Nachversteuerung von Beihilfen: Arbeitgeber darf Lohn nicht wegen Steuerhaftung kürzen
KI-Zusammenfassung
Der Chefarzt verlangte Rückzahlung von Nettolohnabzügen, mit denen die Arbeitgeberin eine aufgrund Lohnsteuerprüfung festgesetzte Nachversteuerung früherer Beihilfeleistungen verrechnete, sowie die Feststellung fehlender Rückgriffsansprüche. Das ArbG gab der Klage statt: Die Arbeitgeberin durfte die Steuerlast nicht auf den Arbeitnehmer abwälzen und keine Aufrechnung/Einbehalte vom Entgelt vornehmen. Aus dem fortgeführten Dienstvertrag und dem Personalüberleitungsvertrag folge die Pflicht, Beihilfen vertragsgemäß zu erbringen und die steuerlichen Voraussetzungen hierfür zu schaffen. Unterbleiben solche Vorkehrungen, trägt die Arbeitgeberin die Folgen; ein Rückgriff verstößt zudem gegen Treu und Glauben.
Ausgang: Zahlungsklage auf Rückzahlung einbehaltener Beträge und Feststellung fehlender Rückgriffsansprüche vollumfänglich zugesprochen.
Abstrakte Rechtssätze
Übernimmt ein privater Arbeitgeber ein Arbeitsverhältnis unter Fortführung eines Dienstvertrags, tritt er in die daraus folgenden Verpflichtungen zur Gewährung vertraglicher Beihilfen ein.
Erbringt der Arbeitgeber vertraglich geschuldete Beihilfeleistungen, kann er eine wegen fehlender steuerlicher Voraussetzungen festgesetzte Nachversteuerung nicht durch Einbehalt vom Arbeitsentgelt auf den Arbeitnehmer abwälzen.
Unterlässt der Arbeitgeber nach Privatisierung/Übernahme die organisatorischen Vorkehrungen, die eine steuerfreie Gewährung von Beihilfen ermöglichen, hat er die daraus resultierenden steuerlichen Mehrbelastungen selbst zu tragen.
Ein Rückgriff des Arbeitgebers auf den Arbeitnehmer wegen Nachversteuerung vertraglicher Beihilfen kann gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoßen, wenn der Arbeitnehmer auf die steuerfreie Ausgestaltung vertrauen durfte und keine Vorsorgemöglichkeit hatte.
Ein Feststellungsinteresse besteht, wenn der Arbeitgeber sich eines künftigen Rechts zum weiteren monatlichen Einbehalt wegen Nachversteuerung berühmt.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.984,54 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz aus 2.381,93 € seit dem 01.07.2003, aus 1.222,12 € seit dem 01.08.2003, aus 1.212,78 € seit dem 01.09.2003, aus 1.055,78 € seit dem 01.10.2003 und aus 1.111, 93 € seit dem 01.11.2003 zu zahlen. Es wird festgestellt, dass die Beklagte keinen Anspruch gegen den Kläger auf Zahlung von insgesamt 12.243,40 € wegen der Pflicht zur Nachversteuerung bezogener Beihilfeleistungen hat. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 9.433,22 € festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger ist seit dem 1. bei der Beklagten als Chefarzt der Medizinischen Klinik I für Kardiologie und Pneumologie beschäftigt. Er bezieht eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe I BAT einschließlich Ortzuschlag und Kindergeld. Zuletzt belief sich das Grundgehalt des Klägers (ab Juni 2003) unter Berücksichtigung des Ortzuschlages sowie einer allgemeinen Zulage auf 5.903,11 €.
Zu Beginn seiner Tätigkeit des Klägers im Klinikum Remscheid befand sich das Klinikum in der Trägerschaft der Stadt Remscheid. Nach § 13 Abs. 2 seines Dienstvertrages erhielt der Kläger Beihilfeleistungen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen. Weitere Unterstützungen zur Krankenversicherung erhielt der Kläger nicht. Das ehemals in Trägerschaft der Stadt Remscheid geführte Klinikum wurde durch die Beklagte – nach zwischenzeitlicher Beteiligung der Beklagten an der Remscheid Klinikum GmbH in Höhe von 75 % - zum 01.01.2001 vollständig übernommen. Die Beklagte führte als neue Arbeitgeberin den Dienstvertrag des Klägers unverändert fort. Mithin erhielt der Kläger in Krankheitsfällen in dem entscheidungserheblichen Zeitraum von 1998 bis einschließlich 2002 weiter vertragliche Beihilfeleistungen.
