Rückforderung von Kinderanteilen im Ortszuschlag per Lohnabzug unzulässig
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte die Auszahlung von Beträgen, die die Arbeitgeberin wegen angeblich zu Unrecht gezahlter Kinderanteile im Ortszuschlag vom Arbeitsentgelt einbehalten hatte. Streitpunkt war, ob ab Unterbringung der Kinder in einer Pflegefamilie der Kindergeld- und damit Ortszuschlagsanspruch des Klägers entfallen war und ob eine Rückforderung nach § 812 BGB bestand. Das Arbeitsgericht gab der Klage statt, weil die Beklagte das Fehlen eines Rechtsgrundes für die Zahlungen nicht substantiiert dargelegt und bewiesen hatte. Zudem könne die Gesetzesänderung 2003 nicht rückwirkend zu Lasten des Klägers wirken; außerdem sei er jedenfalls entreichert (§ 818 Abs. 3 BGB).
Ausgang: Klage auf Zahlung der einbehaltenen Entgeltbestandteile (Kinderanteile Ortszuschlag) vollständig stattgegeben.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Arbeitgeber darf vom laufenden Arbeitsentgelt keine Beträge zur Rückführung behaupteter Überzahlungen einbehalten, wenn ein fälliger und durchsetzbarer Rückforderungsanspruch nicht besteht.
Die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen eines Bereicherungsanspruchs aus § 812 Abs. 1 BGB, insbesondere für das Fehlen des Rechtsgrundes der Leistung, trägt der Rückfordernde.
Für die Einordnung als Pflegekind nach § 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG a.F./§ 2 BKGG a.F. ist im Einzelfall darzulegen, dass der Pflegende das Kind zu einem nicht unwesentlichen Teil auf eigene Kosten unterhält; pauschaler Vortrag genügt nicht.
Eine gesetzliche Neuregelung mit Übergangsvorschriften darf nicht als echte Rückwirkung dazu führen, dass bereits gewährte Entgeltbestandteile nachträglich zu Lasten des Arbeitnehmers entfallen und zurückgefordert werden.
Wer erhaltene Leistungen bereits zweckentsprechend für Dritte verwendet hat und sie nicht mehr zur Verfügung hat, kann nach § 818 Abs. 3 BGB entreichert sein und schuldet insoweit keine Herausgabe.
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.384,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 16.06.2003, abzüglich am 23.06.2003 gezahlter 1.250,00 € netto, zu zahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.719,4. € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 16.07.2003, abzüglich gezahlter 1.331,32 € netto, zu zahlen.
3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.445,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 16.08.2003, abzüglich gezahlter 1.326,36 € netto, zu zahlen.
4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.445,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 16.09.2003, abzüglich am 15.09.2003 gezahlter 1.326.36 € netto, zu zahlen.
5. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.445,84 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 16.10.2003, abzüglich am 15.10.2003 gezahlter 1.326.36 € netto, zu zahlen.
6. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.315,17 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 16.11.2003, abzüglich am 16.11.2003 gezahlter 3.062,60 € netto, zu zahlen.
7. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.442,82 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 15.12.2003 zu zahlen.
8. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
9. Der Streitwert wird auf 15.574,22 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten über einen seitens der Beklagten vorgenommenen Einbehalt vom Entgelt des Klägers wegen unberechtigter Zahlung von Kinderanteilen im Ortszuschlag.
Der am 28.01.1947 geborene Kläger ist seit dem 01.07.1081 bei der Beklagten in der Jugendgerichtshilfe beschäftigt. Der Kläger ist geschieden und hat zwei minderjährige Töchter.
Zwischen dem Kläger und seiner geschiedenen Ehefrau war vereinbart worden, dass der Kläger auch nach der Trennung der Eheleute das Kindergeld für die Kinder weiter erhalten sollte und von diesem Kindergeld die privaten Krankenversicherungskosten für die beiden Töchter sowie die Lebensversicherungen als Aussteuerversicherungen bezahlen sollte. Die Ehe des Klägers wurde im Jahre 1995 rechtskräftig geschieden. Aufgrund dieser Vereinbarung erhielt der Kläger das Kindergeld sowie als Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst den Kinderanteil im Ortszuschlag. Die Kinder waren zunächst in der Obhut der geschiedenen Ehefrau.
