Festsetzung des Gegenstandswerts bei Auskunftsbegehren (Art.15 DSGVO, Zusatzversorgung)
KI-Zusammenfassung
Das Arbeitsgericht Wuppertal setzt den Gegenstandswert für anwaltliche Tätigkeit bei zwei Auskunftsbegehren auf insgesamt 1.000 € fest (jeweils 500 €). Es betrachtet die Ansprüche aus der Zusatzversorgung und den Art.15-DSGVO-Auskunftsanspruch als von geringer materieller Bedeutung, da keine besonderen Umstände oder Hindernisse für direkte Auskünfte ersichtlich sind. Die Entscheidung stützt sich auf die Grundsätze zur Bewertung nichtvermögensrechtlicher Streitigkeiten nach §23 RVG und Rechtsprechung der LAGs. Zudem berücksichtigt das Gericht, dass das Auskunftsbegehren nach der Güteverhandlung längere Zeit nicht weiterverfolgt wurde.
Ausgang: Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit für zwei Auskunftsbegehren auf insgesamt 1.000 € festgesetzt (jeweils 500 €)
Abstrakte Rechtssätze
Bei nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten ist nach §23 Abs.3 Satz2 RVG in Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte regelmäßig ein Gegenstandswert von 5.000 € zugrunde zu legen; Abweichungen sind nach materieller Bedeutung, Schwierigkeit und Umfang möglich.
Für die Wertfestsetzung ist in erster Linie der Blickwinkel des Antragstellers maßgeblich; insoweit sind materielle Bedeutung, Schwierigkeit und Umfang der Sache zu berücksichtigen.
Bei Auskunftsbegehren nach Art.15 DSGVO ist in der Regel ein Wert von 500 € angemessen, sofern keine besonderen Umstände das Interesse oder den Aufwand wesentlich erhöhen.
Ein Auskunftsverlangen über Zusatzversorgungsansprüche kann niedriger zu bewerten sein, wenn sich kein besonderes Interesse des Antragstellers an einer arbeitsgerichtlichen Durchsetzung und keine besonderen Hindernisse für eine direkte Auskunft durch die Versorgungseinrichtung ergeben.
Dass ein Auskunftsbegehren über einen längeren Zeitraum nach einer Güteverhandlung nicht weiterverfolgt wird, kann auf eine geringere materielle Bedeutung und somit eine niedrigere Wertermittlung hindeuten.
Tenor
Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit gemäß § 33 RVG wird wie folgt festgesetzt:
Für das Verfahren auf 1.000,00 €.
Rubrum
Der Wert des Verfahrens beträgt 1.000,00 €. Dabei entfallen je 500,00 € auf das Auskunftsverlangen über Ansprüche aus der Zusatzversorgung und auf den Antrag auf Auskunft nach Art. 15 DSGVO.
1.
Es handelt sich um nichtvermögensrechtliche Streitigkeiten im Sinne von § 23 Abs. 3 Satz 2 2. Hs. RVG. Nach dieser Vorschrift ist in Ermangelung genügender tasächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung und bei nicht vermögensrechtlichen Gegenständen der Gegenstandswert von 5.000,00 Euro, nach Lage des Falles niedriger oder höher, jedoch nicht über 500.000,00 Euro anzunehmen. Für die Wertfestsetzung sind dabei die materielle Bedeutung der Sache, deren Schwierigkeit und der Umfang als Maßstab heranzuziehen. Maßgeblich ist in erster Linie der Blickwinkel des Antragstellers.
2.
Nach diesen Grundsätzen erscheint ein Streitwert von jeweils 500,00 € angemessen.
Hinsichtlich des Auskunftverlangens über Ansprüche aus der Zusatzversorgung des Öffentlichen Dienstes ist nicht erkennbar, welches besondere Interesse die Klägerin hat, diese Ansprüche in einem arbeitsgerichtlichen Verfahren gegen die Beklagte zu erlangen. Die Beklagte hat die Klägerin auf die Möglichkeit, die Auskünfte bei der Zusatzversorgungskasse unmittelbar einzuholen, hingewiesen. Dass dies vorliegend gar nicht möglich oder mit besonderen Schwierigkeiten verbunden gewesen wäre, ist nicht ersichtlich.
Für das Auskunftsbegehren nach § 15 DSGVO ist bereits mehrfach entschieden worden, dass es mit 500,00 € zu bewerten ist, sofern nicht besondere Umstände hinzutreten (LAG Düsseldorf, Beschl. v. 16.09.2019 – 4 Ta 413/19, juris; LAG Baden-Württemberg, Beschl. v. 23.01.2020 – 5 Ta 123/19, juris; LAG Nürnberg, Beschl. v. 28.05.2020 – 2 Ta 76/20, juris; LAG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 18.03.2021 – 26 Ta (Kost) 6110/20), die vorliegend nicht ersichtlich sind.
Dass das Informationsinteresse der Klägerin durch diese Berwertung hinreichend abgebildet ist, wird auch dadurch deutlich, dass die Klägerin den Auskunftsanspruch nach der Güteverhandlung über einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten nicht weiterverfolgt hat.