einzelnen Arbeitnehmer führen würde. Es kann deshalb der Intention der Tarifvertragsparteien nicht entsprechen, dass ein Mitarbeiter mit 10 ausgefallenen Stunden einen gleich hohen Zuschuss erhält wie ein Mitarbeiter mit 40 ausgefallenen Stunden.
Soweit die Klägerseite darauf abstellt, dass die weitere Formulierung „Zuschuss des Arbeitgebers in Höhe von 16% des durchschnittlichen Nettoentgelts der letzten drei Monate“ allein die Bezugsgröße des Zuschusses definiert, nämlich die Höhe des Zuschusses gemessen an dem durchschnittlichen Nettoentgelt der letzten drei Monate, ohne eine Reduzierung auf ein ausgefallenes Stundenkontingent, folgt die Kammer dieser Erwägung nicht. Die Berechnungsmethode der Beklagten zeigt vielmehr, dass die gewählte Bezugsgröße des durchschnittlichen Nettogehalts geeignet ist, den Zuschuss für jede ausgefallene Stunde genau zu berechnen, sofern man das Nettogehalt den geleisteten Arbeitsstunden gegenüber stellt. Damit ist diese Formulierung für das Auslegungsergebnis nicht relevant, da sie vom Wortlaut her beide Auslegungsergebnisse deckt.
b.
Auch der Sinn und Zweck der Regelung des Zuschusses spricht für einen restriktiven, am tatsächlichen Umfang der durch Kurzarbeit ausgefallenen Stunden orientierten Zuschuss. Dies erfordert nicht nur der Zweck der Kurzarbeit selbst, Arbeitgeber in Krisenzeiten zu entlasten, um betriebsbedingte Kündigungen zu vermeiden und den Umfang des Einsatzes der Arbeitnehmer zu flexibilisieren, sondern auch der Anspruch der Tarifvertragsparteien, sämtliche Arbeitnehmer bei der Gewährung von Vorteilen gleich zu behandeln. Dies wäre durch einen unabhängig von der Anzahl der durch Kurzarbeit ausgefallenen Stunden gewährten pauschalen Zuschuss nicht gewährleistet (s.o.). Aber auch der Sinn der Kurzarbeit, den Arbeitgebern zu ermöglichen, flexibler auf Krisensituationen reagieren zu können, würde unnötig eingeschränkt, wenn bereits der einmalige, geringfügige Wegfall von Arbeit wegen Kurzarbeit einen vollen Zuschussanspruch zur Folge hätte, zumal dies die Inanspruchnahme von Kurzarbeit für den Arbeitgeber deutlich unrentabler und teurer machen würde.
Soweit sich die Klägerseite schließlich darauf beruft, dass die 100 %-Obergrenze keinen Sinn machte, sofern man den Zuschuss am Umfang der ausgefallenen Stunden orientiere, hat die Beklagte durch die von ihr gemachten Ausführungen, insbesondere zur Erhöhung des Kurzarbeitergeldes durch den Gesetzgeber, Anwendungsbeispiele für das Eingreifen der Obergrenze gemacht. Es spricht insbesondere nicht für, sondern gegen die Auffassung der Klägerseite, dass bei der von ihr vertretenen Auslegung des Zuschusses unabhängig vom Umfang der angeordneten Kurzarbeit die Obergrenze in (fast) jedem Fall und nicht nur in Ausnahmefällen zum Greifen kommt. Denn Sinn und Zweck einer Obergrenze ist die Vermeidung von Spitzen und ungerechtfertigten Ergebnissen, welche in Ausnahmefällen nicht zu vermeiden sind, nicht aber die durchgängige Bescheidung von Ansprüchen.
c.
Soweit sich die Parteien auf die Systematik und das Zustandekommen der tarifvertraglichen Regelung berufen, rechtfertigt eine Auslegung nach diesen Kriterien kein anderes Ergebnis.
Es mag zutreffen, dass sich die Vorgängerregelungen an der damals gültigen Höhe des Kurzarbeitergeldes von 68 % des Nettoentgeltes orientierten, sodass der Zuschuss von 16 % genau den hälftigen Unterschiedsbetrag ausgleichen würde. Dieser Schluss ist aber genauso wenig zwingend wie das Abstellen auf den Wortlaut der Vorgängervorschrift, da die Tarifvertragsparteien, soweit ersichtlich, in den Protokollnotizen nicht vermerkt haben, dass sie an dem ursprünglichen status-quo trotz veränderter Höhe des Kurzarbeitergeldes oder verändertem Wortlaut nichts ändern wollten.
Auch aus der Systematik ergibt sich kein der Auslegung zugängliches anderweitiges Ergebnis. Wie bereits vorher dargelegt, spricht die geregelte Nettoentgeltobergrenze nicht gegen eine umfangorientierte Zuschussgewährung.“
2.
Diesen Ausführungen schließt sich die erkennende Kammer vollumfänglich an.
Soweit die Klägerin mit Schriftsatz vom 18.03.2021 noch einmal ausdrücklich darauf hingewiesen hat, wie das Kurzarbeitergeld berechnet wird und dass das Kurzarbeitergeld sich nicht streng akzessorisch an den ausgefallenen Stunden orientiere, steht dies dem gefundenen Auslegungsergebnis nicht entgegen. Die Berechnung des Kurzarbeitergeldes erfolgt im Ausgangspunkt nach dem aufgrund der Kurzarbeit verminderten Ist-Entgelt und damit anhand der ausgefallenen Stunden. Damit besteht auch ein hinreichend enger Zusammenhang zwischen der Anzahl der ausgefallenen Stunden und der Höhe des Kurzarbeitergeldes, der darauf hindeutet, dass auch ein „Zuschuss zum Kurzarbeitergeld“ sich an den ausgefallenen Stunden orientieren soll. Andernfalls hätten die Tarifvertragsparteien schlicht die Formulierung „Zuschuss zur Vergütung“ oder „Zuschuss zum Entgelt“ wählen können.
3.
Da die Anspruchsvoraussetzungen für die geltend gemachten Zahlungsansprüche nicht erfüllt sind, kommt es auf Frage der rechtzeitigen Geltendmachung der Ansprüche im Sinne der tarifvertraglichen Ausschlussfristen nicht an.
Nach alledem ist die Klage abzuweisen.
II.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 91 Abs. 1 ZPO. Den Streitwert hat das Gericht gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG, 3 ZPO im Urteil festgesetzt.
C.