Streitwertfestsetzung bei Anfechtung eines Sozialplans (Gegenstandswert 62.500 €)
KI-Zusammenfassung
Das Arbeitsgericht Wuppertal setzte den Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit in einem Anfechtungsverfahren gegen einen Einigungsstellenspruch über einen Sozialplan auf 62.500 € fest. Es qualifiziert die Anfechtung wegen Unterdotierung als nichtvermögensrechtliche Streitigkeit nach § 23 Abs. 3 S. 2 RVG und wendet den Streitwertkatalog Ziff. 6.2 an. Die Bemessung erfolgt als 12,5‑facher Ausgangswert von 5.000 € unter Würdigung von Bedeutung, Umfang und Schwierigkeit des Falls.
Ausgang: Gegenstandswert für anwaltliche Tätigkeit gemäß § 33 RVG für das Verfahren auf 62.500 € festgesetzt
Abstrakte Rechtssätze
Die Anfechtung eines Sozialplans wegen Unterdotierung ist als nichtvermögensrechtliche Streitigkeit i.S.v. § 23 Abs. 3 S. 2 RVG zu qualifizieren.
Für nichtvermögensrechtliche Streitigkeiten in der Arbeitsgerichtsbarkeit ist der Gegenstandswert nach dem Streitwertkatalog (Ziff. 6.2) anhand der Lage des Falles vom Ausgangswert 5.000 € zu bemessen.
Bei der Festsetzung des Gegenstandswerts sind Bedeutung, Umfang und Schwierigkeitsgrad der Sache maßgeblich; der Wert kann durch Vielfache des Ausgangswerts erhöht werden.
Das Gericht kann den zunächst angesetzten Streitwert unter Berücksichtigung der Einwendungen der Parteien und einschlägiger Rechtsprechung anpassen; eine höhere Bewertung bedarf einer besonderen Rechtfertigung.
Tenor
Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit gemäß § 33 RVG wird wie folgt festgesetzt:
Für das Verfahren auf 62.500,00 €
Gründe
Das Gericht vertritt die Auffassung, dass es sich bei der Anfechtung des Sozialplans wegen einer Unterdotierung um eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit gemäß § 23 Abs. 3 S. 2 RVG handelt und orientiert sich insoweit an dem Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichtsbarkeit Ziffer 6.2.
Hiernach ist der Gegenstandswert entsprechend der "Lage des Falles", nach Bedeutung, Umfang und Schwierigkeitsgrad der jeweiligen Sache, auf einen Teil oder ein Vielfaches des Ausgangswertes von 5000 Euro festzusetzen. Vorliegend - Anfechtung eines Einigungsstellenspruchs über einen Sozialplan - hält das Gericht eine Gegenstandswertfestsetzung auf 62.500 Euro, das 12,5-fache des Ausgangswertes von 5000 Euro für angemessen (vgl. Hess. LAG, 11.02.2004, 5 Ta 510/03)
Soweit das Gericht zunächst einen Streitwert von 10.000,00 € als angemessen angesehen hat, erschien dies unter Berücksichtigung der Einwendungen der Parteien, der Bedeutung der Sache und der vorhandenen Rechtsprechung in diesem Bereich als zu gering. Eine höhere Bewertung als der 12,5 fache Ausgangswert war nicht angezeigt. Insoweit schließt sich das Gericht den Ausführungen des Prozeß-bevollmächtigten der Beteiligten zu 2. an.