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Arbeitsgericht Wuppertal·6 Ca 5531/01·09.12.2002

Vergütungsanspruch bei Annahmeverzug des Arbeitgebers – teilweise stattgegeben

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtArbeitsvergütungTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt Vergütung wegen Annahmeverzugs ab 14.12.2001, nachdem die Beklagte sein Arbeitsangebot nicht angenommen hatte. Streitpunkt war, ob der Kläger objektiv arbeitsunfähig war (§ 297 BGB) und ob tarifliche Ausschlussfristen greifen. Das Gericht verurteilt die Beklagte zur Zahlung für Dez.2001–Nov.2002 (außer Juli 2002), da die Arbeitgeberin die Arbeitsunfähigkeit nicht nachgewiesen hat; Leistungen des Sozialamts wurden angerechnet.

Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Beklagte zur Zahlung von Vergütung für 14.12.2001–Nov.2002 (außer Juli 2002) verurteilt, übrige Klage abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Kommt der Arbeitgeber mit der Annahme der Arbeitsleistung in Verzug, kann der Arbeitnehmer nach § 615 Satz 1 BGB die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein.

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Beweist der Arbeitgeber, der Arbeitnehmer sei zur Zeit des Angebots objektiv arbeitsunfähig (§ 297 BGB), obliegt ihm der Nachweis der objektiven Leistungsunfähigkeit.

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Ein fachärztliches Sachverständigengutachten, das mit hoher Wahrscheinlichkeit Leistungsfähigkeit feststellt, kann den Nachweis der Arbeitsunfähigkeit durch den Arbeitgeber entkräften.

4

Tarifvertragliche Ausschlussfristen sind zu beachten; werden vergütungsrechtliche Ansprüche nicht innerhalb der vorgesehenen Frist schriftlich geltend gemacht, verfallen sie nach den Bestimmungen des Manteltarifvertrags.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ BGB §§ 615 S. 1, 297§ 615 Satz 1 BGB§ 297 BGB§ 615 BGB§ 61 ArbGG i.V.m. §§ 3 ff. ZPO

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 25.738,62 € brutto abzüglich gezahlter 4.806,-- € netto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus 1.504,32 € seit dem 01.01.2002 und aus jeweils zusätzlichen 2.423,43 € seit dem 01.02., 01.03., 01.04., 01.05., 01.06., 01.07., 01.08., 01.09., 01.10., 01.11., 01.12.2002 zu zahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 1/13 und die Beklagte zu 12/13.

Tatbestand

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Der Kläger ist seit Februar 1984 bei der Beklagten, einem Unternehmen der Metall verarbeitenden Industrie, welches etwa 70 Arbeitnehmer beschäftigt und Grundkörper herstellt, tätig, zuletzt als Maschineneinsteller. Als Gruppenleiter erhält er eine monatliche Vergütung in Höhe von 2.423,43 € brutto. Der Kläger ist Vorsitzender des bei der Beklagten gewählten Betriebsrates. Auf das Arbeitsverhältnis finden die Tarifverträge in der Eisen-, Metall-, Elektroindustrie Nordrhein Westfalens Anwendung.

3

Gegenstand des Rechtsstreits sind die Ansprüche des Klägers auf Vergütung seit dem 14. Dezember 2001. An diesem Tag bot der Kläger zum betriebsüblichen Arbeitsbeginn (6.00 Uhr morgens) der Beklagten erfolglos die geschuldete Arbeitsleistung an. Dem war Folgendes vorausgegangen:

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Mit Antrag vom 03. April 2001 (Blatt 31 ff der Gerichtsakte) hatte die Beklagte - erfolglos - versucht, durch das Arbeitsgericht Wuppertal die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung zu einer von ihr, der Beklagten, beabsichtigten Kündigung des Arbeitsverhältnisses der Parteien, gestützt auf aus Sicht der Beklagten hohe krankheitsbedingte Fehlzeiten zu erreichen.

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Vom 04. Juli 2001 an war der Kläger arbeitsunfähig erkrankt. Die den Kläger behandelnde Ärztin befürwortete im November 2001 die stufenweise Wiedereingliederung des Klägers in das Erwerbsleben und erstellte einen „Wiedereingliederungsplan“, zu dem die Beklagte mit Erklärung vom 19. November 2001 (Bl. 79 + 80 d. GA) Stellung nahm. Die Wiedereingliederungsmaßnahme wurde nicht durchgeführt.

