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Arbeitsgericht Wuppertal·7 Ca 2931/20·10.08.2021

TV-L: Gruppenleiterin in Serviceeinheit erhält Entgeltgruppe 9b ohne Größenkriterium

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtTarifrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin, als Gruppenleiterin einer Serviceeinheit bei einer Staatsanwaltschaft eingesetzt, begehrte die Eingruppierung nach EG 9b TV-L sowie rückständige Differenzvergütung ab Januar 2020. Streitig war, ob EG 9b nur bei Leitung einer „großen“ Serviceeinheit greift. Das ArbG Wuppertal bejahte den Anspruch: Das Tätigkeitsmerkmal knüpft allein an die Funktion als Gruppenleiter an; eine Differenzierung nach Personalstärke lässt sich dem Tarifwortlaut und Systematik nicht entnehmen. Das Land wurde zur höheren Vergütung und zur Zahlung der unstreitigen Differenzen nebst Zinsen verurteilt.

Ausgang: Klage auf Feststellung der Vergütung nach EG 9b TV-L und Zahlung der Differenzvergütung nebst Zinsen vollumfänglich zugesprochen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Eingruppierung nach EG 9b Teil II Nr. 12.1 EntgO TV-L setzt bei „Gruppenleitern bei Gerichten und Staatsanwaltschaften“ allein die Ausübung der Gruppenleiterfunktion voraus.

2

Für die Vergütung von Gruppenleitern nach EG 9b Teil II Nr. 12.1 EntgO TV-L ist eine Differenzierung nach der Größe der Serviceeinheit/Geschäftsstelle (insbesondere nach unterstellten Vollzeitäquivalenten) tariflich nicht vorgesehen.

3

Die Protokollerklärung Nr. 5 zu EG 9b Teil II Nr. 12.1 EntgO TV-L beschreibt typische Koordinationsaufgaben der Gruppenleitung und begrenzt den Begriff des Gruppenleiters nicht durch zusätzliche Anforderungen.

4

Übt ein Beschäftigter die in der Protokollerklärung genannten Koordinations-, Einsatzsteuerungs-, Urlaubsplanungs-, Qualitätssicherungs- und Einarbeitungsaufgaben als Gruppenleitung tatsächlich aus, ist er als Gruppenleiter im Sinne des Tätigkeitsmerkmals eingruppiert.

5

Bei rückständiger Entgeltdifferenz sind Verzugszinsen nach §§ 286, 288 Abs. 1 BGB ab den jeweiligen Fälligkeitsterminen geschuldet.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 286 BGB§ 288 Abs. 1 BGB§ 46 Abs. 2 ArbGG§ 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 61 Abs. 1 ArbGG§ 42 Abs. 2 Satz 2 GKG

Tenor

1. Das beklagte Land wird verurteilt, an die Klägerin 4.201,83 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 466,87 € seit dem 05.02.2020, 05.03.2020, 05.04.2020, 05.05.2020, 05.06.2020, 05.07.2020, 05.08.2020, 05.09.2020 sowie dem 05.10.2020 zu zahlen. 2. Es wird festgestellt, dass das beklagte Land verpflichtet ist, die Klägerin ab dem 01.01.2020 nach Entgeltgruppe 9b, Teil II Nr. 12.1 der Entgeltordnung zum TV L zu vergüten. 3. Das beklagte Land wird weiter verurteilt, an die Klägerin 3.268,09 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 466,87 € seit dem 05.11.2020, 05.12.2020, 05.01.2021, 05.02.2021, 05.03.2021, 05.04.2021 und 05.05.2021 zu zahlen. 4. Das beklagte Land wird weiter verurteilt, an die Klägerin 933,74 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 466,87 € seit dem 05.06.2021 und 05.07.2021 zu zahlen. 5. Die Kosten des Rechtsstreits trägt das beklagte Land. 6. Streitwert: 16.807,32 €

Tatbestand

2

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin.

