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Arbeitsgericht Wuppertal·3 Ca 2171/06·20.03.2007

Feststellungsurteil: Keine Nachtschichtpflicht bei Kindern unter 12 Jahren

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtArbeitszeitrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin, teilzeitbeschäftigte Krankenschwester mit zwei noch minderjährigen Kindern, begehrt festzustellen, dass sie nicht zur Nachtschicht verpflichtet ist. Zentrales Rechtsproblem ist die Anwendung von § 6 Abs. 4 ArbZG und das Vorliegen dringender betrieblicher Erfordernisse. Das Gericht gab der Klage statt: Die Voraussetzungen des § 6 Abs. 4 ArbZG sind erfüllt und die Beklagte hat dringende betriebliche Erfordernisse nicht in erheblicher Form dargelegt. Gleichbehandlungsinteressen der Kollegen rechtfertigen die Ablehnung nicht.

Ausgang: Feststellungsklage der Klägerin, nicht zur Nachtschicht verpflichtet zu sein, wurde stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

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Nach § 6 Abs. 4 ArbZG hat ein Nachtarbeitnehmer Anspruch auf Zuweisung eines geeigneten Tagesarbeitsplatzes, wenn im Haushalt ein Kind unter zwölf Jahren lebt und dieses nicht von einer anderen im Haushalt lebenden Person betreut werden kann.

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Dringende betriebliche Erfordernisse stehen der Umsetzung auf einen Tagesarbeitsplatz nur entgegen, wenn der Arbeitgeber substantiiert und in erheblicher Form darlegt, dass die betriebliche Organisation eine Umsetzung verhindert.

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Die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Umsetzung besteht nur auf ausdrückliches Verlangen des Arbeitnehmers und bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen des § 6 Abs. 4 ArbZG.

4

Gleichbehandlungsgesichtspunkte anderer Beschäftigter rechtfertigen nicht ohne Weiteres die Verweigerung einer für eine Arbeitnehmerin mit Kindern unter zwölf Jahren vorgesehenen Zuweisung auf einen Tagesarbeitsplatz.

Relevante Normen
§ 6 Abs. 4b ArbZG§ 6 Abs. 4 b) ArbZG§ 6 Abs. 4 ArbZG§ 61 Abs. 1 ArbGG i.V.m. § 42 Abs. 4 GKG, § 63 Abs. 2 GKG§ 9 Abs. 5 ArbGG

Leitsatz

Eine Arbeitnehmerin, in deren Haushalt Kinder im Alter unter zwölf Jahren leben, kann nicht verpflichtet werden, Nachtdienst zu verrichten, wenn keine dringenden betrieblichen Erfordernisse vorliegen. Das Verlangen des Arbeitgebers kann nicht auf Gleichbehandlung zu Arbeitnehmern zurückgeführt werden, die keine Kinder unter zwölf Jahren zu betreuen haben.

Tenor

1.Es wird festgestellt, dass die Klägerin nicht verpflichtet ist, Nachtschicht zu verrichten, solange sie Kinder unter 12 Jahren zu betreuen hat.

2.Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

3.Streitwert: 1.346,00 €.

Tatbestand

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Die am 17.04.1962 geborene Klägerin ist seit Januar 1991 im Klinikum der Beklagten als Krankenschwester tätig mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 10 Stunden. Ihr durchschnittliches monatliches Einkommen beträgt zur Zeit 672,83 € einschließlich Zuschläge. Vereinbarungsgemäß findet auf das Arbeitsverhältnis der Bundesangestelltentarifvertrag vom 23.09.1961 sowie die hierzu ergangenen und noch ergehenden tariflichen Regelungen Anwendung.