Ab dem 01.11.1999 änderte sich der Aufenthaltsort der Kinder. Seit diesem Zeitpunkt sind die beiden Töchter in den Haushalt der Pflegeeltern T. aufgenommen. Bei dem Pflegevater T. handelt es sich ebenfalls um einen Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst. Die Pflegeeltern T. erhalten von der Stadt Remscheid Hilfe zur Erziehung der beiden Töchter des Klägers in Höhe von zur Zeit 1.449,00 €. Zudem bezog der Pflegevater ab dem 01.11.1999 Kindergeld und einen kinderbezogenen Anteil im Ortszuschlag. Auch dem Kläger wurde über den 01.11.1999 hinaus Kindergeld und der kinderbezogene Anteil im Ortszuschlag weitergezahlt.
Mit Schreiben vom 05.06.2003 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass diesem seit dem 01.11.1999 für die Kinder ein Kindergeld nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes nicht mehr zusteht und insoweit auch der Anspruch auf Zahlung der Kinderanteile im Ortszuschlag entfällt. Die Überzahlung für die Zeit vom 01.11.1999 bis zum 31.05.2003 forderte die Beklagte mit diesem Schreiben zurück und teilte dem Kläger gleichzeitig mit, dass man den entsprechenden Betrag zukünftig von dem Entgelt des Klägers einbehält. Nachdem zunächst die Pfändungsfreigrenzen nicht beachtet wurden, korrigierte die Beklagte ihre Abrechnungen und zog dem Kläger ab Juni 2003 bis einschließlich November 2003 monatlich den pfändbaren Betrag ab. Insgesamt handelt es sich um einen Betrag in Höhe von 4.495,32 € netto für den Zeitraum vom 01.11.1999 bis 31.05.2003 (vgl. Schreiben der T. S. vom 18.09.2003, Bl. 102 der Akte; vgl. auch Bl. 57, 58 der Akte).
Mit der vorliegenden Klage verlangt der Kläger die Zahlung der seitens der Beklagten einbehaltenen Beträge. Er behauptet, dass auch die Pflegeeltern über die Vereinbarung mit der Kindesmutter Kenntnis gehabt hätten und insoweit eine Vereinbarung getroffen worden sei, dass er das Kindergeld und den entsprechenden kinderbezogenen Anteil im Ortszuschlag erhalte, um diesen für die Kinder anzulegen. An dieser Vereinbarung habe sich auch nichts durch den Aufenthaltswechsel der Kinder von der geschiedenen Frau zu den Eheleuten T. geändert. Weiter behauptet der Kläger, dass die Pflegeeltern von dem monatlichen Hilfsaufwand in Höhe von 1.449,00 € mühelos den gesamten Unterhalt der Kinder finanzieren könnten und insoweit nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofes vom 29.01.2003 keinen Anspruch auf Kindergeld hätten. Dies gelte insbesondere auch deshalb, da er selbst die Krankenversicherungs-Zusatzkosten für die Kinder trage. Den Eheleuten T. stünde somit das Kindergeld nach der bisherigen Fassung des § 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG nicht zu. Auch aufgrund der Neuregelung des Einkommensteuergesetzes ergebe sich nichts anderes. Insoweit könnten aufgrund des allgemeinen Rückwirkungsverbotes keine Nachteile für die Vergangenheit eintreten. Die Änderung des Einkommensteuergesetzes dürfe keine nachteiligen Auswirkungen für die leiblichen Eltern haben. Im Übrigen trägt der Kläger vor, dass der Rückforderungsanspruch der Beklagten verfallen sei. Insoweit habe die Beklagte bereits seit 1999 gewusst, dass sich die Kinder nicht mehr bei der Ehefrau, sondern bei den Pflegeeltern aufhielten. Zumindest müsse sich das Personalamt die entsprechende Kenntnis des Jugendamtes zurechnen lassen.
