TV-L: Gruppenleiterin bei Staatsanwaltschaft ist nach Entgeltgruppe 9b zu vergüten
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin (Justizdienst) begehrte vom beklagten Land die Feststellung einer Eingruppierung nach EG 9b TV-L sowie rückständige Entgeltdifferenzen ab Januar 2020. Streitpunkt war, ob EG 9b für Gruppenleiter nur bei „großen“ Serviceeinheiten (z.B. nach Kopfzahl) gilt. Das Arbeitsgericht verneinte eine solche Größenbegrenzung, da Wortlaut, Systematik und Protokollerklärung Nr. 5 lediglich die Gruppenleitertätigkeit beschreiben, aber keine zusätzlichen Voraussetzungen festlegen. Da die Klägerin die typischen Koordinationsaufgaben einer Gruppenleitung wahrnimmt, wurde der Klage vollumfänglich stattgegeben.
Ausgang: Feststellung der Vergütung nach EG 9b TV-L ab 01.01.2020 und Zuspruch der Entgeltdifferenzen nebst Zinsen.
Abstrakte Rechtssätze
Für die Eingruppierung als Gruppenleiter bei Gerichten und Staatsanwaltschaften nach Entgeltgruppe 9b Teil II Nr. 12.1 TV-L kommt es allein darauf an, ob eine Tätigkeit als Gruppenleiter im Tarifsinn ausgeübt wird.
Eine Differenzierung der Vergütung von Gruppenleitern nach der Größe der Serviceeinheit bzw. Geschäftsstelle ist dem Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe 9b TV-L nicht zu entnehmen.
Die Protokollerklärung Nr. 5 zu Entgeltgruppe 9b konkretisiert die typischen Inhalte der Gruppenleitertätigkeit, begründet aber keine zusätzlichen tatbestandlichen Voraussetzungen (etwa Mindestzahl unterstellter Beschäftigter).
Übt eine Beschäftigte die Koordination der Geschäftsabläufe einer Serviceeinheit einschließlich Einsatzsteuerung/Vertretungsregelung, Urlaubsplanung sowie Einarbeitung neuer Beschäftigter aus, ist sie als Gruppenleiterin im Sinne der Entgeltordnung zum TV-L anzusehen.
Besteht ein Anspruch auf höhere Eingruppierung, können die hieraus folgenden Entgeltdifferenzen bei rechtzeitiger Geltendmachung als Zahlungsanspruch durchgesetzt werden; Verzugszinsen richten sich nach §§ 286, 288 Abs. 1 BGB.
Zitiert von (1)
1 neutral
Tenor
1. Das beklagte Land wird verurteilt, an die Klägerin 3.084,39 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 342,71 € seit dem 05.02.2020, 05.03.2020, 05.04.2020, 05.05.2020, 05.06.2020, 05.07.2020, 05.08.2020, 05.09.2020 sowie dem 05.10.2020 zu zahlen. 2. Es wird festgestellt, dass das beklagte Land verpflichtet ist, die Klägerin ab dem 01.01.2020 nach Entgeltgruppe 9b, Teil II Nr. 12.1 der Entgeltordnung zum TV L zu vergüten. 3. Das beklagte Land wird weiter verurteilt, an die Klägerin 2.398,97 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 342,71 € seit dem 05.11.2020, 05.12.2020, 05.01.2021, 05.02.2021, 05.03.2021, 05.04.2021 und 05.05.2021 zu zahlen. 4. Das beklagte Land wird weiter verurteilt, an die Klägerin 685,42 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 342,71 € seit dem 05.06.2021 und 05.07.2021 zu zahlen. 5. Die Kosten des Rechtsstreits trägt das beklagte Land. 6. Streitwert: 12.337,56 €.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin.