3

Die am N. geborene Klägerin absolvierte bei dem beklagten Land zunächst eine Ausbildung und wurde anschließend auf der Grundlage des Arbeitsvertrages vom 07.06.1993 (Blatt 8 ff. der Akte) als Angestellte für den Kanzleidienst bei O. eingestellt. Die Einstellung erfolgte zunächst befristet. Auf das Arbeitsverhältnis fanden gemäß § 2 des Arbeitsvertrages der Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) und die diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in der für den Arbeitgeber geltenden Fassung Anwendung. Mit Änderungsvertrag vom 13.12.1993 wurde die Klägerin mit Wirkung vom 01.01.1994 auf unbestimmte Zeit als vollbeschäftigte Angestellte mit der Vergütungsgruppe VI b BAT weiter beschäftigt. Durch Organisationsverfügung des leitenden Oberstaatsanwalts in Z. wurden ihr ab dem 01.11.2002 die Tätigkeiten einer Serviceeinheit übertragen. Nachdem der Klägerin die Tätigkeit einer Kosten- und Normierungssachbearbeiterin übertragen worden war, erhielt sie eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe V c BAT (s. Änderungsvertrag vom 11.11.2004, Blatt 10 der Akte). Seit dem 01.03.2009 wird die Klägerin neben ihrer Tätigkeit als Mitarbeiterin einer Geschäftsstelle als Gruppenleiterin der Serviceeinheit 60 bei O., in der zehn Mitarbeiter tätig sind, sowie als Vertreterin in der Serviceeinheit 10 mit sieben Mitarbeitern eingesetzt. Mit Änderungsvertrag vom 09.04.2009 wurde sie aufgrund der durch den Leitenden Oberstaatsanwalt in Z. erstellten Tätigkeitbeschreibung vom 09.03.2009 (Blatt 64 ff. der Akte) mit Wirkung vom 01.04.2009 in die Entgeltgruppe 9 TV-L eingruppiert. Derzeit erhält die Klägerin eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 9a TV-L.

4

Als Gruppenleiterin bei O. gehört es zu den Aufgaben der Klägerin, die Serviceeinheit zu koordinieren. Dies beinhaltet u.a. eine Vorprüfung und Bewilligung von Anträgen auf Urlaub oder Gleitzeiten. Bei der Bewilligung obliegt ihr die Verantwortung für einen geordneten Dienstbetrieb, bei Engpässen sind zur Klärung erforderliche Gespräche zu führen. Die Gruppenleitung erstellt die Vertretungsregelungen. Zudem gehört zu den Koordinierungsaufgaben die Verteilung der Neuanzeigen. Zwar werden die Neuanzeigen in der von der Klägerin betreuten Serviceeinheit derzeit von einer bestimmten Mitarbeiterin eingetragen. Eine Verteilung auf alle Mitarbeiter muss jedoch bei erhöhtem Arbeitsanfall, der Abarbeitung von Rückständen oder in Abwesenheit der Eintragungskraft von der Klägerin sichergestellt werden. Darüber hinaus ist die Klägerin als Gruppenleiterin erste Ansprechpartnerin beim Einsatz neuer Mitarbeiter. Die Gruppenleitungen übernehmen die Einarbeitung selbst oder übertragen sie erfahrenen Mitarbeitenden der Serviceeinheit. Sie müssen den Fortschritt der Einarbeitung in jedem Fall überwachen und die Verwaltung in regelmäßigen Abständen zu berichten. Die von dem beklagten Land bei den Staatsanwaltschaften eingesetzten Gruppenleitungen führen außerdem Mitarbeitergespräche und fertigen Beurteilungsbeiträge.

5

Mit Schreiben vom 25.11.2019 beantragte die Klägerin bei dem leitenden Oberstaatsanwalt in Z. eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9b des TV-L. Nach Anhörung der Gleichstellungsbeauftragten und des Personalrats, der mit Schreiben vom 06.04.2020 der beabsichtigten Ablehnung des Antrags auf Höhergruppierung zugestimmt hatte, lehnte der leitende Oberstaatsanwalt mit Bescheid vom 08.04.2020 eine Höhergruppierung der Klägerin ab.