Im Rahmen einer Lohnsteueraußenprüfung durch das Finanzamt Remscheid wurde festgestellt, dass die dem Kläger gewährten Beihilfeleistungen in den Jahren 1998 bis 2002 nicht steuerfrei seien. Das Finanzamt Remscheid richtete daraufhin einen Haftungs- und Nachforderungsbescheid an die Beklagte (vergleiche Blatt 9 ff. der Akte), auf den die Beklagte den entsprechenden Zahlungsbetrag an das Finanzamt Remscheid auch zahlte. Die Beklagte nimmt nun den Kläger in Höhe der Steuernachzahlung in Anspruch. Mit Schreiben vom 06.06.2003 erklärte die Beklagte, die sich aus dem Nachforderungsbescheid ergebende Steuer in Höhe von 12.243,40 € mit der Gehaltsabrechnung ab Juni 2003 in Höhe des jeweils pfändbaren Betrages einzubehalten. Die Beklagte verrechnete die von ihr an das Finanzamt Remscheid zu zahlende Steuerschuld, indem sie seit Juni 2003 unter Punkt 708 der Verdienstabrechnung die Beträge zur Nachversteuerung der Beihilfe von der Vergütung des Klägers abzog. Für den Monat Juni 2003 behielt die Beklagte 2.381,93 €, für den Monat Juli 2003 behielt die Beklagte 1.222,12 €, für den Monat August 2003 behielt die Beklagte 1.212,78 €, für den Monat September 2003 behielt die Beklagte 1.055,78 € und für den Monat Oktober 2003 behielt die Beklagte 1.111, 93 € von dem Nettoentgelt des Klägers ein.
Seit dem 01.04.2003 zahlt die Beklagte einen Beitrag als Arbeitgeberanteil zur Krankenversicherung.
Die aus den beiden Betriebsteilen Remscheid und Remscheid-Lennep bestehende Krankenanstalt wurde bis August 1992 als Eigenbetrieb der Stadt Remscheid geführt. Zum 01.09.1992 wurde die Klinik in eine GmbH umgewandelt. Mit Personalüberleitungsvertrag vom 31.08.1992 vereinbarten die Stadt Remscheid sowie die Klinikum Remscheid GmbH die Personalübernahme der Arbeiter und Angestellten. Gemäß § 1 Ziffer 4 dieses Personalüberleitungsvertrages verpflichtete sich die Beklagte, die für die Stadt am Stichtag geltenden Tarifverträge einschließlich der bezirklichen und örtlichen Zusatztarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen, Regelungsabreden sowie die sonstigen Regelungen der Stadt zu Gunsten der Bediensteten der Gesellschaft weiter anzuwenden. Vergleiche hinsichtlich der Einzelheiten dieses Personalüberleitungsvertrages Blatt 65 ff. der Akte.
Mit der vorliegenden Klage wendet sich der Kläger gegen die von der Beklagten vorgenommene Verrechnung der an das Finanzamt Remscheid zu zahlenden Steuerschuld mit den Entgeltansprüchen des Klägers. Er ist der Ansicht, dass ausschließlich die Beklagte für die Versteuerung der gewährten Beihilfeleistungen verantwortlich sei. Insoweit habe es die Beklagte versäumt, nach Privatisierung der Klinik entweder die Ansprüche des Klägers gemäß § 13 Abs. 2 des Dienstvertrages der Gestalt umzustellen, sich hälftig an einer entsprechenden Krankenversicherung zu beteiligen oder Vorkehrungen zu treffen, die für die Steuerfreiheit der von privaten Arbeitgebern geleisteten Beihilfezahlungen maßgeblich und möglich sind. Der Kläger jedenfalls könne nicht für die Nachversteuerung herangezogen werden, da dies der Verpflichtung der Beklagten widerspräche, den Dienstvertrag uneingeschränkt fortzuführen. Insoweit seien die Beihilfeleistungen Arbeitgeberanteil der Beklagten an der Krankenvorsorge des Klägers. So sei dem Kläger im Zuge der Umwandlung der Rechtsform in eine GmbH keine Änderung seiner Dienstvertraglichen Rechte und Pflichten mitgeteilt worden. Der Kläger sei insoweit davon ausgegangen, dass seine Vorsorge im Krankheitsfall auch zukünftig umfassend sei. Die Beklagte habe dem Kläger nie auf die Gefahr der Steuerpflicht von Beihilfeleistungen hingewiesen.