Die am Z. geborene Klägerin ist seit dem 01.04.1981 aufgrund des Arbeitsvertrages vom selben Tag (Blatt 8 der Akte) bei dem beklagten Land beschäftigt und bei S. D. eingesetzt. Die Einstellung erfolgte zunächst als Justizangestellte im Kanzleidienst. Ab dem 01.08.1984 wurde die Klägerin auf der Basis eines geänderten Arbeitsvertrages (Blatt 9 der Akte) auf unbestimmte Zeit als Justizangestellte im Bürodienst unter Eingruppierung in die Vergütungsgruppe VII BAT in Vollzeit weiterbeschäftigt. Aufgrund weiterer Änderungsverträge (Blatt 10 der Akte) wurde die Klägerin später zunächst nach der Vergütungsgruppe VI b BAT und dann nach der Vergütungsgruppe V c BAT vergütet. Mit Änderungsvertrag vom 17.12.2008 wurde der Klägerin die Aufgabe einer Kosten- und Normierungssachbearbeiterin übertrage und sie wurde aufgrund der durch den Leitenden Oberstaatsanwalt in D. erstellten Tätigkeitsdarstellung und -bewertung ab dem 01.01.2009 in die Entgeltgruppe 9 TV-L eingruppiert (Blatt 10 R der Akte). Seit dem 10.02.2015 ist die Klägerin neben ihrer Tätigkeit als Mitarbeiterin der Geschäftsstelle der Serviceeinheit 60 Gruppenleiterin der Serviceeinheiten 20,81 und 85 bei S. D., in denen ihr derzeit insgesamt sieben Mitarbeiterinnen unterstehen. Ferner ist die Klägerin Vertreterin der Gruppenleiterin der Serviceeinheit 60 mit derzeit zehn Mitarbeitern. Die Klägerin ist einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt.
Als Gruppenleiterin bei S. D. gehört es zu den Aufgaben der Klägerin, die Serviceeinheit zu koordinieren. Dies beinhaltet u.a. eine Vorprüfung und Bewilligung von Anträgen auf Urlaub oder Gleitzeiten. Bei der Bewilligung obliegt ihr die Verantwortung für einen geordneten Dienstbetrieb, bei Engpässen sind zur Klärung erforderliche Gespräche zu führen. Die Gruppenleitung erstellt die Vertretungsregelungen. Zudem gehört zu den Koordinierungsaufgaben die Verteilung der Neuanzeigen. Zwar werden die Neuanzeigen in der von der Klägerin betreuten Serviceeinheit derzeit von einer bestimmten Mitarbeiterin eingetragen. Eine Verteilung auf alle Mitarbeiter muss jedoch bei erhöhtem Arbeitsanfall, der Abarbeitung von Rückständen oder in Abwesenheit der Eintragungskraft von der Klägerin sichergestellt werden. Darüber hinaus ist die Klägerin als Gruppenleiterin erste Ansprechpartnerin beim Einsatz neuer Mitarbeiter. Die Gruppenleitungen übernehmen die Einarbeitung selbst oder übertragen sie erfahrenen Mitarbeitenden der Serviceeinheit. Sie müssen den Fortschritt der Einarbeitung in jedem Fall überwachen und die Verwaltung in regelmäßigen Abständen zu berichten. Die von dem beklagten Land bei den Staatsanwaltschaften eingesetzten Gruppenleitungen führen außerdem Mitarbeitergespräche und fertigen Beurteilungsbeiträge.
Mit Schreiben vom 25.11.2019 (Blatt 17 der Akte) beantragte die Klägerin bei dem leitenden Oberstaatsanwalt in D. eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9b des TV-L. Nach Anhörung der Gleichstellungsbeauftragten und des Personalrats, der mit Schreiben vom 06.04.2020 der beabsichtigten Ablehnung des Antrags auf Höhergruppierung zugestimmt hatte, lehnte der leitende Oberstaatsanwalt mit Bescheid vom 08.04.2020 (Blatt 20 der Akte) eine Höhergruppierung der Klägerin ab.