6

Mit ihrer am 26.10.2020 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren auf Höhergruppierung weiter und macht außerdem mit der Klage sowie den Klageerweiterungen vom 10.05.2021 und vom 20.07.2021 die Vergütungsdifferenz zwischen der Vergütung nach der Entgeltgruppe 9a TV-L und der Entgeltgruppe 9b TV-L seit Januar 2020 geltend. Sie meint, ihr stehe als Gruppenleiterin eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 9b TV-L zu.

7

Die Klägerin beantragt,

9

die Beklagte zu verurteilen, an sie 4.201,83 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 466,87 € seit dem 05.02.2020, 05.03.2020, 05.04.2020, 05.05.2020, 05.06.2020, 05.07.2020, 05.08.2020, 05.09.2020 sowie dem 05.10.2020 zu zahlen;

11

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, sie ab dem 01.01.2020 nach Entgeltgruppe 9 b Teil II Nr. 12.1 der Entgeltordnung zum TV-L vergüten;

13

die Beklagte weiter zu verurteilen, an sie 3.268,09 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 466,87 € seit dem 05.11.2020, 05.12.2020, 05.01.2021, 05.02.2021, 05.03.2021, 05.04.2021 und 05.05.2021 zu zahlen;

15

die Beklagte weiter zu verurteilen, an sie 933,74 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 466,87 € seit dem 05.06.2021 und 05.07.2021 zu zahlen.

16

Das beklagte Land beantragt,

17

die Klage abzuweisen.

18

Zur Begründung beruft sich das beklagte Land darauf, dass es sich bei der von der Klägerin geleiteten Serviceeinheit nicht um eine „große“ Geschäftsstelle beziehungsweise „große“ Serviceeinheit im Sinne der Protokollerklärung Nr. 5, die die Tätigkeit des Gruppenleiters bei Gerichten oder Staatsanwaltschaften näher erläutere, handele. Mit Erlass vom 24.02.2021 habe das Ministerium der Justiz des Landes NRW den Begriff der „großen“ Serviceeinheit beziehungsweise Geschäftsstelle ausgeführt, dass das Tätigkeits- beziehungsweise Funktionsmerkmal der Entgeltgruppe 9b TV-L des Teils II Abschnitt 12.1 (Beschäftigte bei Gerichten und Staatsanwaltschaften) der Entgeltordnung im Sinne der Protokollerklärung Nr. 5 als erfüllt anzusehen sei, wenn Gruppenleiterinnen und Gruppenleiter mindestens zehn Personen (Vollzeitäquivalente/Arbeitskraftanteile) unterstellt sind.

19

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

21

A.

22

Die zulässige Klage ist begründet.

23

I.

24

Der allgemein übliche Eingruppierungsfeststellungsantrag (Klageantrag zu 2.) ist zulässig und begründet. Der Klägerin steht ab dem 01.01.2020 eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 9b Teil II Nr. 12.1 der Entgeltordnung zum TV-L zu.

25

1.

26

Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme die Regelungen des TV-L Anwendung. Hierüber besteht zwischen den Parteien kein Streit. Die Vergütung der Klägerin bestimmt sich nach der Anlage A - Entgeltordnung zum TV-L. Die maßgeblichen Regelungen lauten wie folgt:

27

Teil II

28

Tätigkeitsmerkmale für bestimmte Beschäftigungsgruppen

29

[...]

30

12.               Beschäftigte im Justizdienst

31

12.1               Beschäftige bei Gerichten und Staatsanwaltschaften

32

(Entgeltgruppe 9b ab 01.01.2020:)

33

Entgeltgruppe 9b

34

Gruppenleiter bei Gerichten und Staatsanwaltschaften

35

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 5)

36

Entgeltgruppe 9a

38

1. Geschäftsstellenverwalter bei Gerichten oder Staatsanwaltschaften, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 6 Fallgruppe 1 heraushebt, dass sie schwierig ist

39

(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 3)

41

2. Beschäftigte in Serviceeinheiten bei Gerichten oder Staatsanwaltschaften, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 6 Fallgruppe 2 heraushebt, dass sie schwierig ist

42

(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 2 und 3)

43

[…]

44

Die Protokollerklärung Nr. 5 lautet:

45

„Nr. 5               Die Tätigkeit von Gruppenleitern beinhaltet die Koordination der Geschäftsabläufe für innerhalb einer großen Geschäftsstelle beziehungsweise Serviceeinheit, insbesondere Einsatzsteuerung in der Serviceeinheit, Urlaubsplanung, Qualitätssicherung und Einarbeitung neuer Beschäftigter.“

46

2.