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Die verheiratete Klägerin hat drei Kinder, wovon zwei noch minderjährig sind. Nach der Geburt ihres dritten Kindes war die Klägerin bis zum 01.09.2003 in Elternzeit und arbeitet seitdem nur noch 10 Stunden wöchentlich. Nach der Rückkehr aus der Elternzeit wurde sie auf ihr Bitten hin von ihrem Stationsleiter wegen ihrer Kinder nicht mehr zur Nachtschicht eingeteilt und bei der Einteilung in die Nachtschicht wurde darüber hinaus berücksichtigt, dass ihr Ehemann, der in Conti-Schicht arbeitet, frei hat, um die Kinder zu beaufsichtigen. Nunmehr wird von der Klägerin verlangt, dass sie auch in der Nachtschicht arbeitet und nach dem Dienstplan entsprechend eingesetzt werden soll. Dagegen richtet sich ihre bei Gericht am 28.06.2006 eingegangene Klage. Es gebe keinen Grund, dass die seit September 2003 herrschende Praxis, sie nur in der Tagschicht einzuteilen, geändert werden müsse. Die Beklagte könne sich auch nicht darauf berufen, dass eine fehlende oder schwierige Vereinbarkeit der arbeitsvertraglichen Pflichten mit der elterlichen Sorge allein ihr privates Risiko sei. Sie habe gemäß § 6 Abs. 4 b) ArbZG einen Anspruch darauf, dass sie einen geeigneten Tagesarbeitsplatz zugewiesen bekommt, da in ihrem Haushalt ein Kind unter 12 Jahren lebt, welches nicht von einer anderen im Haushalt lebenden Person betreut werden kann. Dringende betriebliche Erfordernisse stünden ihrem Begehren nicht entgegen.

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Ihr 21-jähriger Sohn absolviere auswärts eine Ausbildung, die beiden anderen Kinder seien 11 Jahre alt und 5 Jahre. Ihr Ehemann arbeite im 3-Schicht-Dienst einschließlich Wochenend-/Freitagsdienst. Somit lägen die Voraussetzungen des § 6 Abs. 4 b) ArbZG vor.

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Mit ihrer Klage macht die Klägerin weiter die Abgeltung von 159 Mehrarbeitsstunden geltend. Nach Klageerhebung und nach dem Gütetermin vom 26.07.2006 hat die Beklagte die Klägerin zum Ausgleich von Mehrarbeitsstunden für die Dauer von zwei Monaten freigestellt und nach Vortrag der Beklagten sollen die Mehrarbeitsstunden, die sich zuletzt auf 163 Stunden belaufen hätten, insgesamt durch Freizeit ausgeglichen werden. Daher ist im Einvernehmen mit den Parteien die geltend gemachte Zahlungsklage vorläufig zum Ruhen gebracht worden.

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Die Klägerin stellt daher nur den Antrag,

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festzustellen, dass die Klägerin nicht verpflichtet ist, Nachtschicht zu verrichten.

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Die Beklagte betragt,

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die Klage abzuweisen.

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Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

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Die Klägerin hat ein Rechtsschutzinteresse daran, dass festgestellt wird, in welchem Umfange sie ihren vertraglichen Verpflichtungen aus dem Arbeitsvertrag der Parteien nachzukommen hat, ob sie auch verpflichtet ist, in der Nachtschicht zu arbeiten.

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Die Klage ist begründet.

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Die Beklagte ist gemäß § 6 Abs. 4 ArbZG verpflichtet, den Nachtarbeitnehmer auf dessen Verlangen auf einen für ihn geeigneten Tagesarbeitsplatz anzusetzen, wenn im Haushalt des Arbeitnehmers ein Kind unter 12 Jahren lebt, dass nicht von einer anderen im Haushalt lebenden Person betreut werden kann, sofern dem nicht dringende betriebliche Erfordernisse entgegenstehen.

