Betriebsvereinbarung darf Wochenarbeitszeit nicht dauerhaft um 3 Stunden verlängern
KI-Zusammenfassung
Ein Verkäufer verlangte die ungekürzte Auszahlung einer arbeitsvertraglich vereinbarten Zulage, nachdem der Arbeitgeber sie wegen verweigerter „bis zu“-Mehrarbeit halbiert hatte. Streitpunkt war, ob eine Betriebsvereinbarung nebst Protokollnotiz wirksam eine regelmäßige Mehrarbeit von 3 Wochenstunden anordnen konnte. Das Arbeitsgericht gab der Klage statt: Die Regelung bewirke eine dauerhafte Verlängerung der tariflichen Wochenarbeitszeit und verstoße gegen § 77 Abs. 3 BetrVG i.V.m. § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG. Mangels wirksamer Mehrarbeitsanordnung durfte die Zulage/Prämie nicht wegen Nichtleistung der Stunden gekürzt werden.
Ausgang: Klage auf Zahlung der gekürzten Zulage sowie Feststellung der Unzulässigkeit weiterer Kürzungen vollumfänglich erfolgreich.
Abstrakte Rechtssätze
Arbeitsbedingungen, die tariflich geregelt sind, können wegen § 77 Abs. 3 BetrVG nicht durch Betriebsvereinbarung abweichend und zuungunsten der Arbeitnehmer dauerhaft ausgestaltet werden.
Das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG erfasst nur die vorübergehende Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit, nicht aber eine dauerhafte Erhöhung der regelmäßigen Wochenarbeitszeit.
Eine Betriebsvereinbarung, die dem Arbeitgeber ohne nähere Voraussetzungen und ohne Regelungen zu Umfang, Verteilung und Ankündigung eine pauschale Möglichkeit zur regelmäßigen Anordnung von Überstunden eröffnet, stellt keine wirksame Grundlage für Mehrarbeitsanordnungen dar.
Eine arbeitsvertraglich als Pauschale zur Abgeltung möglicher tariflicher Mehrarbeitsansprüche vereinbarte Zulage ist grundsätzlich unabhängig vom tatsächlichen Anfall von Mehrarbeit zu zahlen; eine Kürzung setzt voraus, dass wirksame Mehrarbeit angeordnet wurde und diese zu Unrecht verweigert wird.
Wird die behauptete Mehrarbeitsverpflichtung auf eine unwirksame Betriebsvereinbarung gestützt, kann eine an die Mehrarbeit geknüpfte Kürzung einer Verkaufsstellenprämie/Zulage nicht gerechtfertigt werden.
Leitsatz
Keine dauerhafte Verlängerung der wöchentlichen Arbeitszeit durch Betriebsvereinbarung; Verstoß gegen § 77 Abs. 3 i.V.m. 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG
Tenor
1.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 968,12 EUR (i.W. neunhundertachtundsechzig Euro, Cent wie nebenstehend) brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 303,30 EUR (i.W. dreihundertdrei Euro, Cent wie nebenstehend) brutto seit dem 01.02.2010, aus 98,54 EUR (i.W. achtundneunzig Euro, Cent wie nebenstehend) brutto seit dem 01.03.2010, aus 106,86 EUR (i.W. einhundertsechs Euro, Cent wie nebenstehend) brutto seit dem 01.04.2010, aus 90,22 EUR (i.W. neunzig Euro, Cent wie nebenstehend) brutto seit dem 01.05.2010, aus 96,62 EUR (i.W. sechsundneunzig Euro, Cent wie nebenstehend) brutto seit dem 01.06.2010, aus 81,90 EUR (i.W. einundachtzig Euro, Cent wie nebenstehend) brutto seit dem 01.07.2010, aus 97,90 EUR (i.W. siebenundneunzig Euro, Cent wie nebenstehend) brutto seit dem 01.08.2010 und aus 92,78 EUR (i.W. zweiundneunzig Euro, Cent wie nebenstehend) brutto seit dem 01.09.2010 zu zahlen.
2.Es wird festgestellt, dass die Beklagte nicht berechtigt ist, die Verkaufsstellenprämie des Klägers mit der Begründung, dass dieser sich weigere, die "bis zu-Zeiten" gemäß Betriebsvereinbarung vom 31.05.1991 zu leisten, zu kürzen.