Mit ihrer am 26.10.2020 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren auf Höhergruppierung weiter und macht außerdem mit der Klage sowie den Klageerweiterungen vom 10.05.2021 und vom 20.07.2021 die Vergütungsdifferenz zwischen der Vergütung nach der Entgeltgruppe 9a TV-L und der Entgeltgruppe 9b TV-L seit Januar 2020 geltend. Sie meint, ihr stehe als Gruppenleiterin eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 9b TV-L zu.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 3.084,39 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 342,71 € seit dem 05.02.2020, 05.03.2020, 05.04.2020, 05.05.2020, 05.06.2020, 05.07.2020, 05.08.2020, 05.09.2020 sowie dem 05.10.2020 zu zahlen;
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, sie ab dem 01.01.2020 nach Entgeltgruppe 9 b Teil II Nr. 12.1 der Entgeltordnung zum TV-L vergüten;
die Beklagte weiter zu verurteilen, an sie 2.398,97 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 342,71 € seit dem 05.11.2020, 05.12.2020, 05.01.2021, 05.02.2021, 05.03.2021, 05.04.2021 und 05.05.2021 zu zahlen;
die Beklagte weiter zu verurteilen, an sie 685,42 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 342,71 € seit dem 05.06.2021 und 05.07.2021 zu zahlen.
Das beklagte Land beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung beruft sich das beklagte Land darauf, dass es sich bei der von der Klägerin geleiteten Serviceeinheit nicht um eine „große“ Geschäftsstelle beziehungsweise „große“ Serviceeinheit im Sinne der Protokollerklärung Nr. 5, die die Tätigkeit des Gruppenleiters bei Gerichten oS.en näher erläutere, handele. Mit Erlass vom 24.02.2021 habe das Ministerium der Justiz des Landes NRW den Begriff der „großen“ Serviceeinheit beziehungsweise Geschäftsstelle ausgeführt, dass das Tätigkeits- beziehungsweise Funktionsmerkmal der Entgeltgruppe 9b TV-L des Teils II Abschnitt 12.1 (Beschäftigte bei Gerichten und Staatsanwaltschaften) der Entgeltordnung im Sinne der Protokollerklärung Nr. 5 als erfüllt anzusehen sei, wenn Gruppenleiterinnen und Gruppenleiter mindestens zehn Personen (Vollzeitäquivalente/Arbeitskraftanteile) unterstellt sind.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
A.
Die zulässige Klage ist begründet.
I.
Der allgemein übliche Eingruppierungsfeststellungsantrag (Klageantrag zu 2.) ist zulässig und begründet. Der Klägerin steht ab dem 01.01.2020 eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 9b Teil II Nr. 12.1 der Entgeltordnung zum TV-L zu.
1.
Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme die Regelungen des TV-L Anwendung. Hierüber besteht zwischen den Parteien kein Streit. Die Vergütung der Klägerin bestimmt sich nach der Anlage A - Entgeltordnung zum TV-L. Die maßgeblichen Regelungen lauten wie folgt:
„Teil II
Tätigkeitsmerkmale für bestimmte Beschäftigungsgruppen
[...]
12. Beschäftigte im Justizdienst
12.1 Beschäftige bei Gerichten und Staatsanwaltschaften
(Entgeltgruppe 9b ab 01.01.2020:)
Entgeltgruppe 9b
Gruppenleiter bei Gerichten und Staatsanwaltschaften
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 5)
Entgeltgruppe 9a
1. Geschäftsstellenverwalter bei Gerichten oS.en, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 6 Fallgruppe 1 heraushebt, dass sie schwierig ist
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 3)
2. Beschäftigte in Serviceeinheiten bei Gerichten oS.en, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 6 Fallgruppe 2 heraushebt, dass sie schwierig ist
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 2 und 3)
[…]
Die Protokollerklärung Nr. 5 lautet:
„Nr. 5 Die Tätigkeit von Gruppenleitern beinhaltet die Koordination der Geschäftsabläufe für innerhalb einer großen Geschäftsstelle beziehungsweise Serviceeinheit, insbesondere Einsatzsteuerung in der Serviceeinheit, Urlaubsplanung, Qualitätssicherung und Einarbeitung neuer Beschäftigter.“
2.