Der Kläger beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 3.384,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 16.06,2003, abzüglich am 23.06.2003 gezahlter 1.250,00 € netto, zu zahlen;
2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 3.719,4. € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 16.07.2003, abzüglich gezahlter 1.331,32 € netto, zu zahlen;
3. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 3.445,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 16.08.2003, abzüglich gezahlter 1.326,36 € netto, zu zahlen;
4. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 3.445,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 16.09.2004, abzüglich am 15.09.2003 gezahlter 1.326,36 € netto, zu zahlen;
5. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 3.445,84 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 16.10.2003 abzüglich am 15.10.2003 gezahlter 1.326,36 € netto zu zahlen;
6. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 6.315,17 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 16.11.2003, abzüglich am 16.11.2003 gezahlter 3.062,60 € netto, zu zahlen;
7. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.442,82 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 15.12.2003 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie trägt vor, dass der Kläger ab dem 01.01.1999 keinen Anspruch mehr auf das Kindergeld gehabt habe, weil sich die beiden Töchter bei den Pflegeeltern T. aufhalten würden und demgemäß diesen das Kindergeld und der Kinderanteil im Ortszuschlag zutreffend gewährt worden sei. Da der Kläger das zuständige Personalamt nicht über die Veränderungen in seinen Familienverhältnissen unterrichtet habe, seien dem Kläger von 1999 bis zum 31.05.2003 die kinderbezogenen Anteile im Ortszuschlag gewährt worden. Erstmals am 25.04.2003 habe der Kläger gegenüber einem Mitarbeiter der Familienkasse S. den Wechsel des Aufenthaltsortes der Kinder mitgeteilt. Der an die Eheleute T. gezahlte Betrag in Höhe von 575,00 € je Kind für materielle Aufwendungen rechtfertige nicht die Annahme, dass die Pflegeeltern keinen eigenen wesentlichen Kostenbeitrag zu der Erziehung der Kinder erbringen würden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet.
I.
Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung der in dem Zeitraum von Juni 2003 bis einschließlich November 2003 einbehaltenen Beträge. Insoweit hat der Kläger gemäß § 611 BGB einen Anspruch auf Zahlung des vereinbarten Bruttomonatsentgelts ohne die Vornahme von unberechtigten Abzügen.
Das zwischen den Parteien vereinbarte und dem Kläger in dem Zeitraum von Juni 2003 bis einschließlich November 2003 zustehende monatliche Bruttomonatsentgelt ist unstreitig und ergibt sich jeweils aus den seitens der Beklagten gefertigten Abrechnungen und den seitens des Klägers entsprechend geltend gemachten monatlichen Bruttobeträgen. Entgegen der Ansicht der Beklagten war die Beklagte jedoch nicht befugt, von dem sich aus dem Bruttoentgelt ergebenden Nettobetrag monatlich Abzüge vorzunehmen.
Die Beklagte hat gegen den Kläger insoweit keinen Anspruch auf Rückzahlung der dem Kläger in dem Zeitraum vom 01.11.1999 bis 31.05.2003 gezahlten
Kinderanteile im Ortszuschlag gemäß § 812 Abs, 1 BGB und war daher nicht berechtigt, die Einbehalte vom Entgelt des Klägers vorzunehmen.
Gemäß § 812 Abs. 1 BGB ist derjenige, der durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt hat, dem anderen zur Herausgabe verpflichtet.
Unstreitig hat der Kläger für den Zeitraum vom 01.11.1999 bis zum 31.05.2003 den kinderbezogenen Anteil im Ortszuschlag von der Beklagten erhalten. Der Kläger hat somit einen Vermögensvorteil erlangt. Der Kläger hat diesen Vermögensvorteil auch auf Kosten der Beklagten erlangt. Hierunter ist zu verstehen, dass dem Vermögensvorteil des Bereicherten unmittelbar ein Vermögensnachteil des Entreicherten gegenüberstehen muss. Insoweit hat der Kläger durch die erhöhten Entgeltleistungen unmittelbar einen Vermögensvorteil erhalten, der aufgrund der Entgeltzahlungen der Beklagten bei der Beklagten negativ zu Buche geschlagen ist.