Der Kläger beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 6.984,54 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2003 aus 2.281,93 €, seit dem 01.08.2003 aus 1.222,12 €, seit dem 01.09.2003 aus 1.212,78 €, seit dem 01.10.2003 aus 1.055,78 € und seit dem 01.11.2003 aus 1.111,93 € zu zahlen;
2. festzustellen, dass die Beklagte keinen Anspruch gegen den Kläger auf Zahlung von insgesamt 12.234,40 € wegen der Pflicht zur Nachversteuerung bezogener Beihilfeleistungen hat.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Ansicht, dass sie keine Verpflichtung treffe, die Lohnsteuer des Klägers zu zahlen. Insoweit habe ausschließlich der Kläger die Steuern zu tragen. Auch sei die Beklagte gegenüber dem Kläger nicht verpflichtet gewesen, die Voraussetzungen zu schaffen, damit die Beihilfesteuerfrei gewährt werden könne. Zudem sei dem Kläger bereits seit Gründung der GmbH bewusst gewesen, dass der steuerfreie Bezug von Beihilfe gefährdet sei, deshalb habe der Kläger seit 1992 davon ausgehen müssen, dass ihm die Beihilfe zukünftig nicht mehr steuerfrei gewährt werden könne. Da der Kläger sein Recht auf Rückkehr seines Arbeitsverhältnisses auf die Stadt Remscheid nicht ausgeübt habe, habe der Kläger bewusst in Kauf genommen, dass sich die steuerrechtliche Qualifizierung seiner Bezüge aus dem Dienstverhältnis ändern könne. Da der Kläger die Möglichkeit gehabt habe, dem Dienstverhältnis und dessen Übergang zu widersprechen und eine Rückkehr in die Dienste der Stadt Remscheid zu verlangen, habe die Beklagte auch kein Hinweispflicht getroffen. Wenn überhaupt, hätte die Stadt Remscheid eine Hinweispflicht gegenüber dem Kläger gehabt.
Wegen der weitern Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Rückzahlung der bislang einbehaltenen Beträge. Zudem ist die Beklagte nicht berechtigt, vom Entgelt des Klägers einen Nachversteuerungsbetrag in Höhe von 12.243,40 € abzuziehen.
I.
Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Rückzahlung des einbehaltenen Gesamtbetrages in Höhe von 6.984,54 € gemäß § 611 BGB. Die Beklagte war nicht berechtigt, von dem monatlich verdienten Entgelt des Klägers in den Monaten Juni bis einschließlich Oktober 2003 Einbehalte abzuziehen.
Die Beklagte hat die Arbeitsverhältnisse von der Stadt Remscheid übernommen, indem die ursprünglich ausschließlichen Trägerschaft der Stadt Remscheid stehenden Kliniken in eine GmbH umgewandelt wurde und nach einer zunächst gegebenen Beteiligung von 75 % die Kliniken schließlich komplett übernommen hat. Insoweit ist zwischen der Stadt Remscheid und der Klinikum Remscheid GmbH ein Personalüberleitungsvertrag geschlossen worden, indem sich die Beklagte ausdrücklich verpflichtet hat, die für die Stadt am Stichtag geltenden Tarifverträge einschließlich der bezirklichen und örtlichen Zusatztarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen, Regelungsabreden sowie die sonstigen Regelungen der Stadt zu Gunsten der Bediensteten der Gesellschaft weiter anzuwenden. Indem zwischen dem Kläger und der Stadt Remscheid geschlossenen Dienstvertrag ist unter § 13 Ziffer 1 Abs. 2 vorgesehen, dass der Kläger in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen Beihilfen wie die sonstigen Angestellten des Krankenhausträgers erhält.