Nach Maßgabe dieser Vorschriften hat die Klägerin einen Anspruch auf eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 9b Teil II Nr. 12.1 der Entgeltordnung zum TV-L.
a)
Der Unterabschnitt der Entgeltordnung, der die Regelungen für die Beschäftigten im Justizdienst beinhaltet, enthält für bestimmte Beschäftigte – wie beispielsweise Geschäftsstellenverwalter bei Gerichten und Staatsanwaltschaften oder Beschäftigte in Serviceeinheiten bei Gerichten und Staatsanwaltschaften – aufeinander aufbauende Tätigkeitsmerkmale. Für andere Beschäftigungsgruppen – und hierzu zählen die Gruppenleiter bei Gerichten und Staatsanwaltschaften – ist lediglich ein Tätigkeitsmerkmal ausgebracht. Ob der oder die Beschäftigte nach der Entgeltgruppe 9b zu vergüten ist, hängt damit allein davon ab, ob er oder sie als Gruppenleiter im Sinne der Entgeltordnung bei einem Gericht oS. tätig ist.
b)
Entgegen der Auffassung des beklagten Landes kommt es für einen Vergütungsanspruch nach der Entgeltgruppe 9b nicht darauf an, wie viele Vollzeitmitarbeiter in der Serviceeinheit oder der Geschäftsstelle, die der Gruppenleiterin oder dem Gruppenleiter zugewiesen ist, tätig sind. Nach Auffassung der Kammer lassen die tarifvertraglichen Vorschriften bei der Vergütung von Gruppenleitern eine Differenzierung nach der Größe der Serviceeinheit oder Geschäftsstelle nicht zu.
aa)
Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts folgt die Auslegung des normativen Teiles den Regeln, die für die Auslegung von Gesetzen gelten. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Über den reinen Wortlaut hinaus ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und der damit von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnorm mit zu berücksichtigen, sofern und soweit er in den tariflichen Regelungen und systematischen Zusammenhang Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkt für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden können. Lässt dies zweifelsfreie Ergebnisse nicht zu, können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags, gegebenenfalls auch die praktische Tarifübung ergänzend hinzuziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse ist zu berücksichtigen. Im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorrang, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (BAG, 26.04.2017 – 10 AZR 589/15, juris Rn. 14 mwN).
bb)
Danach ergibt sich hier folgendes:
Die Entgeltordnung des TV-L sieht für die Beschäftigten bei Gerichten und Staatsanwaltschaften die Entgeltgruppe 9b für „Gruppenleiter bei Gerichten und Staatsanwaltschaften“ vor. Eine Beschränkung dahingehend, dass eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 9b nur Gruppenleitern vorbehalten sein soll, die in einer „großen Serviceeinheit“ oder „großen Geschäftsstelle“ tätig sind, ergibt sich bei Nennung des Tätigkeitsmerkmals nicht. Eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 9b ist nach dem Wortlaut des Tätigkeitsmerkmals „für Gruppenleiter“ vorgesehen. Anhaltspunkte für eine Beschränkung auf bestimmte Gruppenleiter sind nicht ersichtlich. Ebenso wenig lassen sich bei Betrachtung des Gesamtgefüges der Entgeltordnung Anhaltspunkte für eine Differenzierung zwischen Gruppenleitern „großer“ Geschäftsstellen beziehungsweise Serviceeinheiten und anderen Gruppenleitern finden. Hinsichtlich der Funktion des Gruppenleiters gibt es in der Entgeltordnung keine aufeinander aufbauenden Tätigkeitsmerkmale. Der Tarifvertrag unterscheidet bei der