Die Kammer kann allerdings nicht feststellen, dass der Kläger diesen Vermögensvorteil „ohne rechtlichen Grund“ erlangt hat.
Voraussetzung eines jeden Anspruchs aus ungerechtfertigter Bereicherung ist das Fehlen eines die Vermögensverschiebung objektiv rechtfertigenden Grundes (vgl. Palandt-Thomas, § 812, Rd.-Nr. 68).
Die Voraussetzungen des Bereicherungsanspruches, insbesondere auch das Fehlen des rechtlichen Grundes, hat der Anspruchsberechtigte zu beweisen. Wer Herausgabe wegen Erfüllung einer Nichtschuld verlangt, hat zu beweisen, dass er zur Erfüllung einer bestimmten Verbindlichkeit geleistet und dass die Verbindlichkeit nicht bestanden hat (vgl. BGH, NJW-RR 1992, S. 1214). Die Beklagte hat weder dargelegt noch bewiesen, dass die Zahlung der Kinderanteile im Ortszuschlag für den Zeitraum vom 01.11.1999 bis zum 31.05.2003 ohne Rechtsgrund erfolgt ist und sie aus diesem Grund zum Einbehalt befugt war.
Zwar ist der Beklagten zuzugeben, dass der Kinderanteil im Ortszuschlag nur dann gezahlt wird, wenn und soweit Kindergeld nach dem EStG oder dem BKGG an den Arbeitnehmer gezahlt wird. Doch zur Überzeugung der Kammer steht nicht fest, dass der Kläger ab dem 01.01.1999 keinen Anspruch mehr auf das Kindergeld hatte, da sich die Kinder seit diesem Zeitpunkt bei den Pflegeeltern T. aufhalten. Auch wenn der Pflegevater T. seit diesem Zeitpunkt einen Anspruch auf das Kindergeld und als Beamter im Dienst des Landes Nordrhein-Westfalens ebenfalls einen Anspruch auf den Kinderanteil im Ortszuschlag nach den Regelungen im EStG und im BKGG vom Grundsatz her haben könnte, steht nicht fest, ob ihm tatsächlich auch das Kindergeld zugestanden hat. Insoweit war zum Zeitpunkt der Aufnahme der Kinder in die Pflegefamilie sowohl der § 2 BKGG als auch der § 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG hinsichtlich der Definition von Pflegekindern so gefasst, dass es dort in § 2 Abs. 1 BKGG hieß: „Als Kinder werden auch berücksichtigt ... 2. Pflegekinder (Personen, mit denen der Berechtigte durch ein familienähnliches, auf Dauer berechnetes Band verbunden ist, sofern er sie in seinen Haushalt aufgenommen hat und mindestens zu einem nicht unwesentlichen Teil auf seine Kosten unterhält und ein Obhuts- und Pflegeverhältnis zwischen diesen Personen und ihren Eltern nicht mehr besteht)“. § 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG lautet: „Pflegekinder. Das sind Personen, mit denen der Steuerpflichtige durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band verbunden ist und die er in seinen Haushalt aufgenommen hat. Voraussetzung ist, dass das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern nicht mehr besteht und der Steuerpflichtige, das Kind mindestens zu einem nicht unwesentlichen Teil auf seine Kosten unterhält'.
Die Kammer ist nicht davon überzeugt, dass diese Voraussetzungen des § 2 BKGG bzw. §§ 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG bei den Pflegeeltern T. vorgelegen haben. Insoweit hat die darlegungsbelastete Beklagte nicht konkret vorgetragen, dass die Eheleute T. neben dem vom Jugendamt geleisteten erheblichen Hilfsaufwand für die Erziehung der Pflegekinder zusätzlich einen nicht unwesentlichen Teil zum Unterhalt der Kinder auf ihre Kosten beigetragen haben.