Mit der Übernahme der Arbeitsverhältnisse hat die Beklagte somit auch die Verpflichtung übernommen, weiterhin an den Kläger die gemäß dem Dienstvertrag vereinbarten Beihilfen zu leisten.
Grundsätzlich sind Beihilfeleistungen Hilfeleistungen, die steuerfrei an den Arbeitnehmer gewährt werden. Auch wenn der Kläger gemäß § 38 Abs. 2 Satz 1 EStG Schuldner der Lohnsteuer ist, so ist der Kläger entgegen der Ansicht der Beklagten dennoch nicht verpflichtet die seitens der Beklagten an das Finanzamt Remscheid gezahlten Steuern an die Beklagte zurückzuzahlen. Insoweit hat der Kläger mit dem vormaligen Arbeitgeber der Stadt Remscheid im Dienstvertrag ausdrücklich vereinbart, dass ihm Beihilfeleistungen zustehen. Aus diesem Grund ist ein Arbeitgeberanteil zur Krankenversicherung seitens des ehemaligen Arbeitgebers und auch seitens der Beklagten nicht gezahlt worden. Es sind vielmehr Beihilfeleistungen gezahlt worden. Entsprechend dieser ausdrücklichen arbeitsvertraglichen Vereinbarung und dem Übergang des Arbeitsverhältnisses auf einen nicht mehr in öffentlicher Hand stehenden Arbeitgeber, nämlich die Beklagte, ist die Beklagte verpflichtet, die entsprechenden Lohnsteuern an das Finanzamt abzuführen, ohne den Kläger dabei in Rückgriff zu nehmen. Die Beklagte ist in die Rechte und Pflichten aus dem Dienstvertrag des Klägers mit der Stadt Remscheid eingetreten. Insoweit ist sie auch verpflichtet, dem Kläger wie arbeitsvertraglich vereinbart, Beihilfeleistungen zu zahlen.
Derartige Beihilfeleistungen werden üblicherweise – und nicht anders kann die arbeitsvertragliche Regelung verstanden werden – steuerfrei an den Arbeitnehmer gezahlt. Der Arbeitnehmer muss sich darauf verlassen können, dass die seitens des Arbeitgebers geleisteten Beihilfeleistungen steuerfrei sind und insoweit die entsprechenden Arztrechnungen etc. abgerechnet werden.
Der Kläger hat einen vertraglichen Anspruch auf Zahlung seines Gehaltes, der dem Grunde und der Höhe nach unstreitig ist und seitens der Beklagten bereits zutreffend in den einzelnen Verdienstabrechnungen abgerechnet wurde. Lediglich der teilweise Einbehalt des Entgeltes wegen Nachversteuerung der seitens des Klägers in Anspruch genommen Beihilfeleistungen ist nicht zutreffend erfolgt und insoweit von der Beklagten an den Kläger zurückzuzahlen.
Die Beklagte hat gegen den Kläger keinen Anspruch, den Beitrag zur Nachversteuerung gegenüber dem Finanzamt Remscheid von den monatlichen Gehaltszahlungen einzubehalten.
Die Beklagte hat es nach der Privatisierung der Remscheid Klinikum GmbH durch Übernahme der Gesellschaftermehrheit verabsäumt, entweder die Ansprüche des Klägers in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen nach § 13 Abs. 2 Dienstvertrag der Gestalt umzustellen, sich hälftig an einer entsprechenden Krankenversicherung zu beteiligen, oder Vorkehrungen zu treffen, die für die Steuerfreiheit der von privaten Arbeitgebern geleisteten Beihilfezahlungen maßgeblich und möglich sind. Steuerfrei sind Beihilfezahlungen von privaten Arbeitgebern dann, wenn die Verteilung der Beihilfeleistungen nicht mehr im ermessen des Arbeitgebers steht, sondern einer Verwendungskontrolle unterliegt. Erforderlich ist, dass die Beihilfezahlungen aus einer mit eigenen Mitteln des Arbeitgebers geschaffenen, aber von ihm unabhängigen und mit einer ausreichenden Selbstständigkeit ausgestatteten Einrichtung gewährt werden; Steuerfreiheit wäre auch dann gegeben, wenn die Beihilfeleistungen aus Beiträgen gezahlt werden, die der Arbeitgeber dem Betriebsrat überweist, sodass die Unterstützungen ohne maßgebenden Einfluss des Arbeitgebers gewährt werden oder vom Arbeitgeber selbst erst nach Anhörung des Betriebsrats gewährt bzw. nach einheitlichen Grundsätzen bewilligt werden, denen der Betriebsrat zugestimmt hat (vergleiche Allgemeine Verwaltung zur Vorschrift zum Steuerabzug vom Arbeitslohn, R11 Beihilfenunterstützung aus öffentlichen Mitteln, Unterstützungen und Erholungsbeihilfen der Arbeitnehmer im privaten Dienst (2)).
