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Arbeitsgericht Wuppertal·6 BV 9/06·04.07.2006

Ausschlussantrag gegen Betriebsratsvorsitzenden wegen Hinweis auf §15 TzBfG abgewiesen

ArbeitsrechtBetriebsverfassungsrechtBetriebsratsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Arbeitgeberin beantragt den Ausschluss des Betriebsratsvorsitzenden, weil dieser eine befristete Mitarbeiterin über die Rechtsfolge des §15 Abs.5 TzBfG informiert habe. Zentral ist, ob hierin eine grobe Pflichtverletzung aus dem Amt vorliegt. Das Gericht sieht die Aufklärung als zulässige Betriebsratstätigkeit nach §80 Abs.1 BetrVG und nur eine allenfalls leichte Pflichtverletzung. Der Ausschlussantrag wird zurückgewiesen.

Ausgang: Antrag auf Ausschluss des Betriebsratsvorsitzenden wegen angeblicher grober Pflichtverletzung als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Der Ausschluss eines Betriebsratsmitglieds nach §23 Abs.1 BetrVG setzt eine grobe Pflichtverletzung aus dem Amt voraus, die in der Regel Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit erfordert.

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Die Pflichten, deren Verletzung einen Ausschluss rechtfertigen können, ergeben sich aus dem Amt als Betriebsratsmitglied und nicht aus dem reinen Arbeitsverhältnis.

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Betriebsratsmitglieder erfüllen ihre Aufgaben nach §80 Abs.1 BetrVG u. a. durch Überwachung und Information über arbeitnehmerbezogene Gesetze; die Weitergabe rechtlicher Hinweise stellt keine per se grobe Pflichtverletzung dar.

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Eine unsorgfältige Wortwahl oder leichte Pflichtverstöße genügen nicht für einen Ausschluss; erforderlich ist eine objektiv erhebliche und offensichtlich schwerwiegende Pflichtverletzung.

Relevante Normen
§ BetrVG § 23 Abs. 1§ 80 Abs. 1 BetrVG§ 15 Abs. 5 Teilzeit- und Befristungsgesetz§ 23 Abs. 1 BetrVG§ 2 Abs. 1 BetrVG§ 12 Abs. 5 ArbGG

Leitsatz

Betriebsratsmitglieder begehen keine grobe Pflichtverletzung, wenn sie Mitarbeiter auf Rechte nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz hinweisen.

Tenor

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

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1.

3

Die Beteiligten streiten über den Ausschluss des Betriebsratsvorsitzenden aus dem Betriebsrat der Antragstellerin.

4

Die Antragstellerin, ein Tochterunternehmen der E. GmbH, betreibt in Remscheid unter anderem einen Bäder- und Saunabetrieb. Der Antragsgegner ist der Vorsitzende des dreiköpfigen Betriebsrats.

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Frau Q. D. war aufgrund eines befristeten Arbeitsvertrages vom bis zum 31.1.2006 für die Antragstellerin tätig. Die personellen Angelegenheiten der Antragstellerin werden von einer weiteren Tochtergesellschaft der E. GmbH, der K. GmbH, verwaltet. Diese ist für die Fristenüberwachung der Arbeitsverträge verantwortlich. Im Oktober 2005 sprach Frau D. ihre Teamleiterin Frau X. auf den befristeten Arbeitsvertrag, insbesondere auf eine unbefristete Verlängerung an. Am Montag, den 30.1.2006 hielt der Betriebsrat der Antragstellerin von ca. 10.00 bis 14.00 Uhr seine wöchentliche Sitzung ab. Gegen 12.00 Uhr rief der Antragsgegner bei Frau D. an, um sich über die Situation bezüglich der Befristung zu informieren. Am 31.1.2006 ging ein Hinweis des zuständigen Leiters des Sachgebiets Personalwirtschaft K. GmbH hinsichtlich des Auslaufens des Arbeitsvertrages von Frau D. bei der Antragstellerin ein. Frau U. informierte Herrn O., der gegen 16.00 Uhr die Klägerin zu Hause anrief. Frau D. erklärte in dem Gespräch, dass sie angenommen habe, der Vertrag würde erst am 8.2.2006 auslaufen. Der Betriebsratsvorsitzende habe sie am Tag zuvor angerufen und auf das Auslaufen des Vertrages hingewiesen.

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Mit ihrem am 7.2.2006 beim Arbeitsgericht eingegangenen Antrag begehrt die Antragstellerin den Ausschluss des Antragsgegners aus dem Betriebsrat.