47

Nach Maßgabe dieser Vorschriften hat die Klägerin einen Anspruch auf eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 9b Teil II Nr. 12.1 der Entgeltordnung zum TV-L.

48

a)

49

Der Unterabschnitt der Entgeltordnung, der die Regelungen für die Beschäftigten im Justizdienst beinhaltet, enthält für bestimmte Beschäftigte – wie beispielsweise Geschäftsstellenverwalter bei Gerichten und Staatsanwaltschaften oder Beschäftigte in Serviceeinheiten bei Gerichten und Staatsanwaltschaften – aufeinander aufbauende Tätigkeitsmerkmale. Für andere Beschäftigungsgruppen – und hierzu zählen die Gruppenleiter bei Gerichten und Staatsanwaltschaften – ist lediglich ein Tätigkeitsmerkmal ausgebracht. Ob der oder die Beschäftigte nach der Entgeltgruppe 9b zu vergüten ist, hängt damit allein davon ab, ob er oder sie als Gruppenleiter im Sinne der Entgeltordnung bei einem Gericht oder Staatsanwaltschaft tätig ist.

50

b)

51

Entgegen der Auffassung des beklagten Landes kommt es für einen Vergütungsanspruch nach der Entgeltgruppe 9b nicht darauf an, wie viele Vollzeitmitarbeiter in der Serviceeinheit oder der Geschäftsstelle, die der Gruppenleiterin oder dem Gruppenleiter zugewiesen ist, tätig sind. Nach Auffassung der Kammer lassen die tarifvertraglichen Vorschriften bei der Vergütung von Gruppenleitern eine Differenzierung nach der Größe der Serviceeinheit oder Geschäftsstelle nicht zu.

52

aa)

53

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts folgt die Auslegung des normativen Teiles den Regeln, die für die Auslegung von Gesetzen gelten. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Über den reinen Wortlaut hinaus ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und der damit von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnorm mit zu berücksichtigen, sofern und soweit er in den tariflichen Regelungen und systematischen Zusammenhang Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkt für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden können. Lässt dies zweifelsfreie Ergebnisse nicht zu, können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags, gegebenenfalls auch die praktische Tarifübung ergänzend hinzuziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse ist zu berücksichtigen. Im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorrang, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (BAG, 26.04.2017 – 10 AZR 589/15, juris Rn. 14 mwN).

54

bb)

55

Danach ergibt sich hier folgendes:

56

Die Entgeltordnung des TV-L sieht für die Beschäftigten bei Gerichten und Staatsanwaltschaften die Entgeltgruppe 9b für „Gruppenleiter bei Gerichten und Staatsanwaltschaften“ vor. Eine Beschränkung dahingehend, dass eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 9b nur Gruppenleitern vorbehalten sein soll, die in einer „großen Serviceeinheit“ oder „großen Geschäftsstelle“ tätig sind, ergibt sich bei Nennung des Tätigkeitsmerkmals nicht. Eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 9b ist nach dem Wortlaut des Tätigkeitsmerkmals „für Gruppenleiter“ vorgesehen. Anhaltspunkte für eine Beschränkung auf bestimmte Gruppenleiter sind nicht ersichtlich. Ebenso wenig lassen sich bei Betrachtung des Gesamtgefüges der Entgeltordnung Anhaltspunkte für eine Differenzierung zwischen Gruppenleitern „großer“ Geschäftsstellen beziehungsweise Serviceeinheiten und anderen Gruppenleitern finden. Hinsichtlich der Funktion des Gruppenleiters gibt es in der Entgeltordnung keine aufeinander aufbauenden Tätigkeitsmerkmale. Der Tarifvertrag unterscheidet bei der Anknüpfung an die Funktion des Gruppenleiters nicht zwischen verschiedenen Verantwortungsstufen. Abstufungen bei der Vergütung von Gruppenleitern dahingehend, dass für Gruppenleiter einer „durchschnittlichen“ Geschäftsstelle beziehungsweise Serviceeinheit eine Entgeltgruppe und darauf aufbauend für Gruppenleiter einer „großen“ Geschäftsstelle oder Serviceeinheit die nächst höhere Entgeltgruppe einschlägig wäre, sieht die Entgeltordnung nicht vor. Dies wäre jedoch bei einer Beschränkung der Vergütung nach der Entgeltgruppe 9b für Gruppenleiter großer Geschäftsstellen/Serviceeinheiten zu erwarten, denn es ist nicht davon auszugehen, dass die Tarifvertragsparteien die zusätzlichen Aufgaben von Gruppenleitern, wenn die Serviceeinheit oder Geschäftsstelle nicht eine bestimmte Größe erreichen, überhaupt nicht berücksichtigen wollten.