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Die Beklagte hat nicht in erheblicher Form dargelegt, dass dringende betriebliche Erfordernisse dem Verlangen der Klägerin, nur in Tagschicht beschäftigt zu werden, entgegenstehen. Die Klägerin hat zwei Kinder unter 12 Jahren in ihrem Haushalt, so dass die erste Voraussetzung des § 6 Abs. 4 b) ArbZG erfüllt ist. Diese Kinder können auch nicht von einer anderen im Haushalt lebenden Person regelmäßig betreut werden, da der Ehemann der Klägerin 3-schichtig arbeitet. Es kann keiner Partei zugemutet werden, dass die Einteilung der Klägerin nach dem Schichtplan ihres Ehemannes erfolgt. Vielmehr ist es der Beklagten ohne weiteres möglich, wie die vergangenen drei Jahre gezeigt haben, die Klägerin mit ihren 10 Stunden wöchentlich ausschließlich in der Tagschicht einzusetzen. Dringende betriebliche Erfordernisse, dies zu unterlassen, gibt es nicht. Der wahre Grund liegt darin, dass Kollegen und Kolleginnen neidisch sind, dass die Klägerin nur in der Tagschicht eingeteilt wird. Dies räumt die Beklagte auch ausdrücklich ein, indem sie ausführt, dass unter dem Aspekt der Gleichbehandlung nicht einzusehen sei, weshalb die Klägerin gegenüber den in der Nachtschicht tätigen Mitarbeitern bevorzugt behandelt werden sollte.

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Der Gesichtspunkt der Gleichbehandlung der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen durch die Beklagte ist im vorliegenden Fall unerheblich. Es ist davon auszugehen, dass nicht alle Mitarbeiter und alle Krankenschwestern, mit der die Klägerin verglichen werden könnte, Kinder unter 12 Jahren in ihrem Haushalt haben und deren Ehemänner in Conti-Schicht arbeiten. Dieser Aspekt ist aber auch deshalb unerheblich, denn die Verpflichtung des Arbeitgebers, eine in § 6 Abs. 4 ArbZG angesprochene Arbeitnehmerin auf einen geeigneten Tagesarbeitsplatz umzusetzen, besteht nur dann, wenn dies auch von dem Arbeitnehmer verlangt wird. Dass die Beklagte aufgrund der Einteilung der Klägerin in den letzten drei Jahren in die Tagesschicht von Anträgen anderer Arbeitnehmer überrollt worden ist, hat die Beklagte nicht dargelegt.

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Es ist auch völlig unglaubwürdig, dass dringende betriebliche Erfordernisse, die dem Verlangen der Klägerin, nur in Tagschicht eingesetzt zu werden, entgegenstehen.

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Obwohl nicht beantragt, ist im Tenor die Einschränkung bezüglich der Dauer erfolgt, obwohl dies auch eindeutig aus den Entscheidungsgründen hervorgeht.

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Die Kostenentscheidung ist dem Schluss-Urteil vorzubehalten gewesen.

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Die Festsetzung des Streitwertes im Urteil folgt aus den §§ 61 Abs. 1 ArbGG i. V. mit 42 Abs. 4, 63 Abs. 2 GKG, wobei der Höhe nach die Streitwertfestsetzung entsprechend einer Änderungskündigung erfolgt ist, also zwei Monatseinkommen zugrunde gelegt worden sind.

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen dieses Urteil kann von der beklagten Partei

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B e r u f u n g

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eingelegt werden.

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Für die klagende Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.

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Die Berufung muss

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innerhalb einer N o t f r i s t* von einem Monat

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beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Ludwig-Erhard-Allee 21, 40227 Düsseldorf, Fax: (0211) 7770 - 2199 eingegangen sein.

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Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. § 9 Abs. 5 ArbGG bleibt unberührt.

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Die Berufungsschrift muss von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt eingereicht werden; an seine Stelle können Vertreter einer Gewerkschaft oder einer Vereinigung von Arbeitgebern oder von Zusammenschlüssen solcher Verbände treten, wenn sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind und der Zusammenschluss, der Verband oder deren Mitglieder Partei sind. Die gleiche Befugnis haben Angestellte juristischer Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der zuvor genannten Organisationen stehen, solange die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder der Organisation entsprechend deren Satzung durchführt.

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* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.

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Tittel

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Direktor des Arbeitsgerichts