Diese Vorkehrungen hätte die Beklagte vorliegend treffen müssen, um die übernommenen Verpflichtungen aus dem Dienstvertrag des Klägers weiterhin erfüllen zu können. Indem die Beklagte verabsäumt hat entsprechende Voraussetzungen zu schaffen, ist das Finanzamt Remscheid im Rahmen der Lohnsteueraußenprüfung zu der Feststellung gelangt, dass die dem Kläger gewährten Beihilfeleistungen nicht mehr steuerfrei sind, sondern noch nachträglich zu versteuern sind. Hätte die Beklagte die entsprechenden Vorkehrungen getroffen, wäre dies nicht der Fall gewesen.
Im Ergebnis hätte die Beklagte somit die Voraussetzungen der Steuerfreiheit von Beihilfezahlungen durch private Arbeitgeber erfüllen können und müssen. Die diese Versäumnisse der Beklagten können nun nicht auf den Kläger übertragen werden, in dem er für die Nachversteuerung Haftbar gemacht wird. Dies widerspräche der Verpflichtung der Beklagten, den Dienstvertrag unverändert und uneingeschränkt fortzuführen.
Im übrigen widerspräche ein entsprechender Rückgriff auch Treu und Glauben. Dem der Kläger durfte und konnte davon ausgehen, dass auch nach der Privatisierung der Remscheid Klinikum GmbH durch Übernahme der Gesellschaftermehrheit die Beihilfeleistungen weiterhin steuerfrei an ihn gewährt werden. Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte zukünftig die Beihilfeleistungen nur noch brutto erbringt lagen für den Kläger nicht vor. Darauf ist der Kläger von der Beklagten auch nicht hingewiesen worden. Wie der Geschäftsführer der Beklagten im Kammertermin vom 09.12.2003 selbst zugab, hat die Beklagte selbst nicht daran gedacht, entsprechende Vorkehrungen gemäß der Richtlinie 11 zu treffen, um insoweit weiterhin die Steuerfreiheit der Beihilfeleistungen gewähren zu können. Würde nun dieses Versäumnis der Beklagten dem Kläger angelastet werden, so widerspräche dies Treu und Glauben, da der Kläger keine Möglichkeit hatte, durch entsprechende anderweitige Krankenversicherung einer etwaigen zusätzlichen Zahlung zu entgehen.
Die Beklagte kann jedenfalls die Folgen ihrer Versäumnisse im Rahmen der Privatisierung des Klinikums Remscheid nicht auf die Beschäftigten übertragen. Beihilfeleistungen sind der Arbeitgeberanteil der Beklagten an der Krankenvorsorge des Klägers. Würde der Kläger keine (steuerfreien) Beihilfeleistungen der Beklagten beziehen, hätte sich die Beklagte zumindest an den Krankenversicherungsprämien des Klägers hälftig beteiligen müssen. Folge einer derartigen hälftigen Beteiligung der Beklagten an den Krankenversicherungsbeiträgen des Klägers wäre die Auszahlung der im Krankheitsfalle beanspruchten Leistungen in selbiger Höhe durch eine Krankenversicherung, ohne die Leistungen als Geldwertenvorteil versteuern zu müssen. Keinesfalls durften jedoch den Beschäftigten durch die Privatisierung des Klinikums Nachteile entstehen oder verbleiben. Sollte der Kläger die im Krankheitsfalle bezogenen Leistungen versteuern müssen, so wäre die Beklagte ihrer Pflicht, sich an den Krankenversicherungsbeiträgen des Klägers zu beteiligen, nicht nachgekommen. Sie hätte auch die ihr vertraglich obliegende Verpflichtung nicht erfüllt. Daran ändert es auch nichts, wenn gemäß § 38 Abs. 2 Satz 1 EStG der Arbeitnehmer Schuldner der Lohnsteuer ist.