Anknüpfung an die Funktion des Gruppenleiters nicht zwischen verschiedenen Verantwortungsstufen. Abstufungen bei der Vergütung von Gruppenleitern dahingehend, dass für Gruppenleiter einer „durchschnittlichen“ Geschäftsstelle beziehungsweise Serviceeinheit eine Entgeltgruppe und darauf aufbauend für Gruppenleiter einer „großen“ Geschäftsstelle oder Serviceeinheit die nächst höhere Entgeltgruppe einschlägig wäre, sieht die Entgeltordnung nicht vor. Dies wäre jedoch bei einer Beschränkung der Vergütung nach der Entgeltgruppe 9b für Gruppenleiter großer Geschäftsstellen/Serviceeinheiten zu erwarten, denn es ist nicht davon auszugehen, dass die Tarifvertragsparteien die zusätzlichen Aufgaben von Gruppenleitern, wenn die Serviceeinheit oder Geschäftsstelle nicht eine bestimmte Größe erreichen, überhaupt nicht berücksichtigen wollten.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Protokollerklärung Nr. 5. Vielmehr lässt der Wortlaut darauf schließen, dass die Protokollerklärung lediglich die Tätigkeit eines Gruppenleiters bei Gerichten oS.en näher erläutern, nicht jedoch eine Einschränkung des Begriffs des Gruppenleiters vornehmen möchte. Dies ergibt sich aus der Einleitung des Satzes mit den Worten „Die Tätigkeit von Gruppenleitern beinhaltet…“. In diesem Zusammenhang ist die Erwähnung, dass die Tätigkeit „innerhalb einer großen Geschäftsstelle beziehungsweise Serviceeinheit“ anfällt, nach Auffassung der Kammer dahingehend zu verstehen, dass die Einsetzung einer Gruppenleiterin oder eines Gruppenleiters ohnehin nur dann erfolgt, wenn insbesondere die Einsatzsteuerung in der Serviceeinheit, die Urlaubsplanung, die Qualitätssicherung und die Einarbeitung neuer Beschäftigter nicht durch den Geschäftsleiter beziehungsweise den Behördenleiter alleine geleistet werden kann, sondern Untereinheiten gebildet werden, in denen diese Tätigkeiten durch Gruppenleiterinnen oder Gruppenleiter erledigt werden.
c)
Die Klägerin ist als Gruppenleiterin eingesetzt. Sie wird vom beklagten Land als solche bezeichnet und erledigt im Rahmen ihrer Beschäftigung die in der Protokollerklärung Nr. 5 im Einzelnen näher erläuterten typischen Aufgaben einer Gruppenleitung. Sie koordiniert die Geschäftsabläufe innerhalb der von ihr geleiteten Serviceeinheit, und ist unstreitig für die Koordination der Geschäftsabläufe in der von ihr betreuten Serviceeinheit zuständig. Sie übernimmt insbesondere die Verteilung der Neuanzeigen – soweit erforderlich –, regelt die Urlaubsplanung und ist für die Einarbeitung neuer Beschäftigter verantwortlich. Damit steht ihr – ohne dass dies an eine weitere Voraussetzung verknüpft wäre – ein Anspruch auf eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 9b Teil II Nr. 12.1 der Entgeltordnung zum TV-L zu.
II.
Die Anträge der Klägerin auf Zahlung der Differenzvergütung seit Januar 2020 sind ebenfalls begründet, da der Klägerin ein Anspruch auf die Vergütung nach der Entgeltgruppe 9b Teil II Nr. 12.1 der Entgeltordnung zum TV-L zusteht und die Klägerin ihre Ansprüche rechtzeitig geltend gemacht hat. Die Höhe der Differenzvergütung ist zwischen den Parteien unstreitig.
Der Zinsanspruch ergibt sich jeweils aus den §§ 286, 288 Abs. 1 BGB.
B.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 Abs. 2 ArbGG, § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
Den Streitwert hat das Gericht gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG, § 42 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 GKG im Urteil festgesetzt.
K.