3.Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
4.Streitwert: 3.485,16 EUR (i.W. dreitausendvierhundertfünfundachtzig Euro, Cent wie nebenstehend).
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung einer Zulage in rechnerisch unstreitiger Höhe.
Der am 22.05.1957 geborene Kläger ist seit dem 01.09.1995 bei der Beklagten als Verkäufer zu einem monatlichen Bruttogehalt von ca. 2.500,00 Euro beschäftigt. Ein Betriebsrat ist bei der Beklagten gebildet.
Auf das Arbeitsverhältnis finden die Tarifverträge für den Einzelhandel in Nordrhein-Westfalen Anwendung. Der Manteltarifvertrag für den Einzelhandel in Nordrhein-Westfalen sieht in § 2 Abs. 1 eine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 37,5 Stunden ausschließlich der Pausen vor. Gemäß § 2 Ziffer 6 MTV sind täglich über die vereinbarte oder festgelegte Arbeitszeit hinaus für dringende Vor- und Abschlussarbeiten, Aufräumungsarbeiten und Kassenschluss (bis zu) 10 Minuten durch jeden Vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmer zu leisten.
Die Beklagte schloss unter dem 31.05.1991 mit dem bei ihr gebildeten Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung über die Arbeitszeitregelung im Verkauf zur Umsetzung der Arbeitszeitverkürzung ab dem 01.01.1991.
Gemäß Ziffer 4.1 dieser Betriebsvereinbarung gilt zur Zustimmung zur Mehrarbeit gem. § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG Folgendes:
"Den von der Geschäftsleitung für einen reibungslosen Geschäftsablauf für erforderlich gehaltenen Mehrarbeiten stimmt der Betriebsrat zu."
Die Betriebsparteien unterzeichneten ebenfalls am 31.05.1991 eine Protokollnotiz zur Betriebsvereinbarung die in Ziffer 7 folgenden Inhalt hat:
"Die Mehrarbeit für Vollbeschäftigte im Verkauf beträgt 3 Stunden pro Woche."
Der schriftliche Arbeitsvertrag des Klägers aus dem Jahre 1995 enthält in Ziffer 5 folgende Regelung:
Ihr monatliches Gehalt setzt sich zusammen aus
a)einem Betrag von 3.173,- DM; dieser Betrag entspricht mindestens dem derzeitigen Tarifgehalt bezogen auf eine monatliche Arbeitszeit von 100 % der Normalarbeitszeit;
b) einer Zulage, für deren Berechnung der Faktor "Durchschnittsumsatz je Mitarbeiter" gewählt wurde und zwar der Verkaufsstelle, in der Sie überwiegend tätig waren. Bemessungsgrundlage hierfür ist der Monat, der der Gehaltsabrechnung vorausgeht. Diese Zulage teilt sich wie folgt auf:
aa) 50 % des Betrages dient der pauschalen Abgeltung von evtl. Tarifansprüchen für z.B. Vor- Abschluss- Aufräumungs- und bestimmten Mehrarbeiten. Anstelle der monatlichen Auszahlung dieses Betrages können Sie für jeweils einen vollständigen Abrechnungszeitraum die Abgeltung dieser Arbeiten - soweit tatsächlich angefallen - durch Freizeit entsprechend den tariflichen Regelungen wählen.
Sollte der Betrag zur pauschalen Abgeltung evtl. Tarifansprüche der vorgenannten Art nicht ausreichen, um die tatsächlich angefallene Arbeitszeit abzugelten, so wird der nicht ausgeglichene Anspruch nach den Bestimmungen des Tarifvertrages in Geld oder Freizeit abgegolten.
Wir garantieren Ihnen eine Bezahlung bzw. Freizeitabgeltung mindestens in Höhe Ihrer evtl. Tarifansprüche der vorgenannten Art; infolge der pauschalen Abgeltung über diese Tarifansprüche hinausgehende Leistungen gewähren wir freiwillig und ohne Rechtsanspruch. Wir sind daher insbesondere dann, wenn der Umfang an Vor-, Abschluss-, Aufräumungs- und bestimmten Mehrarbeiten zurückgehen oder die Geldentwertung eine andere Regelung erforderlich machen sollte, jederzeit berechtigt, diese Regelung zu widerrufen und unsere Leistungen auf den tariflichen Umfang zu beschränken.
bb) 50 % des Betrages sind freiwillig übertarifliche Zulage.