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Die Antragstellerin ist der Auffassung, der Antragsgegner habe aufgrund seines Verhaltens am 30.1.2006 hinsichtlich des auslaufenden Vertrages von Frau D. gegen seine Verpflichtung zur vertrauensvollen Zusammenarbeit mit der Antragstellerin verstoßen. Er habe seine Stellung als Betriebsratsvorsitzender missbraucht, um einer befristet beschäftigten Arbeitskraft auf unlautere Art und Weise zu einem unbefristeten Arbeitsverhältnis zu verhelfen. Die Antragstellerin behauptet, der Antragsgegner habe in dem Telefongespräch am 30.1.2006 Frau D. geraten, sie solle sich weder bei ihrer Teamleiterin, noch bei dem zuständigen Zeugen O. melden, sondern am 1.2.2006 einfach wie gewöhnlich zur Arbeit erscheinen, sie wäre dann automatisch drin, sie wisse ja von nichts.

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Die Antragstellerin beantragt,

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den Antragsgegner aus dem Betriebsrat der T. GmbH, L. Straße 1 in 4 Remscheid, auszuschließen.

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Der Antragsgegner beantragt,

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den Antrag zurückzuweisen.

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Der Antragsgegner ist der Ansicht, er habe lediglich seine Aufgabe als Betriebsratsmitglied bzw. Betriebsratsvorsitzender gemäß § 80 Abs. 1 BetrVG erfüllt. Er habe Frau D. über die gesetzliche Regelung des § 15 Abs. 5 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes informiert. Er behauptet, Frau D. über die rechtliche Situation insoweit aufgeklärt zu haben, dass, wenn sie Weiterarbeiten würde, sich das Arbeitsverhältnis automatisch in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis wandeln würde.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegenstand der Anhörung waren, sowie die Terminprotokolle vom 22.3.2006 und 5.7.2006 Bezug genommen.

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II.

15

Der zulässige Antrag ist unbegründet.

16

1.

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Der Antrag ist zulässig, da die Antragstellerin gemäß § 23 Abs. 1 BetrVG den Ausschluss eines Mitglieds aus dem Betriebsrat wegen grober Pflichtverletzung ihr gegenüber verlangen kann.

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2.

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Die Antragstellerin hat keinen Anspruch auf Ausschluss des Antragsgegners aus dem Betriebsrat gemäß § 23 Abs. 1 BetrVG.

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Der Ausschluss eines Mitglieds des Betriebsrats kann nur wegen grober Verletzung der aus dem Amt als Betriebsratsmitglied, nicht etwa der aus dem Arbeitsverhältnis sich ergebenden Pflichten, erfolgen. Die grobe Pflichtverletzung muss objektiv erheblich und offensichtlich schwerwiegend sein (Fitting, BetrVG, 21. Auflage, § 23 Rn 14 m.w.N.). Zu den gesetzlichen Pflichten gehören alle Pflichten aus dem BetrVG, auch die Verpflichtung zur vertrauensvollen Zusammenarbeit gemäß § 2 Abs. 1 BetrVG. Die Verletzung von gesetzlichen Pflichten setzt im Regelfall ein schuldhaftes Verhalten des Betriebsratsmitglieds im Sinne eines groben Verschuldens voraus, muss also vorsätzlich oder grob fahrlässig begangen sein.

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Ausgehend von diesen Grundsätzen liegt kein grober Verstoß des Antragsgegners gegen seine gesetzlichen Pflichten vor. Als Mitglied des Betriebsrats bzw. dessen Vorsitzender hat der Antragsgegner die Aufgabe gemäß § 80 Abs. 1 BetrVG darüber zu wachen, dass die zu Gunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze, wie z. B. das Teilzeit- und Befristungsgesetz beachtet werden. Nach § 15 Abs. 5 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes gilt das Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit verlängert, wenn das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Zeit, für die es eingegangen ist, fortgesetzt wird. Folglich hat der Antragsgegner die ehemalige Mitarbeiterin der Antragstellerin, Frau D., über die gesetzliche Regelung informiert. Selbst nach dem Vorbringen der Antragstellerin stellt das Verhalten des Antragsgegners keine grobe Pflichtverletzung dar. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin sieht die Kammer hierin kein intrigantes Verhalten des Antragsgegners, um den Arbeitsplatz von Frau D. zu erhalten. Der Antragsgegner hat Frau D. lediglich über die Sach- und Rechtslage hinsichtlich ihres befristeten Arbeitsvertrages informiert. Dies ist Aufgabe des Betriebsrats, insbesondere im Hinblick auf die Unsicherheit von Frau D. hinsichtlich des Auslaufens der Befristung. Dies insbesondere im Hinblick darauf, dass die Antragstellerin Frau D. mit Schreiben vom 19.1.2006 zu einem Termin im Betriebsarztzentrum am 23.2.2006 eingeladen hat und Frau D. über den 31.1.2006 im Dienstplan berücksichtigt wurde. Ausgehend vom Sachvortrag der Antragstellerin ist einzuräumen, dass die Worte des Betriebsratsvorsitzenden etwas sorgfältiger hätten ausgewählt werden können. In dem Verhalten kann allenfalls eine leichte Pflichtverletzung gesehen werden, eine grobe Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten liegt nach alledem nicht vor.

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III.

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Die Entscheidung ergeht gemäß § 12 Abs. 5 ArbGG gerichtskostenfrei.