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Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte schulde aus dem Gesichtspunkt des Annahmeverzuges Zahlung der Vergütung. Er sei seit dem 14.12.2001 in der Lage, die vertraglich geschuldete Leistung zu erbringen. Erhalten habe er für die Zeit von Januar bis November 2002 vom Sozialamt 5.016,60 €, außerdem von der Beklagten im November 2002 einen Betrag in Höhe von 2.700,00 € netto.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 28.162,05 Euro brutto abzüglich gezahlter 5.016,60 Euro netto nebst 5 %Zinsen über dem Basiszinssatz aus 1.504,32 Euro seit dem 01.01.2002 und aus jeweils zusätzlichen 2.423,43 Euro seit dem 01.02., 01.03., 01.04., 01.05., 01.06., 01.07., 01.08., 01.09., 01.10., 01.11., 01.12.2002 zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie ist der Ansicht, der Kläger sei am 14. Dezember 2001 und darüber hinaus arbeitsunfähig erkrankt gewesen. Sie verweist in diesem Zusammenhang zunächst auf Krankheitszeiten des Klägers in der Vergangenheit und wiederholt insoweit ihre im Zustimmungsersetzungsverfahren (7 BV 32/01 Arbeitsgericht Wuppertal) vertretene Ansicht, sie habe zu Recht davon ausgehen können und dürfen, der Kläger sei dauernd arbeitsunfähig erkrankt.

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Auf diesem Hintergrund, insbesondere auch auf dem Hintergrund der Tatsache, dass die zunächst ärztlicherseits befürwortete schrittweise Wiedereingliederung nicht durchgeführt worden sei, habe sie, die Beklagte, zu Recht daran gezweifelt, dass der Kläger am 14.12.2001 wieder arbeitsfähig gewesen sei. Dass zum damaligen Zeitpunkt Arbeitsfähigkeit bestanden habe, habe im Übrigen der gerichtliche bestellte Gutachter nicht zweifelsfrei feststellen können.

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Ein Teil der vom Kläger geltend gemachten Vergütungsansprüche sei im Übrigen verfallen, und zwar im Hinblick auf § 19 Abs. 2 des Manteltarifvertrages in der Eisen-, Metall-, Elektroindustrie NRW, im Folgenden Manteltarifvertrag genannt. Der Kläger habe mit dem (klageerweiternden) Schriftsatz vom 23. Juli 2002 zunächst seine Gehaltsansprüche für die Monate Januar bis Juni 2002 geltend gemacht. Zu diesem Zeitpunkt seien die Lohn- und Gehaltsansprüche für den Zeitraum Januar bis März 2002 bereits länger als 3 Monate fällig gewesen. Die Vorabgeltendmachung in der Klageschrift sei insofern nicht ausreichend, die Geltendmachung der Ausschlussfrist zu hindern. Gleiches gelte hinsichtlich der mit Klageerweiterung vom 29. November 2002 geltend gemachten Ansprüche für die Monate Juli und August 2002.

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Wegen des Vorbringens der Parteien im Einzelnen wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze in der Gerichtsakte verwiesen.

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Die Kammer hat Beweis erhoben aufgrund des Beweisbeschlusses vom 23. April 2002 durch Einholung eines ärztlichen Sachverständigen-Gutachtens. Auf die Ausführungen des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie E. vom 12. Oktober 2002 in der Gerichtsakte (Bl. 109 - 125) wird insoweit verwiesen.

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Entscheidunqsgründe:

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Auf Antrag des Klägers war die Beklagte zur Zahlung der Vergütung für die Zeit vom 14. Dezember 2001 bis einschließlich November - mit Ausnahme der Vergütung für den Monat Juli 2002 - zu verurteilen, allerdings unter Berücksichtigung der Leistungen des Sozialamtes für diesen Zeitraum (4.806,00 €), im Übrigen war die Klage abzuweisen.

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Kommt der Dienstberechtigte (hier die Beklagte) mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der Verpflichtete (hier der Kläger) für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein (§ 615 Satz 1 BGB). Vorliegend hat der Kläger am 14. Dezember 2001 die vertraglich geschuldeten Dienste in Person angeboten mit der Folge, dass die Beklagte, die die Dienste des Klägers an diesem Tag nicht angenommen hat, ihn vielmehr nach Hause geschickt hat und damit deutlich gemacht hat, dass sie auch in Zukunft nicht bereit sei, die Dienste anzunehmen, verpflichtet ist, dem Kläger die vereinbarte Vergütung, nämlich den vereinbarten Monatslohn zu zahlen.