Auch das Argument der Beklagten, der Kläger hätte bereits seit 1992 davon ausgehen müssen, dass ihm Beihilfen zukünftig nicht mehr steuerfrei gewährt werden, wenn sein Dienstverhältnis bei der Klinikum Remscheid GmbH fortbesteht, geht fehl. Der Kläger musste keineswegs davon ausgehen, dass ihm die Beihilfen zukünftig nicht mehr steuerfrei gewährt werden. Vielmehr musste der Kläger davon ausgehen, dass die Beklagte die gemäß der Richtlinie 11 erforderlichen Vorkehrungen trifft, damit die Unterstützungen und Erholungsbeihilfen an Arbeitnehmer im Privaten Dienst steuerfrei erbracht werden können. Insoweit nahm der Kläger auch keinerlei Risiko bewusst in Kauf. Der Kläger hätte auch nicht von seinem Rückkehranspruch in sein früheres Dienstverhältnis bei der Stadt Remscheid wahrnehmen müssen. Vielmehr ist die Beklagte aufgrund der ausdrücklichen Regelung im Dienstvertrag und der ausdrücklichen Regelung im Personalüberleitungsvertrag verpflichtet, die bisherigen Vertragsbedingungen mit dem Kläger weiter zu erbringen und insoweit dem Kläger auch steuerfreie Beihilfeleistungen zu zahlen.
Der Einbehalt der jeweiligen Nachversteuerungsbeiträge ist somit rechtswidrig und von der Beklagten an den Kläger zurückzuzahlen.
Der Zinsanspruch ergibt sich aus den §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 2 BGB.
II.
Zudem hat der Kläger einen Anspruch auf Feststellung, dass die Beklagte keinen Anspruch gegen den Kläger auf Zahlung von insgesamt 12.243,40 € wegen der Pflicht zur Nachversteuerung bezogener Beihilfeleistungen hat.
Die geltend gemachte Feststellungsklage ist zulässig, insbesondere liegt das erforderliche Feststellungsinteresse vor. Der Kläger hat ein rechtliches Interesse an als baldiger Feststellung, dass die Beklagte keinen Anspruch gegen den Kläger auf Zahlung von insgesamt eines Betrages in Höhe von 12.243,40 € wegen der Pflicht zur Nachversteuerung bezogener Beihilfeleistungen hat. Insoweit besteht für den Kläger eine Unsicherheit und ein absehbarer zukünftiger Schaden insoweit, als die Beklagte, die sich dieses Rechtes zum Einbehalten der entsprechenden Nachversteuerungsbeträge berühmt, auch in den folgenden Monaten weiterhin monatliche Einbehalte vornimmt.
Die geltend gemachte Feststellungsklage ist auch begründet. Entsprechend den obigen Ausführungen ist die Beklagte nicht berechtigt, von den jeweiligen Entgeltansprüchen des Klägers Einbehalte wegen der Nachversteuerungsbeträge vorzunehmen. Die entsprechende Steuerlast hinsichtlich der Nachversteuerung der bezogenen Beihilfeleistungen ist einzig von der Beklagten zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 91 ZPO.
Den Streitwert hat das Gericht gemäß den §§ 61 Abs. 1, 46 Abs. 2 ArbGG, 3 ZPO, 25 Abs. 2 GKG im Urteil festgesetzt.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann von der beklagten Partei
B e r u f u n g
eingelegt werden.
Für die klagende Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
Die Berufung muss
innerhalb einer N o t f r i s t* von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils
beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Ludwig-Erhard-Allee 21, 40227 Düsseldorf, Fax: (0211) 7770 - 2199 eingegangen sein.
Die Berufungsschrift muss von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt eingereicht werden; an seine Stelle können Vertreter einer Gewerkschaft oder einer Vereinigung von Arbeitgebern oder von Zusammenschlüssen solcher Verbände treten, wenn sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind und der Zusammenschluss, der Verband oder deren Mitglieder Partei sind. Die gleiche Befugnis haben Angestellte juristischer Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der zuvor genannten Organisationen stehen, solange die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder der Organisation entsprechend deren Satzung durchführt.
* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
S.
Richterin