Klage auf Höhergruppierung nach BAT abgewiesen wegen unzureichender Tätigkeitsdarstellung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt Höhergruppierung von Vergütungsgruppe IV b in IV a nach BAT und Nachzahlung ab 01.04.1993. Zentrale Frage ist, ob mehr als 50% seiner Arbeitszeit Tätigkeiten der höheren Vergütungsgruppe ausmachen. Das Gericht hält die Klage für unschlüssig und weist sie ab, weil die Tätigkeitsdarstellung unverständlich und pauschal bleibt. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Ausgang: Klage auf Höhergruppierung nach BAT als unbegründet abgewiesen; Kläger trägt die Kosten des Verfahrens
Abstrakte Rechtssätze
Bei tarifvertraglicher Eingruppierung nach § 22 II BAT ist Voraussetzung der Höhergruppierung, dass der Beschäftigte mehr als 50 % seiner Arbeitszeit mit Arbeitsvorgängen verbringt, die die Merkmale der höheren Vergütungsgruppe erfüllen.
Qualifizierende Arbeitsvorgänge zur Höhergruppierung müssen sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung gegenüber der niedrigeren Vergütungsgruppe sowie durch besondere Verantwortlichkeit gegenüber der Basisgruppe abheben.
Der Kläger trägt die Darlegungs- und Beweislast für eine konkrete, nachvollziehbare Schilderung seiner Tätigkeit; pauschale Angaben und unverständliche tagebuchartige Aufzeichnungen genügen nicht.
Bei Unterliegen sind die Kosten des Rechtsstreits dem Kläger aufzuerlegen; dies richtet sich nach §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 91 ZPO.
Zitiert von (1)
1 neutral
Tenor
Die Klage wird kostenpflichtig abgewiesen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die tarifgerechte Eingruppierung des Klägers. Der Kläger ist seit 1992 als Hauptsachbearbeiter in der Personalabteilung des beklagten T., das ca. 120 Arbeitnehmer beschäftigt, tätig; er wird nach Vergütungsgruppe IV b bezahlt.
Mit Schreiben vom 30.08.1993 hat der Kläger von der Beklagten die Eingruppierung in die Vergütungsgruppe IV a und die entsprechende Nachzahlung der Bezüge entsprechend den Ausschlußfristen beantragt. Mit Schreiben vom 17.01.1995 hat die Beklagte dies abgelehnt. Mit der am 28.12.1995 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgt der Kläger seinen Anspruch auf Zahlung der Vergütung nach der Vergütungsgruppe IV a weiter.
Der Kläger meint, seine Stelle sei 1988 überprüft worden; dabei seien nicht unerhebliche Anteile von Arbeitsvorgängen festgestellt worden, die in die Vergütungsgruppe IV a fielen. Es dürfe als gerichtsbekannt unterstellt werden, daß durch gesetzliche Regelungen gerade in den letzten Jahren das Sozialversicherungsrecht komplizierter, komplexer und umfangreicher geworden sei.
Der Kläger hat tagebuchartige Aufzeichnungen für den Zeitraum 21.06. bis 28.09.1995 eingereicht. Er meint, aus diesen Aufzeichnungen ergäben sich drei unterschiedliche Arbeitsvorgänge. In einer „Tätigkeitsdarstellung“ und -bewertung legt der Kläger dar, daß diese drei Arbeitsvorgänge seiner Meinung nach sämtlich in die Vergütungsgruppe IV a eingruppiert sind.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, den Kläger ab dem 01.04.1993 nach der Vergütungsgruppe IV a, Fallgruppe 1 a zu vergüten.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unschlüssig.
Der Kläger ist in die Vergütungsgruppe eingruppiert, in die die Arbeitsvorgänge, die der Kläger zu erledigen hat, überwiegend hinein gehören (§ 22 II BAT).
Der Kläger muß also zu über 50 % seiner Arbeitszeit Arbeitsvorgänge erledigen, die der Vergütungsgruppe IV a entsprechen. Diese Arbeitsvorgänge müssen sich daher durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus den Arbeitsvorgängen der Vergütungsgruppe IV b herausheben. Diese Arbeitsvorgänge wiederum müssen sich dadurch aus den Arbeitsvorgängen der Basisvergütungsgruppe V b herausheben, daß sie besonders verantwortungsvoll sind. Die Arbeitsvorgänge der Vergütungsgruppe V b zeichnen sich immerhin auch durch gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbständige Leistungen aus.
Der Kläger muß keine Arbeitsvorgänge bilden, weil es sich bei dem Begriff des Arbeitsvorgangs um einen Rechtsbegriff handelt. Er muß jedoch seine Tätigkeit bis ins einzelne schildern und dabei darlegen, woraus er schließt, daß die Tatbestandsmerkmale von Vergütungsgruppe V b erfüllt sind und woraus sich die qualifizierenden Merkmale (besonders verantwortungsvoll, besondere Schwierigkeit und Bedeutung) ergeben. Dem wird der Vortrag des Klägers nicht gerecht.
Die tagebuchartigen Aufzeichnungen des Klägers sind völlig unverständlich und vom Kläger nicht näher erläutert. Auch die weiteren Ausführungen des Klägers zur Tätigkeitsdarstellung und Bewertung seiner Tätigkeit sind unbrauchbar. Der Kläger trägt nur pauschal vor, womit er beschäftigt ist und nimmt Wertungen vor, ohne im einzelnen nachvollziehbar zu beschreiben, was er denn konkret an seinem Arbeitsplatz macht und welche Überlegungen er dabei anstellen muß.
II.
Da der Kläger unterlegen ist, waren ihm gemäß §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 91 ZPO die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.
Die Festsetzung des Streitwerts im Urteil gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG konnte nicht erfolgen, da der Kläger nicht die Differenz angegeben hat, die in seinem Fall zwischen den beiden Lohngruppen besteht.