Der Kläger leistet zwar noch die tarifvertraglich vorgesehenen Mehrarbeiten für dringende Vor-, Abschlussarbeiten, Aufräumungsarbeiten und Kassenschluss bis zu 10 Minuten täglich im Sinne des § 2 Abs. 6 des MTV; er ist jedoch der Auffassung zu einer darüberhinaus gehenden Mehrarbeit nicht verpflichtet zu sein, da die Betriebsvereinbarung gegen § 77 Abs. 3 BetrVG verstoße.
Ab November 2009 kürzte die Beklagte die Zulage des Klägers monatlich um 50%.
Der Kläger beantragt,
1.die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 968,12 EUR (i.W. neunhundertachtundsechzig Euro, Cent wie nebenstehend) brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 303,30 EUR (i.W. dreihundertdrei Euro, Cent wie nebenstehend) brutto seit dem 01.02.2010, aus 98,54 EUR (i.W. achtundneunzig Euro, Cent wie nebenstehend) brutto seit dem 01.03.2010, aus 106,86 EUR (i.W. einhundertsechs Euro, Cent wie nebenstehend) brutto seit dem 01.04.2010, aus 90,22 EUR (i.W. neunzig Euro, Cent wie nebenstehend) brutto seit dem 01.05.2010, aus 96,62 EUR (i.W. sechsundneunzig Euro, Cent wie nebenstehend) brutto seit dem 01.06.2010, aus 81,90 EUR (i.W. einundachtzig Euro, Cent wie nebenstehend) brutto seit dem 01.07.2010, aus 97,90 EUR (i.W. siebenundneunzig Euro, Cent wie nebenstehend) brutto seit dem 01.08.2010 und aus 92,78 EUR (i.W. zweiundneunzig Euro, Cent wie nebenstehend) brutto seit dem 01.09.2010 zu zahlen.
2.festzustellen, dass die Beklagte nicht berechtigt ist, die Verkaufsstellenprämie des Klägers mit der Begründung zu kürzen, dass dieser sich weigere, die "bis zu-Zeiten" gemäß der Betriebsvereinbarung vom 31.05.1991 zu leisten, zu kürzen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hält die Regelung in der Betriebsvereinbarung für wirksam. Der Kläger sei nicht verpflichtet, die 3 zusätzlichen Stunden je Woche zu leisten. Es liege letztlich in seiner Entscheidungsbefugnis, ob er die zusätzlichen Stunden leiste oder nicht. Aus diesem Grunde könne von einer Anhebung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit keine Rede sein. Soweit der Kläger jedoch nicht bereit sei, die 3 zusätzlichen Stunden zu leisten, könne ihm auch die als Gegenleistung zugesicherte Zulage nicht zustehen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze sowie auf den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und begründet.
I.
Der Kläger hat einen Anspruch auf Zahlung der streitgegenständlichen Beträge, dessen Berechnung zwischen den Parteien unstreitig ist, gemäß § 611 BGB in Verbindung mit dem Arbeitsvertrag.
Ausweislich des Wortlautes von Ziffer 5 b) des Arbeitsvertrages dienen 50 % der Zulage der pauschalen Abgeltung von eventuellen Tarifansprüchen [...]. Die Bezeichnung einer Pauschale bringt es bereits dem Wortlaut mit sich, dass die Zulage unabhängig davon zu zahlen ist, ob tatsächlich Mehrarbeit anfällt oder nicht. Die Beklagte könnte die Zulage beim Kläger somit nur dann kürzen, wenn sie rechtswirksam Mehrarbeit angeordnet hat, und der Kläger die Ableistung dieser rechtswirksam angeordneten Mehrarbeit verweigert.
Ziffer 4.1 der Betriebsvereinbarung vom 31.05.1991 in Verbindung mit Ziffer 7 der Protokollnotiz vom gleichen Tage stellt jedoch keine rechtswirksame Anordnung von Mehrarbeit dar, da diese Regelungen gegen § 77 Abs. 3 BetrVG verstoßen. Hiernach können Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein. Ausweislich des Wortlautes der Betriebsvereinbarung bei der Beklagten wären die bei ihr im Verkauf beschäftigten Arbeitnehmer seit nunmehr 19 Jahren regelmäßig verpflichtet, wöchentlich statt 37,5 Stunden 40,5 Stunden zu arbeiten. Hierin liegt keine vorübergehende Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG, sondern eine tarifwidrige Verlängerung der wöchentlichen Arbeitszeit. Gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG ist eben nur die vorübergehende Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit und nicht die dauerhafte Verlängerung der Arbeitszeit durch Betriebsvereinbarung regelbar.
