Klage gegen Gehaltskürzung einer Teilzeitlehrerin als unzulässig
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin, teilzeitbeschäftigte Lehrerin (13 Std./Woche), klagt gegen eine vom Arbeitgeber vorgenommene Kürzung ihres Gehalts um jeweils DM 158,87. Das ArbG Wuppertal hält die Kürzung für rechtswidrig und verstößt gegen § 2 Beschäftigungsförderungsgesetz sowie den Arbeitsvertrag, da Teilzeitkräfte gegenüber Vollzeitkräften ungerechtfertigt benachteiligt wurden. Die Beklagte wird zur Zahlung verurteilt; Berufung wird zugelassen.
Ausgang: Klage wegen unzulässiger Gehaltskürzung der Teilzeitlehrerin vollständig stattgegeben; Beklagte zur Zahlung verurteilt.
Abstrakte Rechtssätze
Eine ungerechtfertigte unterschiedliche Behandlung teilzeitbeschäftigter und vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer ist unzulässig; § 2 Beschäftigungsförderungsgesetz verbietet Benachteiligungen ohne sachlichen Grund.
Die Kürzung der Vergütung einer Teilzeitkraft ist unzulässig, wenn sich die tatsächliche Arbeitsbelastung (einschließlich Vorbereitung und Korrekturaufwand) gegenüber Vollzeitkräften nicht entsprechend verringert.
Arbeitsvertragliche Regelungen zur Bruchteilvergütung dürfen nicht einseitig so angewendet werden, dass Teilzeitbeschäftigte im Vergleich zu Vollzeitbeschäftigten ohne objektive Rechtfertigung schlechter gestellt werden.
Finanzielle Schwierigkeiten des Arbeitgebers rechtfertigen nicht ohne Weiteres eine sachlich nicht begründete Benachteiligung von Teilzeitbeschäftigten; praktische Lösungen zur Arbeitszeitanpassung sind zumutbar.
Zitiert von (1)
1 neutral
Leitsatz
8
Tenor
1. Die Beklagte wird kostenpflichtig verurteilt, an die Klägerin DM 317,74 brutto nebst 4 % Zinsen aus dem sich aus DM 158,87 ergebenden Nettobetrag seit dem 02.08.1997 und aus dem sich aus weiteren DM 158,87 brutto ergebenden Nettobetrag seit dem 02.09.1997 zu zahlen.
2. Streitwert: DM 308.—
3. Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte berechtigt ist, das Gehalt der Klägerin um DM 158,87 brutto im Monat zu kürzen.
Die Klägerin ist seit 1990 als Lehrerin mit 13 Unterrichtsstunden pro Woche in den Fächern Deutsch und Philosophie an der T. Schule in Wuppertal beschäftigt, deren Träger das beklagte Erzbistum ( nachfolgend: Die Beklagte ) ist.
Seit dem 1.8.1993 erhält die Klägerin 13/23,5 des Gehalts eines angestellten vollbeschäftigten Lehrers.
Seit dem 1.8.1997 erhält sie nur noch 13/24,5 der Vergütung eines Angestellten vollbeschäftigten Lehrers, weil die beamteten Vollzeitkräfte im Dienste des Landes seitdem 24,5 Stunden Unterricht in der Woche leisten müssen.
Die Beklagte beruft sich auf § 3 des Arbeitsvertrages der Parteien in dem es heißt, daß die Vergütung der Klägerin nach Maßgabe der tarifrechtlichen Bestimmungen errechnet wird, die für vergleichbare Angestellte im öffentlichen Dienst gelten. Die Grundvergütung der Klägerin wird nach den für vergleichbare Angestellte im öffentlichen Dienst geltenden Bestimmungen im Einvernehmen mit der oberen Schulaufsichtsbehörde entsprechend der Zahl der wöchentlich zu erteilenden Unterrichtsstunden bruchteilmäßig festgesetzt.
Die Klägerin ist mit der Kürzung ihrer Vergütung nicht einverstanden.
Sie weist darauf hin, daß angestellte vollzeitbeschäftigte Lehrer zwar 1 Stunde in der Woche mehr Unterricht erteilen sollen, dafür aber durch eine geringere Anzahl von Klassenarbeiten entlastet werden. Sie meint, man könne allenfalls ihre Arbeitszeit anteilig erhöhen, nicht aber ihr Gehalt kürzen.