57

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Protokollerklärung Nr. 5. Vielmehr lässt der Wortlaut darauf schließen, dass die Protokollerklärung lediglich die Tätigkeit eines Gruppenleiters bei Gerichten oder Staatsanwaltschaften näher erläutern, nicht jedoch eine Einschränkung des Begriffs des Gruppenleiters vornehmen möchte. Dies ergibt sich aus der Einleitung des Satzes mit den Worten „Die Tätigkeit von Gruppenleitern beinhaltet…“. In diesem Zusammenhang ist die Erwähnung, dass die Tätigkeit „innerhalb einer großen Geschäftsstelle beziehungsweise Serviceeinheit“ anfällt, nach Auffassung der Kammer dahingehend zu verstehen, dass die Einsetzung einer Gruppenleiterin oder eines Gruppenleiters ohnehin nur dann erfolgt, wenn insbesondere die Einsatzsteuerung in der Serviceeinheit, die Urlaubsplanung, die Qualitätssicherung und die Einarbeitung neuer Beschäftigter nicht durch den Geschäftsleiter beziehungsweise den Behördenleiter alleine geleistet werden kann, sondern Untereinheiten gebildet werden, in denen diese Tätigkeiten durch Gruppenleiterinnen oder Gruppenleiter erledigt werden.

58

c)

59

Die Klägerin ist als Gruppenleiterin eingesetzt. Sie wird vom beklagten Land als solche bezeichnet und erledigt im Rahmen ihrer Beschäftigung die in der Protokollerklärung Nr. 5 im Einzelnen näher erläuterten typischen Aufgaben einer Gruppenleitung. Sie koordiniert die Geschäftsabläufe innerhalb der von ihr geleiteten Serviceeinheit, und ist unstreitig für die Koordination der Geschäftsabläufe in der von ihr betreuten Serviceeinheit zuständig. Sie übernimmt insbesondere die Verteilung der Neuanzeigen – soweit erforderlich –, regelt die Urlaubsplanung und ist für die Einarbeitung neuer Beschäftigter verantwortlich. Damit steht ihr – ohne dass dies an eine weitere Voraussetzung verknüpft wäre – ein Anspruch auf eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 9b Teil II Nr. 12.1 der Entgeltordnung zum TV-L zu.

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II.

61

Die Anträge der Klägerin auf Zahlung der Differenzvergütung seit Januar 2020 sind ebenfalls begründet, da der Klägerin ein Anspruch auf die Vergütung nach der Entgeltgruppe 9b Teil II Nr. 12.1 der Entgeltordnung zum TV-L zusteht und die Klägerin ihre Ansprüche rechtzeitig geltend gemacht hat. Die Höhe der Differenzvergütung ist zwischen den Parteien unstreitig.

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Der Zinsanspruch ergibt sich jeweils aus den §§ 286, 288 Abs. 1 BGB.

63

B.

64

Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 Abs. 2 ArbGG, § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

65

Den Streitwert hat das Gericht gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG, § 42 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 GKG im Urteil festgesetzt.

66

F.