Soweit die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom 19.10.2010 die Wirksamkeit der Betriebsvereinbarung damit zu begründen versucht hat, dass zwischen den Betriebsparteien stets Einigkeit geherrscht habe, dass lediglich "bis zu" 3 Überstunden pro Woche zu leisten seien, überzeugt dies nicht. Eine derartige Auslegung der Betriebsvereinbarung findet bereits vom Wortlaut her keinerlei Anklang. Selbst wenn man dies zugunsten der Beklagten unterstellen würde, wäre die Betriebsvereinbarung unwirksam, weil insoweit ein unzulässiger Verzicht des Betriebsrates auf sein Mitbestimmungsrecht vorläge. Das Bundesarbeitsgericht hat zwar entschieden, dass der Betriebsrat dann nicht auf sein Mitbestimmungsrecht verzichte, wenn in der Betriebsvereinbarung zwar keine Voraussetzungen für die Anordnung von Überstunden im Einzelfall, wohl aber detaillierte Regelungen zu deren Umfang und Verteilung vorgesehen sind (vgl. BAG, Urteil vom 3.6.2003, 1 AZR 349/02, zit. nach juris). An derartigen Regelungen fehlt es jedoch vorliegend. Die streitgegenständliche Betriebsvereinbarung stellt gerade eine Pauschalermächtigung an den Arbeitgeber dar, die es ihm ermöglichen würde ohne nähere Voraussetzungen und Ankündigungsfristen Überstunden anordnen zu können; wenn es ihm beliebt auch regelmäßig drei Stunden pro Woche.
Soweit die Beklagte schließlich mit Schriftsatz vom 02.07.2010 zu argumentieren versucht, dass der Kläger ja nicht verpflichtet sei, die 3 zusätzlichen Stunden je Woche zusätzlich zu leisten, so dass es sich schon aus diesem Grund denklogisch nicht um eine Erhöhung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit handeln könne, war dieser Begründungsversuch für die Kammer wenig nachvollziehbar. Die Beklagte will doch wohl nicht ernsthaft behaupten, dass ausgehend vom Wortlaut der Regelungen der Betriebsvereinbarungen und der Protokollnotiz sich jeder einzelne Arbeitnehmer im Verkauf je nach Lust und Laune aussuchen könne, ob er 3 Stunden Mehrarbeit in der Woche zu leisten bereit sei oder nicht.
II.
Der mit dem Klageantrag zu 2) gestellte Feststellungsantrag ist zulässig und begründet.
Da die Beklagte nach wie vor bestreitet, verpflichtet zu sein, dem Kläger die ungekürzte Verkaufsprämie auch dann zu zahlen, wenn dieser nicht bereit ist, die "bis zu" Mehrarbeitsstunden gemäß der Betriebsvereinbarung vom 31.05.1991 zu leisten, besteht gemäß § 256 ZPO das erforderliche Feststellungsinteresse.
Der Feststellungsantrag ist auch aus den Gründen zu I. begründet.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 91 Abs. 1 ZPO. Den Streitwert hat das Gericht gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG auf den durchschnittlichen 36-fachen monatlichen Wert festgesetzt, wobei rückständige Beträge nicht zu berücksichtigen waren. Der Streitwert gilt zugleich als Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren im Sinne der §§ 63 Abs. 2, 42 GKG.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann von der beklagten Partei
B e r u f u n g
eingelegt werden.
Für die klagende Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
Die Berufung muss
innerhalb einer N o t f r i s t* von einem Monat
beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Ludwig-Erhard-Allee 21, 40227 Düsseldorf, Fax: 0211 7770 2199 eingegangen sein.
Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung.
Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
1.Rechtsanwälte,
2.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
3.Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder dieser Organisation oder eines anderen Verbandes oder Zusammenschlusses mit vergleichbarer Ausrichtung entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Eine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
Dr. Elz