Die Klägerin beantragt mit der am 16.9.1997 bei Gericht eingegangenen Klage,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin DM 317,74 brutto nebst 4 % Zinsen aus dem sich aus DM 158,87 ergebenden Nettobetrag seit dem 2.8.1997 und aus dem sich aus weiteren DM 158,87 brutto ergebenden Nettobetrag seit dem 2.9.1997 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte meint, sie behandele die Klägerin korrekt nach ihrem Arbeitsvertrag. Sie könne die Arbeitszeit der Klägerin nicht verlängern, da sie dann Schwierigkeiten mit der Refinanzierbarkeit bekomme. Außerdem sei es nicht praktikabel, die Klägerin den Bruchteil einer Unterrichtsstunde pro Woche mehr arbeiten zu lassen.
Entscheidungsgründe
I.
Aufgrund der großen Belastung des Arbeitsgerichts Wuppertal soll das Urteil gemäß § 313 Abs. 3 ZPO nur kurz begründet werden.
Die Handhabung der Beklagten ist rechtswidrig. Sie verstößt gegen § 2 Beschäftigungsförderungsgesetz und gegen den Arbeitsvertrag der Parteien.
Vollzeitbeschäftigte angestellte Lehrer im öffentlichen Schuldienst verdienen nach wie vor dasselbe. Ihre Arbeitszeit hat sich insgesamt nicht geändert, da sie bei der Vorbereitung und Korrektur von Klassenarbeiten entlastet werden.
Demgegenüber hat die Beklagte das Gehalt der Klägerin gesenkt.
Gleiches gilt für die Arbeitszeit der Klägerin, da diese zumindest ein Korrekturfach ( Deutsch ) hat.
Die Klägerin ist somit unterschiedlich gegenüber einer Vollzeitkraft behandelt worden, ohne daß diese unterschiedliche Behandlung durch sachliche Gründe gemäß § 2 Abs.1 Beschäftigungsförderungsgesetz gerechtfertigt ist. Daß die Beklagte die Stelle der Klägerin nicht refinanzieren kann, leuchtet der Kammer nicht ein, da sich die Refinanzierbarkeit doch wohl nach dem Gehalt der fraglichen Lehrkraft richten wird. Im übrigen kann der Arbeitgeber nicht auf Geldknappheit verweisen, will er Teilzeitkräfte gegenüber Vollzeitkräften benachteiligen.
Durch die Kürzung des Gehalts der Klägerin verstößt die Beklagte auch gegen § 2 Abs. 3 des Arbeitsvertrages der Parteien, da unstreitig teilzeitbeschäftigten angestellten Lehrern im öffentlichen Dienst die Gehälter nicht gekürzt worden sind.
Wenn der öffentliche Arbeitgeber es im übrigen schafft, die Arbeitszeit angestellter teilzeitbeschäftigter Lehrer zu erhöhen, um eine Verminderung der Vergütung zu vermeiden, ist nicht einzusehen, warum die Beklagte dies nicht auch schaffen sollte. Die Klägerin kann zwar keine halbe Schulstunde geben oder 25 Minuten Unterricht erteilen, was genau dem Verhältnis der wöchentlichen Unterrichtszeit der Klägerin zu einem vollzeitbeschäftigten Lehrer entspräche, diese Schwierigkeit kann jedoch unschwer dadurch behoben werden, daß man die Klägerin in einem Jahr 14 Unterrichtsstunden erteilen läßt und im nächsten 13.
II.
Da die Beklagte unterlegen ist, waren ihr gemäß §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 91 ZPO die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.
Die Festsetzung des Streitwerts im Urteil beruht auf § 61 Abs. 1 ArbGG.
Die Zulassung der Berufung beruht auf § 64 Abs.3 Nr.1 ArbGG.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann von der Beklagten
B e r u f u n g
eingelegt werden.
Für die Klägerin ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
Die Berufung muß
innerhalb einer Notfrist *
von einem Monat
nach der Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Ludwig-Erhard-Allee 21, 40227 Düsseldorf 1, eingelegt werden.
Sie ist gleichzeitig oder
innerhalb eines Monats nach ihrer Einlegung
schriftlich zu begründen.
Berufungsschrift und Berufungsbegründungsschrift müssen von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein. Sie können auch von einem Vertreter von Gewerkschaften oder von Vereinigungen von Arbeitgebern oder von Zusammenschlüssen solcher Verbände unterzeichnet werden, wenn diese Vertreter kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind und der Zusammenschluß, der Verband oder deren Mitglieder Partei sind.
* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
I.
Richter am Arbeitsgericht