Mit Urteil vom 29.01.2003 entschied der Bundesfinanzhof zu dieser „alten“ gesetzlichen Regelung, dass es für die Berücksichtigung eines Kindes als Pflegekind auch bei- einer Betreuung im Rahmen der sogenannten Familienvollzeitpflege der Prüfung des Einzelfalls bedarf, ob die den Pflegeeltern entstandenen - und grundsätzlich nur in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen der Pflegeeltern zu berücksichtigenden - Unterhaltskosten (einschließlich der Kosten für die Betreuung, Ausbildung und Erziehung) die Aufwandserstattungen (z.B. Pflegegeld) mit der Folge überschreiten, dass die Pflegeeltern zumindest 20 v.H. - und damit einen nicht unwesentlichen Teil (§ 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG 1969) - der gesamten (angemessenen) Unterhaltskosten des Pflegekindes tragen (hinsichtlich der Einzelheiten dieses Urteiles vgl. Bl. 93 ff. der Akte). Erst im Hinblick auf dieses Urteil des Bundesfinanzhofes ist § 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG sowie § 2 Abs. 1 BKKG im Dezember 2003 insoweit geändert worden, als aus dem Gesetzestext die Formulierung „nicht unwesentlichen Teil auf seine Kosten unterhält“ gestrichen wurde.
Entsprechend diesem Urteil vom 29.01.2003 hätten die Pflegeeltern T. insoweit zumindest 20 % der gesamten Unterhaltskosten des Pflegekindes bzw. der beiden Pflegekinder selbst tragen müssen, um nach dieser „alten“ gesetzlichen Lage berechtigterweise Kindergeld und damit auch den kinderbezogenen Anteil im Ortszuschlag beziehen zu können. Dies hat die Beklagte jedoch weder dargelegt noch unter Beweis gestellt. Sie hat sich vielmehr auf den Standpunkt gestellt, dass der Kläger einen Anspruch auf Kindergeld darlegen und beweisen muss. Insoweit hat die Beklagte lediglich bestritten, dass die Eheleute T. keinen erheblichen eigenen Aufwand zu den Unterhaltskosten der Pflegekinder beisteuern. Pauschal hat die Beklagte vorgetragen, dass ein Betrag in Höhe von 575,00 € je Kind für materielle Aufwendungen nicht die Annahme rechtfertigen würde, dass die Pflegeeltern keinen eigenen wesentlichen Kostenbeitrag zur Erziehung der Kinder erbringen würden. Dieser Vortrag ist jedoch nicht ausreichend, um die Voraussetzungen der „alten“ gesetzlichen Regelung hinsichtlich des berechtigten Bezuges von Kindergeld darzulegen. Insoweit hätte die Beklagte konkret vortragen müssen, in welchem Umfang Unterhaltskosten für die Kinder anfallen, in welchem Umfang diese
Kosten von Hilfeleistungen abgedeckt werden und in welchem Umfang die Pflegeeltern T. auch eigene Kosten für den Unterhalt der Pflegekinder aufzubringen haben. Dies hat die Beklagte jedoch nicht getan.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der im Dezember 2003 vorgenommenen Gesetzesänderung sowohl des BKGG als auch des EStG. Hinsichtlich des BKGG gilt insoweit zunächst einmal, dass es hinsichtlich dieser gesetzlichen Regelung, anders als bei der Änderung des EStG, keinen Übergangstatbestand gibt. Doch auch aufgrund der Übergangsbestimmung des § 52 Abs. 40 EStG ergibt sich nichts anderes. § 52 Abs. 40 EStG lautet: „§ 32 Abs. 1 Nr. 2 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I, S. 2645) ist in allen Fällen anzuwenden, in denen die Einkommensteuer noch nicht bestandskräftig festgesetzt ist.