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Soweit die Beklagte behauptet, der Kläger sei am 14. Dezember 2001 und später arbeitsunfähig erkrankt und damit außerstande gewesen, die geschuldete Leistung zu bewirken (§ 297 BGB), ist sie beweisfällig geblieben.

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Nach § 297 BGB kommt der Gläubiger (hier die Beklagte) nicht in Verzug, wenn der Schuldner (hier der Kläger) zurzeit des Angebots außerstande ist, die Leistung zu bewirken. Dabei kommt es für die Beurteilung des Leistungsvermögens nicht auf die subjektive Einschätzung des Schuldners, sondern auf die objektiven Umstände der Leistungsfähigkeit an. Ist ein Arbeitnehmer objektiv aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage, die vereinbarte Leistung zu erbringen, so kann das fehlende Leistungsvermögen nicht allein durch den Willen des Arbeitnehmers ersetzt werden, trotz objektiver Leistungsunfähigkeit einen Arbeitsversuch zu unternehmen. Begehrt der nicht mehr arbeitsunfähig krank geschriebene, leistungsbereite Arbeitnehmer, gestützt auf § 615 BGB Vergütung, so ist es Sache des Arbeitgebers, nachzuweisen, dass der Arbeitnehmer tatsächlich - objektiv - zur Arbeitsleistung außerstande war. Diesen Nachweis hat die beweisbelastete Beklagte nicht zu führen vermocht. Das psychiatrische Gutachten vom 12. Oktober 2002, dem nicht zu folgen die Kammer keine Veranlassung hat, geht vielmehr davon aus, dass der Kläger „mit großer Wahrscheinlichkeit bereits seit dem 14.12.2001 in der Lage ist, die seinem Arbeitgeber geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen“. Soweit die Beklagte in diesem Zusammenhang einzig darauf hinweist, der Kläger habe dem Gutachter Einsicht in die Unterlagen der ihn im Jahre 2001 behandelnden Ärztin verweigert, führt dies nicht dazu, dass vorliegend angenommen werden müsste, der Kläger sei objektiv arbeitsunfähig gewesen. Der Gutachter kommt für die Kammer nachvollziehbar und überzeugend gerade auch unter Berücksichtigung dieser Tatsache zu dem Ergebnis, dass der Kläger mit großer Wahrscheinlichkeit schon im Dezember 2001 in der Lage war, die geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen. Damit schuldet die Beklagte dem Grunde nach die Zahlung der Vergütung für den streitbefangenen Zeitraum.

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Soweit die Beklagte der Ansicht ist, der Kläger könne Vergütungsansprüche für die Monate Januar, Februar, März, Juli und August 2002 nicht mehr geltend machen, und zwar im Hinblick auf § 19 des Manteltarifvertrages, folgt dem die Kammer nur für den Anspruch des Klägers auf Vergütung für den Monat Juli 2002. Nach dem Manteltarifvertrag hätte ein entsprechender Anspruch bis spätestens zum 8. Arbeitstag des Monats November 2002 der Beklagten gegenüber schriftlich geltend gemacht werden müssen. Die erstmalige Geltendmachung im (klageerweiternden) Schriftsatz vom 29. November 2002, der der Beklagten am 03.12.2002 zugestellt wurde, wahrt insoweit die Ausschlussfrist nicht.

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Ansonsten hat der Kläger seine Vergütungsansprüche rechtzeitig geltend gemacht. Soweit die Beklagte im Hinblick auf die Vergütungsansprüche des Klägers für die Monate Januar bis März 2002 anderer Ansicht ist, hatte der Kläger in der Klageschrift - zulässigerweise - Vergütung für diese Monate geltend gemacht, die Vergütungsansprüche des Klägers für den Monat August 2002 wären am 8. Arbeitstag des Monats September abgerechnet und gezahlt worden mit der Folge, dass die der Beklagten am 03.12.2002 zugestellte Klageerweiterung die Verfallfrist wahrt.

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Anrechnen lassen muss sich der Kläger auf seine Zahlungsansprüche gegenüber der Beklagten Leistungen Dritter, nämlich des Sozialamtes. Insoweit hat er für den streitbefangenen Zeitraum 4.806,00 € erhalten.

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Die Streitwertfestsetzung im Urteil folgt aus § 61 ArbGG i.V.m. §§ 3 ff. ZPO.