“ Dies bedeutet für die Pflegeeltern, dass sie auch in allen Fällen, in denen die Einkommensteuer noch nicht bestandskräftig festgesetzt ist, die Kinderfreibeträge auch dann steuerlich geltend machen können, wenn sie zum Unterhalt der Pflegekinder nicht mindestens 20 % aus eigenen Mitteln beigetragen haben. Aufgrund dieser „neuen“ Gesetzesregelung mag es sein, dass den Eheleuten T. ein Kindergeld für die Jahre zu bewilligen ist, in denen die Einkommensteuer noch nicht bestandskräftig festgesetzt ist. Welcher Zeitraum dies konkret ist, ist seitens der Beklagten jedoch nicht vorgetragen worden, so dass ein solcher Vortrag von der Kammer auch nicht berücksichtigt werden konnte. Unabhängig davon, ob den Eheleuten T. auch für die vergangenen Jahre aufgrund dieser Übergangsbestimmung des § 52 Abs. 4 EStG das Kindergeld und somit auch ein Kinderanteil im Ortszuschlag zusteht oder nicht, kann dies nicht zu Lasten des Klägers gehen. Zwar ist der Beklagten zuzugeben, dass es grundsätzlich nur eine Person geben kann, der Kindergeld und damit auch der Kinderanteil im Ortszuschlag zu bewilligen ist, doch aufgrund der Gesetzesänderung im Dezember 2003 mit der Übergangsbestimmung des § 52 Abs. 40 EStG kann sich dies nicht zum Nachteil des Klägers auswirken. Insoweit würde es sich zu Lasten des Klägers um eine echte Rückwirkung handeln. Diese ist unzulässig und widerspricht jedem Gerechtigkeitsempfinden.
Hinzu kommt zudem, dass der Kläger nach seinen eigenen unstreitigen Angaben das ihm gezahlte Kindergeld und auch den Kinderanteil im Ortszuschlag bereits für seine beiden Töchter in Krankenversicherungsbeiträge und Lebensversicherungen etc. angelegt hat. Dem Kläger stehen somit die seitens der Beklagten gezahlten Kinderanteile im Ortszuschlag nicht mehr zur Verfügung. Insoweit ist der Kläger hinsichtlich dieser Beträge nicht mehr bereichert,- § 818 Abs. 3 BGB.
II.
Der Beklagten steht gegen den Kläger auch kein Schadensersatzanspruch wegen der unterlassenen Unterrichtung des Wechsels des Aufenthaltsortes der Kinder zu. Insoweit war der Kläger nicht verpflichtet, den Wechsel des Aufenthaltsortes der Kinder der T. S. mitzuteilen. Der Kläger konnte nicht erkennen, dass insoweit eine Änderung der Beklagten mitzuteilen ist. Für ihn ist es in den vergangenen Jahren immer so gewesen, dass er Unterhalt an seine Kinder gezahlt hat. Dies hat er auch weiterhin nach dem Aufenthaltswechsel der Kinder getan. Ob und inwieweit auch den Pflegeeltern aufgrund der Aufnahme der Kinder Kindergeld und Kinderanteile im Ortszuschlag gezahlt wurden, konnte der Kläger nicht wissen. Zumindest ist ihm insoweit ein Verschulden nicht anzulasten.
III.
Aufgrund der obigen Ausführungen steht dem Kläger auch noch ein Zahlungsanspruch hinsichtlich des Kinderanteils im Ortszuschlag für die Monate Juni 2003 bis Dezember 2003 in Höhe von insgesamt 1.242,92 € sowie ein anteiliger Zuwendungsanspruch im Hinblick auf das Weihnachtsgeld für November 2003' in Höhe von zumindest 199,90 € zu. Auch insoweit gilt, dass die Neufassung der gesetzlichen Regelung in § 2 BKGG und in § 32 EStG nicht zu Lasten des Klägers gehen kann. Erst mit Änderung dieser gesetzlichen Regelung zum Ende des Jahres 2003 sind somit die Voraussetzungen für den Bezug von Kindergeld und damit für den Bezug des Kinderanteils im Ortszuschlag entfallen.
IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 91 Abs. 1 ZPO.
Den Streitwert hat das Gericht gemäß den §§ 61 Abs. 1, 46 Abs. 2 ArbGG, 3 ff. ZPO, 25 Abs. 2 GKG im Urteil festgesetzt.